11442/AB XXIV. GP
Eingelangt am 13.07.2012
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BM für Justiz
Anfragebeantwortung
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BMJ-Pr7000/0148-Pr 1/2012 |
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Museumstraße 7 1070 Wien
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Tel.: +43 1 52152 0 E-Mail: team.pr@bmj.gv.at
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Frau
Präsidentin des Nationalrates
Zur Zahl 11559/J-NR/2012
Die Abgeordneten zum Nationalrat Kai Jan Krainer, Genossinnen und Genossen haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „Ermittlungs- und Strafverfahren im Zusammenhang mit dem Liegenschaftspaket ‚Arsenal Wien’“ gerichtet.
Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:
Zu A (1 bis 23):
Im Zusammenhang mit dem Verkauf von Anteilen der Arsenal Immobilien Development GmbH hat die Staatsanwaltschaft Wien ein Ermittlungsverfahren wegen § 153 Abs. 1 und 2 StGB geführt, das – unter anderem nach Einholung eines Sachverständigengutachtens – am 13. August 2010 gemäß § 190 StPO eingestellt wurde.
Die unter A) angeführten Fragen beziehen sich demnach auf eine Strafsache, die zu keinem Hauptverfahren geführt hat.
Ich ersuche daher um Verständnis, dass mir eine Nennung der Namen der Beschuldigten, eine Bekanntgabe konkreter Ermittlungsergebnisse sowie ein detailliertes Eingehen auf die Gründe, die zur Verfahrenseinstellung geführt haben, aufgrund meiner verfassungsrechtlichen Verpflichtung zur Wahrung der Amtsverschwiegenheit und des Datenschutzes sowie mit Blick auf § 12 StPO nicht möglich sind.
Zu B (24 bis 61):
Im Zusammenhang mit dem Verkauf des Liegenschaftspakets an die Arsenal Immobilien Development GmbH im Jahr 2006 wird derzeit bei der Staatsanwaltschaft Wien ein Ermittlungsverfahren gegen vier bekannte Personen und allenfalls weitere unbekannte Täter wegen §§ 153 Abs. 1 und 2 StGB, 33 FinStrG geführt.
Die unter Punkt B) angeführten Fragen beziehen sich demnach auf ein Strafverfahren, das sich noch im Stadium offener Ermittlungen befindet.
Ich ersuche daher um Verständnis, dass ich von einer Beantwortung der an mich gerichteten Fragen, die insbesondere auf die Mitteilung der konkreten Verdachtslage sowie die Bekanntgabe einzelner Ermittlungsschritte und deren Ergebnisse abzielen, im Hinblick auf die Bestimmung des § 12 StPO Abstand nehmen muss, weil dadurch Rechte der Verfahrensbeteiligten verletzt und zudem der Erfolg noch nicht abgeschlossener Ermittlungen gefährdet werden könnten.
Zu C (62 bis 97):
Nach dem mir vorliegenden Bericht der Staatsanwaltschaft wurde bzw. wird im Zusammenhang mit dem Verkauf des Liegenschaftspakets durch die BIG kein Ermittlungsverfahren geführt, weil sich aus den oben angeführten Ermittlungsverfahren keine Hinweise ergaben, die geeignet gewesen wären, insofern eine hinreichende Anfangsverdachtslage zu begründen.
Zu D (98 bis 109):
Zu diesem Fragenkomplex verweise ich auf die Beantwortung der Fragenkomplexe A) bis C).
Wien, . Juli 2012
Dr. Beatrix Karl