11473/AB XXIV. GP
Eingelangt am
16.07.2012
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BM für Inneres
Anfragebeantwortung
Frau
Präsidentin des Nationalrates
Mag.a Barbara Prammer
Parlament
1017 Wien
GZ: BMI-LR2220/0703-II/10/a/2012
Wien, am . Juli 2012
Die Abgeordnete zum Nationalrat Königsberger-Ludwig, Genossinnen und Genossen haben am 16. Mai 2012 unter der Zahl 11676/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend „Schutz der PolizeibeamtInnen durch Sauerstoffselbstrettungsgeräte“ gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:
Zu Frage 1:
In den Jahren 1993 und 1995 wurden vom Bundesministerium für Inneres umgebungsluftunabhängige Sauerstoffselbstrettungsgeräte (Sauerstofffluchthauben) beschafft und einigen Dienststellen der Landesverkehrsabteilungen zugewiesen. Diese Geräte wurden nach Ablauf der Verwendungsdauer sukzessive ausgeschieden, wobei die letzten Sauerstoffselbstrettungsgeräte im Jahr 2009 ausgeschieden wurden.
Zu Frage 2:
Dem Bundesministerium für Inneres sind keine diesbezüglichen gestellten Anträge bekannt.
Zu Frage 2a:
Entfällt.
Zu den Fragen 2b und 2c sowie 4:
Nein. Umgebungsluftunabhängige Sauerstoffselbstrettungsgeräte eignen sich nur bedingt für Bereiche, in denen plötzlich hohe Schadstoffkonzentrationen oder Sauerstoffmangel auftre-
ten können, wie dies beispielsweise bei einem Brand in einem Tunnel der Fall ist. Sie dienen lediglich dazu, die mögliche Aufenthaltsdauer in diesen Bereichen geringfügig zu verlängern, bieten aber keinen weiteren Schutz vor äußeren Einflüssen.
Sauerstoffselbstrettungsgeräte können außerdem nur bei einer bestimmten Temperaturspanne (im Einsatz zwischen – 20° C bis maximal + 50° C) eingesetzt werden, die insbesondere bei Tunnelbränden binnen kürzester Zeit weit überschritten wird. Selbst im Idealfall und bei professionellem Umgang verursacht die Anlegung der Fluchthaube einen nicht zu vernachlässigenden Zeitverlust, welcher für die notwendige sofortige Flucht zur Selbstrettung entscheidend sein kann.
Zusätzlich kann durch die Beistellung von Sauerstoffselbstrettungsgeräten den Bediensteten unbewusst ein überzogenes subjektives Sicherheitsgefühl vermittelt werden, das gegebenenfalls zu einem kontraproduktiven Verhalten, wie etwa verzögertes Verlassen der Tunnelröhre bei Bränden, führen würde.
Die dem Tunnelbetreiber gesetzlich auferlegten Sicherheitsauflagen sowohl bau- als auch sicherheitstechnischer Art wie z.B. Quer- und Längslüftungen, Rettungsstollen, Notausgänge oder Videoüberwachung stellen für den Tunnelnutzer und somit auch für die Exekutivbediensteten ein hohes Maß an Sicherheit dar.
Ein Einfahren der Einsatzkräfte der Bundespolizei bei gesperrten Tunnelanlagen ist in den für jeden Tunnel eigens erstellten Alarm- und Einsatzplänen bzw. im Ereignis- und Störfallmanagement geregelt. Bei Gefährdungslagen, wie insbesondere bei Bränden, hat das Einschreiten im Tunnel von dafür speziell ausgerüsteten und geschulten Einsatzkräften oberste Priorität und kann dies nicht von Exekutivbediensteten wahrgenommen werden.
Im Übrigen ist das Bundesministerium für Inneres ständig bemüht, den bestmöglichen Schutz für die Exekutivbediensteten zu gewährleisten. In der konkret dargestellten Gefahrensituation ist die beste Maßnahme, wie auch den entsprechenden Alarm- und Einsatzplänen geregelt, den Gefahrenbereich ohne weiteren Zeitverlust unverzüglich zu verlassen.
Zu Frage 3:
In diesem Zusammenhang darf auf die Regelungen des Bundes-Bedienstetenschutz-gesetzes, respektive auf die Gefahren-Klassenverordnung verwiesen werden.