11531/AB XXIV. GP
Eingelangt am 18.07.2012
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind
möglich.
BM für Inneres
Anfragebeantwortung
Frau
Präsidentin des Nationalrates
Mag.a Barbara Prammer
Parlament
1017 Wien
GZ: BMI-LR2220/0711-I/1/a/2012
Wien, am . Juli 2012
Die Abgeordnete zum Nationalrat Mag. Birgit Schatz Freundinnen und Freunde haben am 18. Mai 2012 unter der Zahl 11732/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend „Nebenbeschäftigungen der Bediensteten der Bundespolizei“ gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:
Zu den Fragen 1 und 2:
Insgesamt befanden sich zum Stichtag 1. Jänner 2012 29.692 Personen im Dienst der Landespolizeikommanden, Sicherheitsdirektionen sowie der Bundespolizeidirektionen. Zu diesem Zeitpunkt gab es 3024 von den Behörden nicht untersagte Nebenbeschäftigungen.
Eine konkrete Anführung der Bediensteten sowie weitere detaillierte Angaben zu den Nebenbeschäftigungen unterbleiben aus datenschutzrechtlichen Gründen.
Zu Frage 3:
Ein rechtswidriges Verhalten einzelner Bediensteter kann nie ausgeschlossen werden, allerdings werden und wurden seitens meines Ressorts entsprechende Vorkehrungen zur Verhinderung und Ahndung derartiger Verfehlungen getroffen.
Zu Frage 4:
Selbstverständlich ist das erforderliche Problembewusstsein vorhanden. Die Beurteilung der Zulässigkeit einer Nebenbeschäftigung hat jedoch im Einzelfall zu erfolgen, sodass eine pauschale Bewertung einzelner Bereiche nicht erfolgen kann.
Zu Frage 5:
Sämtliche Dienstbehörden sind angewiesen, die einlangenden Anträge bereits im Vorfeld detailliert zu prüfen. Die von den Dienstbehörden gemeldeten Nebenbeschäftigungen werden zudem von meinem Ministerium einer weiteren Überprüfung unterzogen.
Zu Frage 6:
Nein, die Kriterien einer Unzulässigkeit ergeben sich bereits aus § 56 Abs. 2 Beamten-dienstrechtsgesetz 1979.