11516/AB XXIV. GP

Eingelangt am 16.07.2012
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BM für Justiz

Anfragebeantwortung

BMJ-Pr7000/0158-Pr 1/2012


Republik Österreich
die bundesministerin für justiz

 

 

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1070 Wien

 

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Frau
Präsidentin des Nationalrates

 

Zur Zahl 11665/J-NR/2012

Die Abgeordneten zum Nationalrat Gerald Grosz und Kolleginnen und Kollegen haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „die Anzeige gegen Dr. Beatrix Karl und Abg.z.NR Johann Singer wegen §§ 12, 118, 310 StGB“ gerichtet.

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

Zu 1 und 2:

Die Sachverhaltsdarstellung des Erstanfragestellers langte am 31. Oktober 2011 bei der Staatsanwaltschaft Wien ein und wurde zu AZ 30 St 392/11z von dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Referenten bearbeitet.

Zu 3 und 4:

Das Ermittlungsverfahren gegen Dr. B. K. wegen §§ 118, 310 Abs. 1 StGB, J. S. wegen §§ 118, 12 zweiter Fall, 310 Abs. 1 StGB und unbekannte Täter wegen
§§ 118, 310 Abs 1 StGB wurde mit Verfügung vom 26. Jänner 2012 aus rechtlichen Gründen gemäß § 190 Z 1 StPO hinsichtlich sämtlicher Beschuldigter eingestellt, wovon der rechtsfreundliche Vertreter des Erstanfragestellers und Opfers mit Note vom selben Tage unter Anführung der hiefür maßgeblichen Gründe verständigt wurde.


Zu 5 bis 10:

Es wurden keine Ermittlungsmaßnahmen getroffen, weil bereits nach dem Inhalt der Sachverhaltsdarstellung ein objektiv tatbestandsmäßiges Verhalten auszuschließen und das Verfahren einzustellen war. Folglich bedurfte es auch keiner Befassung des Nationalrates mit einem Auslieferungsbegehren.

Zu 11:

Die Staatsanwaltschaft Wien erstattete der Oberstaatsanwaltschaft Wien gemäß § 8 Abs. 1 StAG Bericht, die Oberstaatsanwaltschaft Wien legte den Bericht dem Bundesministerium für Justiz gemäß § 8a Abs. 2 StAG vor. Die zuständige Fachabteilung meines Hauses ist den rechtlichen Erwägungen der staatsanwaltschaftlichen Behörden beigetreten, weshalb das (übereinstimmende) Berichtsvorhaben der staatsanwaltschaftlichen Behörden mit Erlass vom 9. Jänner 2012 genehmigt wurde.

Zu 12 bis 17:

Mit Erlass vom 6. Oktober 2011 wurde die OStA Wien angewiesen, die Eintragung von Abg.z.NR Gerald Grozs als Beschuldigter in das Register der Staatsanwaltschaft rückgängig zu machen, weil von vornherein feststand, dass der objektive Tatbestand des § 310 Abs. 2 nicht verwirklicht worden sein konnte.

Das Schreiben und der Erlass wurden schließlich laut Prozesskette im ELAK am 12. Oktober abgefertigt und zur Post gegeben; nach den objektiven Abläufen habe ich keinen Anlass, zu vermuten, dass dieses Schreiben, das ja einen Fehler der Justiz aufzeigt, von Mitarbeitern meines Hauses weitergegeben wurde. Ich sehe hier kein Motiv, weil doch die Verbreitung nicht gerade dem Ansehen der Justiz genützt hätte.

Auf welche Weise dieses Schreiben zur Kenntnis von Mitarbeitern des Parlamentsklubs der ÖVP gekommen ist, entzieht sich meiner Kenntnis.

 

Wien,       . Juli 2012

 

 

 

Dr. Beatrix Karl