11460/AB XXIV. GP
Eingelangt am 13.07.2012
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BM für Verkehr, Innovation und Technologie
Anfragebeantwortung
GZ.
BMVIT-11.000/0022-I/PR3/2012 DVR:0000175
An die
Präsidentin des Nationalrats
Mag.a Barbara PRAMMER
Parlament
1017 W i e n
Wien, am . Juni 2012
Sehr geehrte Frau Präsidentin!
Der Abgeordnete zum Nationalrat Zanger und weitere Abgeordnete haben am 15. Mai 2012 unter der Nr. 11568/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend die Benachteiligung von Motorradfahrern gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu den Fragen 1 bis 3:
Ø Ist von Seite Ihres Ministeriums angedacht, die NOVA-Berechnungsgrundlage für PKW bzw. Motorräder anzugleichen?
Ø Wenn ja, erfolgt die Umstellung bei Motorrädern von Hubraum auf Benzinverbrauch oder bei PKW von Benzinverbrauch auf Hubraum?
Ø Wenn nein, warum werden diese unterschiedlichen Berechnungsgrundlagen beibehalten?
Das Normverbrauchsabgabegesetz fällt nicht in meinen Zuständigkeitsbereich; mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin für Finanzen betraut.
Zu den Fragen 4 bis 6:
Ø Ist von Seite Ihres Ministeriums angedacht, dass es künftig ermöglicht wird, zwischen Motorrädern und PKW ein Wechselkennzeichen zu verwenden?
Ø Wenn ja, in welchem Umfang und Ausmaß?
Ø Wenn nein, warum wird es auch in Zukunft nicht möglich sein, zwischen PKW und Motorrädern ein Wechselkennzeichen zu verwenden?
Die Einführung eines Wechselkennzeichens zwischen den unterschiedlichen Kraftfahrzeuggruppen – Krafträder und PKW – ist für die Zukunft nicht angedacht.
Gemäß § 48 Abs. 2 KFG 1967 darf ein Wechselkennzeichen nur für Fahrzeuge zugewiesen werden, die in dieselbe Obergruppe (Krafträder - Kraftwagen - Anhänger) fallen und sofern Kennzeichentafeln desselben Formates auf allen in Betracht kommenden Fahrzeugen verwendet werden können. Das Wechselkennzeichen darf zur selben Zeit nur auf einem der Fahrzeuge geführt werden.
Es besteht aber die Möglichkeit, gemäß § 52 KFG den Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln für eine bestimmte, ein Jahr nicht überschreitende Zeit bei den Zulassungsstellen zu hinterlegen. Für diesen Zeitraum, in dem das Fahrzeug dann nicht genutzt werden kann, ist auch keine Steuer und keine Versicherungsprämie zu entrichten.