11511/AB XXIV. GP
Eingelangt am 16.07.2012
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möglich.
BM für Unterricht, Kunst und Kultur
Anfragebeantwortung
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Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur
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Frau Präsidentin des Nationalrates Mag. Barbara Prammer Parlament 1017 Wien
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Geschäftszahl: |
BMUKK-10.000/0170-III/4a/2012 |
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Wien, 16. Juli 2012
Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 11719/J-NR/2012 betreffend Mobbing, Diskriminierung, Korruption und Auskunftverweigerung durch den nö. Landeshauptmann bzw. im Bereich des LSR für NÖ, die die Abg. Dr. Walter Rosenkranz, Kolleginnen und Kollegen am 16. Mai 2012 an mich richteten, wird wie folgt beantwortet:
Zu Fragen 1 und 2:
Dem Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur ist das seit 2003 laufende Besetzungsverfahren der HBLA für Tourismus Krems bekannt. Im Rahmen dieses Besetzungsverfahrens gab es seitens Frau OStR Prof. Mag. Hrubesch mehrere Eingaben an das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur und an andere Beschwerdeinstitutionen sowie Gutachten, in denen insbesondere der Vorwurf wegen langer Verfahrensdauer, falscher Bewertung der Qualifikation der Bewerberin, unrechtmäßige Behandlung sowie Diskriminierung aufgrund des Geschlechtes und der Weltanschauung geltend gemacht wurden.
Die Beschwerden von Frau OStR Prof. Mag. Hrubesch beziehen sich im Wesentlichen auf die Tatsache, dass diese vom Kollegium des Landesschulrates für Niederösterreich bei der Bestellung der Direktion der HBLA für Tourismus Krems nur an die zweite Stelle des Dreiervorschlages gesetzt wurde.
Betreffend der in der gegenständlichen Parlamentarischen Anfrage geäußerten Mobbingvorwürfe durch Frau LSI HR Mag. Ronniger bzw. den Landesschulrat für Niederösterreich liegen dem Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur bisher keine konkreten Anhaltspunkte vor, die im gegenständlichen Besetzungsverfahren den begründeten Verdacht einer Verletzung von § 43a BDG 1979 (Achtungsvoller Umgang (Mobbingverbot)) hervorrufen würden.
Zu Frage 3:
Entsprechend der gesetzlichen Vorgaben ist jener/jene Kandidat/Kandidatin auszuwählen, von dem/der auf Grund der persönlichen und fachlichen Eignung anzunehmen ist, dass er/sie die mit der Verwendung verbundenen Aufgaben in bestmöglicher Weise erfüllt. Demnach sind sowohl fachliche als auch persönliche Aspekte zu berücksichtigen. Für die Begründung des Dreiervorschlages seitens des Kollegiums des Landesschulrates für Niederösterreich wurden nicht nur die Ergebnisse der Anhörung, sondern auch weitere fachliche und persönliche Gesichtspunkte für die Reihung im Dreiervorschlag herangezogen.
Zu Frage 4:
Die Kollegien der
Landesschulräte, die zur Erstellung von Dreiervorschlägen (Art. 81b
B-VG) berufen sind, sind nach den jeweiligen Landesvorgaben besetzte
weisungsfrei gestellte
Kollegialorgane. In den Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der
Kollegien fallen, können keine Weisungen erteilt werden (Art. 81a
B-VG).
Zu Frage 5:
Die Bewerbungsfrist für die Planstelle eines Direktors/einer Direktorin an der HBLA für Tourismus Krems endete am 13. Oktober 2003. Die Bewerbung von Herrn Mag. Dr. Kurzbauer langte fristgerecht an diesem Tag im Landesschulrat für Niederösterreich ein.
Zu Fragen 6 bis 8:
Beim Hearing 2010 waren keine Vertreterinnen und Vertreter des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur anwesend. Dem in der Parlamentarischen Anfrage geäußerten Vorwurf der Weitergabe der Fragen der Potenzialanalyse wurde seitens des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur unverzüglich nachgegangen und die erforderlichen Ermittlungen durch die zuständige Dienstbehörde erster Instanz veranlasst. Nach Einholung einer Stellungnahme des Genannten lagen diesem die Fragen der Potenzialanalyse beim Hearing 2010 zur Vorbereitung auf dasselbe weder vor, noch wurden sie dem Genannten angeboten. Die Potenzialanalyse ist daher gesetzeskonform zustande gekommen.
Zu Frage 9:
Für die Anhörung, Assessment, Analyse und Abgabe jeweils eines Gutachtens sind für zwei Personen zuzüglich Vor- und Nachbereitung insgesamt EUR 3.720 (incl. USt) angefallen.
Zu Fragen 10 bis 12:
Im Zusammenhang mit zahlreichen rechtlichen Eingaben von Bewerberinnen und Bewerbern wurden im bisherigen Besetzungsverfahren der HBLA für Tourismus Krems umfangreiche und sorgfältige Ermittlungen und Erhebungen seitens des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur geführt und laufend Stellungnahmen der erstinstanzlich zuständigen Dienstbehörde eingeholt. Konkrete ausreichende Anhaltspunkte für den begründeten Verdacht von Mobbing nach § 43a BDG 1979, also eine konfliktbelastete Kommunikation am Arbeitsplatz unter Kolleginnen und Kollegen oder zwischen Vorgesetzen und Untergebenen, bei der die angegriffene Person unterlegen ist und systematisch, während längerer Zeit mit dem Ziel und/oder Effekt des Ausstoßes aus dem Arbeitsverhältnis direkt oder indirekt angegriffen wird und dies als Diskriminierung empfindet, ergaben sich hierbei bisher nicht.
Zu Frage 13:
Ja. Die Beendigung eines pragmatischen Dienstverhältnisses kann im Rahmen des bei der Aufnahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis vorerst auf sechs Jahre angelegten Provisoriums durch Kündigung gemäß § 10 BDG 1979 erfolgen. Definitive pragmatische Dienstverhältnisse werden aufgrund mangelnden Verwendungserfolges durch zwei negative Leistungsbescheide durch die Leistungsfeststellungskommission gemäß § 22 BDG 1979, bei Verletzung von Dienstpflichten aufgrund eines auf Entlassung lautenden Disziplinarerkenntnisses durch die Disziplinarkommission gemäß § 20 Abs. 1 Z 3 BDG 1979 oder durch ein den Amtsverlust bewirkendes Urteil eines Strafgerichts gemäß § 20 Abs. 1 Z 4 BDG 1979 im Zusammenhalt mit § 27 Abs. 1 StGB beendet.
Für den Bereich der von den Disziplinarkommissionen durch die Landesschulräte ausgesprochenen Entlassungen sind zwei durch die Disziplinarbehörden ausgesprochene Entlassungen von Bundeslehrkräften bekannt.
Mit Disziplinarentscheidung des Landesschulrates für Tirol vom 18. November 1997 wurde die Entlassung eines Direktors wegen Nichtbefolgung von Weisungen ausgesprochen. Diese von der Disziplinaroberkommission am 15. Oktober 1998 bestätigte Entscheidung wurde durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 7. Juli 1999, Zl. 99/09/0042, jedoch aufgehoben.
In Rechtskraft erwachsen ist hingegen eine durch die zuständige Disziplinarkommission beim Landesschulrat für Niederösterreich am 18. November 2008 gegen einen Bundeslehrer wegen Missbrauchs eines gegenüber einer Schülerin bestehenden Autoritätsverhältnisses ausgesprochene und durch Entscheidung der Disziplinaroberkommission am 2. April 2009 bestätigte Entscheidung. Der Verwaltungsgerichtshof hat eine gegen diese Entscheidung der Disziplinaroberkommission erhobene Beschwerde mit Erkenntnis vom 15. Dezember 2011, Zl. 2009/09/0156, abgewiesen.
Zu Frage 14:
Auf die Beantwortung der Fragen 10 bis 12 wird verwiesen. Zwecks Deeskalation wurde die Schulaufsicht über die HBLA für Tourismus Krems seitens des Landesschulrates für Niederösterreich dem Geschäftsbereich eines anderen Schulaufsichtsorgans übertragen.
Zu Frage 15:
Die Bewerbungsunterlagen aller Bewerberinnen und Bewerber standen den Kollegiumsmitgliedern des Landesschulrates für Niederösterreich zur Verfügung, es wurden daher keine Zusatzqualifikationen verschwiegen.
Zu Frage 16:
Frau OStR Prof. Mag. Hrubesch hat nach Auskunft des Landesschulrates für Niederösterreich am 24. Februar 2009 in ihren Personalakt im Landesschulrat für Niederösterreich Einsicht genommen. Termine für die Einsichtnahme werden vom Landesschulrat für Niederösterreich kurzfristig vereinbart, sofern der Personalakt nicht auf Grund allfälliger Rechtsmittel den Höchstgerichten übermittelt wird.
Zu Frage 17:
Generell wird festgehalten, dass auf die Verleihung von Berufstiteln kein Rechtsanspruch besteht. Der Antrag zur Verleihung des Berufstitels „Oberstudienrätin“ ist von der Schulleitung zu stellen. Vor 2009 wurde durch die Schulleitung kein Antrag auf Verleihung gestellt. Die Direktion der HBLA für Tourismus Krems hat die Verleihung des Berufstitels „Oberstudienrätin“ an Frau Prof. Mag. Hrubesch im Juli 2009 beantragt. Nach Einlangen des Antrages im Landesschulrat für Niederösterreich und mit Einverständnis der Schulaufsicht wurde Frau Prof. Mag. Hrubesch mit Entschließung des Herrn Bundespräsidenten vom 19. Oktober 2009 der Berufstitel „Oberstudienrätin“ verliehen.
Zu Frage 18:
In den Richtlinien des weisungsunabhängigen Kollegiums des Landesschulrates für Niederösterreich über die Vergabe von schulischen Leitungsfunktionen ist keine Vergabe von Punkten vorgesehen.
Die Bewertung erfolgte im Rahmen der Potenzialanalyse unter Federführung eines externen Personalberatungsinstituts anhand von Profilparametern, wobei als Bewertungsmaßstab „über alle Maßen erfüllt“, „erfüllt“, „teilweise erfüllt“ oder „nicht erfüllt“ zur Verfügung standen.
An diesem Beurteilungsvorgang waren sieben Personen des Kollegiums beteiligt, sodass ausgeschlossen werden kann, dass ein einziger Bewerter eine Veränderung der Beurteilung erreichen konnte.
Frau LSI HR Mag. Ronniger war darüber hinaus kein stimmberechtigtes Mitglied des Kollegiums des Landesschulrates für Niederösterreich.
Zu Fragen 19 bis 21:
Gemäß § 207e BDG 1979 haben der Schulgemeinschaftsausschuss und der Dienststellenausschuss das Recht binnen drei Wochen ab Erhalt der Bewerbungen eine begründete schriftliche Stellungnahme abzugeben. Die Einbindung der Schulpartnerschaft vor Erstattung eines Dreiervorschlages durch das Kollegium des Landesschulrates ist ein wichtiges Instrument im Rahmen von Schulleitungsbestellungsverfahren.
Von diesem fakultativen Stellungnahmerecht hat der Dienststellenausschuss und der Schulgemeinschaftsausschuss Gebrauch gemacht. Seitens des Dienststellenausschusses der HBLA für Tourismus Krems wurde im Vorfeld und unabhängig von der damaligen Anhörung im Landesschulrat für Niederösterreich ein schulinternes Hearing vor interessierten Lehrkräften veranstaltet, zu dem alle Kandidatinnen und Kandidaten eingeladen worden sind. Dieser Präsentation folgte eine Abstimmung mit Reihung, um den Lehrervertretern im Schulgemeinschaftsausschuss ein Meinungsbild ihrer zu vertretenden Gruppe zu bieten. Ein internes Hearing durch den Dienststellenausschuss oder den Schulgemeinschaftsausschuss ist rechtlich nicht verpflichtend vorgesehen, die Nichtteilnahme einer Kandidatin oder eines Kandidaten ist mit keinen rechtlichen Konsequenzen verbunden.
Im Zusammenhang mit der Stellungnahme des Schulgemeinschaftsausschusses wurde die Frage der Rechtmäßigkeit der geleisteten Unterschrift eines Elternvertreters erörtert. Nach einer Anzeige wurde dieser Sachverhalt staatsanwaltschaftlich geprüft. Da keinerlei Informationen an den Landesschulrat für Niederösterreich über weitere gerichtliche Schritte erfolgten, kann von einer Einstellung des Verfahrens ausgegangen werden.
Zu Frage 22:
Das BMUKK bekennt sich zu einer klaren Trennung von Parteipolitik und Schule.
Laut Auskunft des zuständigen
Landesschulrates stellt sich der Sachverhalt wie folgt dar:
Die unter anderem im einleitenden Teil der gegenständlichen
Parlamentarischen Anfrage genannte Lehrkraft betreut die JUNIOR-Firma der HBLA
für Tourismus Krems, welche im Rahmen des Ausbildungsschwerpunktes
Tourismus/Marketing geführt wird.
Aufgrund des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes im Zusammenhang mit der Schulleiterbestellung an der HBLA für Tourismus Krems wurde von den Schülerinnen und Schülern eine Informationsveranstaltung geplant und die von der genannten Lehrkraft betreute JUNIOR-Firma an der Schule um Organisation dieser Veranstaltung ersucht.
Der zur Eröffnung des an diesem Tag stattfindenden Lehrlingswettbewerbes an der Schule anwesende Landesrat für Bildung, Jugend und Raumordnung in Niederösterreich, Herr Karl Wilfing, erklärte sich auf Anfrage bereit, kurzfristig für Fragen der Schülerinnen und Schüler zur Verfügung zu stehen.
Herr Landesrat Wilfing teilte den
Schülerinnen und Schüler mit, dass Herrn Mag. Dr. Kurzbauer
weiter die Schulleitung obliege, da der Landesschulrat für
Niederösterreich ihn weiter mit der Leitung betraut habe. Es handelte sich
daher um keine parteipolitische gefärbte „Schulveranstaltung“,
sondern um eine sachliche Information zur Situation der Schulleitung.
Ergänzend wird bemerkt, dass es sich bei dieser Informationsveranstaltung
auch um keine der Ergänzung des lehrplanmäßigen Unterrichts
dienende Schulveranstaltung im Sinne des
§ 13 Schulunterrichtsgesetz handelte.
Zu Frage 23:
Der zuständige Landeschulrat teilte auf Anfrage mit, dass die gegenständliche Veranstaltung keine Parteiveranstaltung war, sondern wie bereits in Beantwortung der Frage 22 ausgeführt eine Initiative der Schülerinnen und Schüler, die den zum „Tag des bundesweiten Lehrlingswettbewerbs“ an der Schule anwesenden Herrn Landesrat Wilfing zur weiteren Vorgangsweise in der Frage der Direktorenbestellung befragen wollten. Die Einladung erfolgte durch die Schülervertreter über die JUNIOR-Firma.
Zu Frage 24:
Diese Frage betrifft keinen Gegenstand der Vollziehung durch das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur.
Zu Fragen 25 und 26:
Es handelt sich um ein laufendes
erstinstanzliches Verfahren nach dem Bundes-
Gleichbehandlungsgesetz. Aufgrund der Komplexität in der
gegenständlichen Angelegenheit ist der Antrag derzeit noch beim
Landesschulrat für Niederösterreich anhängig.
Zu Frage 27:
Das Bundesministerium für
Unterricht, Kunst und Kultur hat stets entsprechend den gesetzlichen Vorgaben
gehandelt und auch den den Rechtsanschauungen des Verfassungsgerichtshofes bzw.
Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand hergestellt. Auch im
weiteren Besetzungsverfahren wird entsprechend der vorliegenden
höchstgerichtlichen Judikatur vorgegangen werden. In den
Erkenntnissen wurde keine Entscheidung getroffen, wer als
bestgeeigneter Bewerber/bestgeeignete Bewerberin im Dreiervorschlag
anzusehen ist. Eine rechtlich einwandfreie, tragfähige und zukunftsorientierte
Lösung sowie ein im Sinne des Wohles der Schulgemeinschaft auch
möglichst zügiger Abschluss des gegenständlichen
Besetzungsverfahrens haben für das Bundesministerium für Unterricht, Kunst
und Kultur dabei Priorität.
Zu Fragen 28 und 29:
Nein. Seitens des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur wird jährlich eine Vielzahl an Leiterbesetzungsverfahren reibungslos abgewickelt. Bei gegenständlichen Verfahren handelt es sich – im Hinblick auf den zeitlichen Ablauf als auch aus rechtlichen Gründen – um ein komplexes Besetzungsverfahren. Die Anfechtung vor den Höchstgerichten sowie die Inanspruchnahme von Beschwerdemöglichkeiten ist ein wesentliches Grundprinzip des Rechtsstaates. Die Abwicklung von Besetzungsverfahren sowie Anfechtungen vor den Höchstgerichten erfolgt im Rahmen der Geschäftseinteilung des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur, es wurden keine zusätzlichen personellen Ressourcen zur Verfügung gestellt. Hinsichtlich der Kosten der Potenzialanalyse wird auf die Beantwortung der Frage 9 verwiesen.
Zu Fragen 30 und 31:
Betrauungen fallen in die Kompetenz des Landesschulrates für Niederösterreich. Da es sich um ein laufendes Verfahren handelt, hat der Landesschulrat für Niederösterreich im Sinne der Kontinuität an der Schule Herrn Mag. Dr. Franz Kurzbauer bis auf weiteres mit der Leitung der Schule provisorisch betraut.
Die Bundesministerin:
Dr. Claudia Schmied eh.