11520/AB XXIV. GP

Eingelangt am 16.07.2012
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BM für Justiz

Anfragebeantwortung

 

 

 

BMJ-Pr7000/0161-Pr 1/2012


Republik Österreich
die bundesministerin für justiz

 

 

Museumstraße 7

1070 Wien

 

Tel.: +43 1 52152 0

E-Mail: team.pr@bmj.gv.at

 

 

Frau
Präsidentin des Nationalrates

 

 

Zur Zahl 11691/J-NR/2012

Die Abgeordneten zum Nationalrat Franz Riepl und GenossInnen haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „der häufigen Einstellung von Verfahren nach Einbruchs­diebstählen“ gerichtet.

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

Zu 1:

Ich habe die Einstellungen nach § 129 StGB der Jahre 2009 bis 2011 aus der Verfahrensautomation Justiz auswerten lassen, mit folgendem Ergebnis:


 

Zu 2 und 4:

Die allgemein gehaltenen Ausführungen in der Anfrageeinleitung und in der Formulierung der Fragepunkte lassen eine Beantwortung der Frage nicht zu. Sollte es zu rechtlich unvertretbaren Einstellungen von Strafverfahren kommen, wären diese wohl im Wege der zuständigen Behörden an die für die Fachaufsicht zuständige Oberstaatsanwaltschaft bzw. das Bundes­ministerium für Justiz herangetragen und damit einer Überprüfung zugänglich gemacht worden.

Es sei aber daran erinnert, dass die Staatsanwaltschaften einer strengen Objektivität (§ 3 StPO) und Gesetzesbindung (§§ 4 und 5 StPO) unterliegen. Einstellungen sind nur unter den in den §§ 190 bis 192 StPO genannten Gründen vorzunehmen, wobei die Staatsanwaltschaften dabei der Kontrolle der Opfer bzw. des Rechtsschutzbeauftragten unterliegen. Auch ein Geständnis entbindet nicht von der Verpflichtung zur objektiven Wahrheitsermittlung.


Zu 3:

Unsere östlichen Nachbarstaaten sind Mitgliedstaaten der Europäischen Union und darüber hinaus auch Vertragsstaaten der einschlägigen Rechtshilfeverträge; Probleme in der justiziellen Zusammenarbeit sind an mich nicht herangetragen worden und könnten im unmittelbaren Behördenverkehr bzw. unter Vermittlung von Eurojust oder dem EJN rasch behandelt werden.

Mit Wirkung vom 27. April 2012 sind auch die Änderungen des Strafregistergesetzes durch das Bundesgesetz, mit dem das Strafregistergesetz 1968, das Tilgungsgesetz 1972 und die Strafprozessordnung 1975 geändert werden, BGBl. I Nr. 29/2012, in Kraft getreten, wodurch der Austausch von Informationen aus dem Strafregister der Mitgliedstaaten und damit die Gewinnung von Erkenntnissen über das Vorleben Beschuldigter erleichtert wird.

Um eine effektive und einheitliche Strafverfolgung von Einbruchsdiebstählen entsprechend den Wertungen der österreichischen Rechtsordnung sicherzustellen, nehmen die österreich­ischen Staatsanwaltschaften regelmäßig davon Abstand, die östlichen Nachbarstaaten um Übernahme der Strafverfolgung hinsichtlich deren eigenen Staatsangehörigen zu ersuchen.

 

Wien,      . Juli 2012

 

 

 

Dr. Beatrix Karl