11489/AB XXIV. GP

Eingelangt am 16.07.2012
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BM für Finanzen

Anfragebeantwortung

 

 

Frau Präsidentin

des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer                                                        Wien, am        Juni 2012

Parlament

1017 Wien                                                                GZ: BMF-310205/0140-I/4/2012

 

 

 

 

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 11706/J vom 16. Mai 2012 der Abgeordneten Werner Neubauer, Kolleginnen und Kollegen beehre ich mich, Folgendes mitzuteilen:

 

Zu 1.:

Gemäß § 33 (1) PKG unterliegen die Pensionskassen der Aufsicht der FMA.

 

Zu 2. bis 7.:

Der Pensionskassenvertrag ist gemäß § 15 (1) PKG zwischen der Pensionskasse und dem beitretenden Arbeitgeber abzuschließen. Darin sind entsprechend dem Kollektivvertrag, der Betriebsvereinbarung oder der Vereinbarung gemäß Vertragsmuster die Ansprüche der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten auf Leistungen der Pensionskasse zu regeln. Eine Bewilligungspflicht durch die FMA ist im PKG nicht vorgesehen, es besteht daher auch keine Verpflichtung der FMA zur Prüfung dieser nach zivilrechtlichen Grundsätzen abgeschlossenen Verträge.


Zu 8. bis 13.:

Die Aufbewahrungsfrist für Akten beträgt mindestens 7 Jahre, danach werden diese skartiert und sind daher auch nicht mehr verfügbar. Die Aufbewahrung der Akten erfolgte im BMF

bzw. seit Übergang der Aufsicht auf die FMA bei dieser Behörde. Eine EDV-mäßige Aktenerfassung wurde 1996 („KIS“) eingeführt, der elektronische Akt („ELAK“) ist seit 2004 verfügbar.

 

Zu 14.:

Eine Rekonstruktion von Akten wurde bisher nicht angedacht und stellt sich im Hinblick darauf, dass die diesbezüglichen Unterlagen damals nur in Papierform vorhanden waren, als nicht erfolgversprechend dar.

 

Zu 15.:

Die nachfolgende Tabelle zeigt das Körperschaftsteueraufkommen der Pensionskassen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass durch die Gruppenbesteuerung in jenen Fällen, in denen eine Pensionskasse in eine Gruppe aufgenommen wird, bei der der Gruppenträger keine Pensionskasse ist, das Aufkommen dann einer anderen Branche zugeordnet wird.

 


Zu 16.:

§ 5 Z 7 sieht in Verbindung mit § 6 KStG 1988 eine Befreiung von der Körperschaftsteuer hinsichtlich des einer Veranlagungs- oder Risikogemeinschaft zuzurechnenden Teiles des Einkommens vor, wenn die Pensionszusagen 80% des laufenden Aktivbezuges nicht überschreiten.

 

Es handelt sich somit um eine Teilbefreiung, die sich auf die Veranlagungs- und Risikogemeinschaft(en) bezieht. Die Kasse ist damit mit jenem Teil des Kasseneinkommens, der nicht der (den) Gemeinschaft(en) zuzurechnen ist, unbeschränkt körperschaft­steuerpflichtig. Dies betrifft die Veranlagung des Eigenkapitals, die Verwaltungs­kostenbeiträge und die damit zusammenhängenden Aufwendungen und Erträge und Aufwendungen im Zusammenhang mit der Verwaltung anderer Pensionskassen. Ausgangspunkt für die getrennte Einkommensermittlung ist die in § 30 PKG angeordnete getrennte Vermögens- und Ertragsrechnung (Rechnungskreise).

 

Zu 17.:

Die Protokollierung von Ausschussverhandlungen über Gesetzesvorlagen und die Aufbewahrung dieser Protokolle liegt ausschließlich in der Verantwortung des Parlaments.

 

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Dr. Maria Fekter eh.