11545/AB XXIV. GP
Eingelangt am 19.07.2012
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möglich.
BM für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz
Anfragebeantwortung
Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 11891/J der Abgeordneten Mag. Johann Maier und GenossInnen wie folgt:
Frage 1:
Hierzu möchte ich eingangs ausführen, dass im Hinblick auf die Qualifizierung von Zeiten des Krankengeldbezuges die Unterscheidung zu treffen ist, ob es sich um Zeiten nach „Altrecht“ oder „Neurecht“ handelt.
Im „Altrecht“ (für bis 31.12.1954 geborene Versicherte) gelten Zeiten des Bezuges von Krankengeld ab 1.1.1971 als Ersatzzeiten der gesetzlichen Pensionsversicherung.
Im „Neurecht“ (für ab 1.1.1955 geborene Versicherte) ist die Unterscheidung von Beitrags- und Ersatzzeiten aufgehoben, da für diesen Personenkreis ein Pensionskonto eingerichtet ist. In diesem harmonisierten Pensionssystem sind alle ab 1.1.2005 erworbenen Versicherungsmonate, also auch Zeiten des Krankengeldbezuges, als Beitragszeiten zu werten. Bei Krankengeldbezug besteht damit eine Teilpflichtversicherung in der Pensionsversicherung.
Es ist somit – wie dargestellt – nicht richtig, dass aufgrund derzeit gültiger Bestimmungen bei Krankengeldbezug keine Beitrags- bzw. Versicherungszeiten in der gesetzlichen Pensionsversicherung erworben werden.
Fragen 2:
Dem BMASK liegen keine Daten darüber vor, wie viele Anträge auf Invaliditätspension nach Auflösung des Dienstverhältnisses gestellt werden.
Frage 3:
Eine Aufschlüsselung der erstmaligen Neuzuerkennungen von Invaliditätspensionen in den Jahren 2010 und 2011 nach Bundesländern ist der Beilage zu entnehmen.
Frage 4:
Zum Stichtag 31. Mai 2012 gab es bei den Trägern der gesetzlichen Pensionsversicherung 14.390 offene Anträge auf Invaliditätspension. Eine Aufschlüsselung nach Bundesländern ist nicht möglich.
Beilagen
Anmerkung der Parlamentsdirektion:
Die vom Bundesministerium übermittelten Anlagen stehen nur als Image, siehe
Anfragebeantwortung (gescanntes Original)
zur Verfügung.