11491/AB XXIV. GP
Eingelangt am 16.07.2012
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BM für Finanzen
Anfragebeantwortung
Frau Präsidentin
des Nationalrates
Mag. Barbara Prammer Wien, am Juni 2012
Parlament
1017 Wien GZ: BMF-310205/0142-I/4/2012
Sehr geehrte Frau Präsidentin!
Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 11708/J vom 16. Mai 2012 der Abgeordneten Harald Vilimsky, Kolleginnen und Kollegen beehre ich mich, Folgendes mitzuteilen:
Zu 1. bis 17.:
Zur Optimierung der Einkaufsbedingungen des Bundes durch ökonomisch sinnvolle Volumens- und Bedarfsbündelung hat der Gesetzgeber die Bundesbeschaffung GmbH (BBG) errichtet. Die Überbindung der entsprechenden Beschaffungsvorgänge an die Gesellschaft ist im Bundesgesetz über die Errichtung einer Bundesbeschaffung Gesellschaft mit beschränkter Haftung (BB-GmbH-Gesetz) geregelt. Die Ausschreibungen der BBG erfolgen gemäß den Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes (BVergG). Durch Bündelung, Standardisierung und Optimierung des Wettbewerbs sorgt die BBG dafür, dass zum jeweiligen Ausschreibungszeitpunkt das beste wirtschaftliche Ergebnis erzielt wird. Weiters ist darauf hinzuweisen, dass bei einem Vergleich von Angeboten nicht nur der Preis relevant ist, sondern die gesamten Vertragsbedingungen (wie z.B. Lieferkonditionen, Zahlungsziel, Garantie, Pönalen, Service, etc.) zu berücksichtigen sind.
Die vorliegenden Fragen betreffen keine in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Finanzen fallenden Gegenstände der Vollziehung, insbesondere auch keine Angelegenheiten der Verwaltung des Bundes als Träger von Privatrechten und sind daher von dem in Art. 52 Abs. 2 B-VG in Verbindung mit § 90 GOG 1975 determinierten Fragerecht nicht erfasst.
Darüber hinaus sind dem Bundesministerium für Finanzen keine Umstände bekannt, woraus ein Verstoß der Geschäftsführung der BBG gegen gesetzliche Bestimmungen (BB-GmbH-Gesetz, Bundesvergabegesetz) erkennbar gewesen wäre.
Mit freundlichen Grüßen