11548/AB XXIV. GP

Eingelangt am 20.07.2012
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BM für Land- und Forstwirtschat, Umwelt und Wasserwirtschaft

Anfragebeantwortung

 

 

NIKOLAUS BERLAKOVICH

Bundesminister

 

 

 

 

 

 

 

 

 

An die                                                                                                Zl. LE.4.2.4/0117-I/3/2012

Frau Präsidentin

des Nationalrates

Mag.a Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien                                                                                        Wien, am 19. Juli 2012

 

 

 

Gegenstand:   Schriftl. parl. Anfr. d. Abg. z. NR Mag. Christiane Brunner,

                        Kolleginnen und Kollegen vom 23. Mai 2012, Nr. 11752/J,

                        betreffend Schutz der Schwarzen Sulm

 

 

 

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Mag. Christiane Brunner, Kolleginnen und Kollegen vom 23. Mai 2012, Nr. 11752/J, teile ich Folgendes mit:

 

Zu Frage 1:

 

Mit Schreiben vom 3.5.2012 an das Amt der Steiermärkischen Landesregierung, Abt. FA13A, Umwelt- und Anlagenrecht, wurde angeregt, betreffend die wasserrechtliche Bewilligung des Projektes „Trinkwasserwerk Seebach – Kraftwerk Schwarze Sulm, Ausbaustufe A“ des Landeshauptmanns der Steiermark vom 24.5.2007, Zl. FA13A-32.00 M 27-07/88, ein Verfahren gemäß § 21a Wasserrechtsgesetz durchzuführen. Dieses Verfahren wurde zwischenzeitlich am 12.7.2012 eingeleitet.


Weiters wurde mit Schreiben des BMLFUW vom 22.5.2012 beim Verwaltungsgerichtshof eine Amtsbeschwerde gemäß § 116 Wasserrechtsgesetz und zugleich ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gegen den oben zitierten Bescheid eingebracht. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.6.2012, Zl. 2012/07/0107-4, wurde die Amts­beschwerde zurückgewiesen.

 

 

Zu den Fragen 2a und 2b:

 

a) Nach der in der Amtsbeschwerde dargelegten Rechtsansicht des BMLUFW ist die Frist für die Erhebung der Amtsbeschwerde am 22.5.2012 abgelaufen. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem zurückweisenden Beschluss vom 26.6.2012 ausgesprochen, dass die Frist für die Erhebung der Amtsbeschwerde im Jahre 2007 abgelaufen ist.

 

b) Ja, siehe Antwort zu Frage 1

 

Zu Frage 3:

 

Eine Aufhebung des gegenständlichen Bescheides nach § 68 Abs. 3 AVG wurde geprüft. § 68 AVG ermöglicht ebenso wie § 21a WRG die Durchbrechung der Rechtskraft von Bescheiden unter bestimmten Voraussetzungen. Aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage der WRG-Novelle 1990 sowie aus der Judikatur des VwGH lässt sich entnehmen, dass einer der Gründe für die Schaffung des § 21a WRG der Umstand war, dass § 68 Abs. 3 AVG zwar die Möglichkeit zum Eingriff in rechtskräftige Bescheide bietet, dass diese Möglichkeit aber zur Erreichung des Ziels eines hinreichenden Schutzes öffentlicher Interessen als nicht ausreichend angesehen wurde. § 21a WRG stellt demnach eine Erweiterung und Fortentwicklung des im § 68 Abs. 3 AVG enthaltenen Instrumentariums dar und nimmt als lex specialis auf die besonderen Erfordernisse bei Wasserbenutzungen Rücksicht. Hinsichtlich des Verfahrens nach § 21a WRG siehe dazu Antwort zu Frage 1.

 

Zu den Fragen 4a bis 4c:

 

Die Wiedereinsetzungsanträge samt Berufungen des WWF Österreich und des Öko-Büros sind am 15.5.2012 im BMLFUW eingelangt. Die Entscheidungen werden nach eingehender rechtlicher Prüfung innerhalb der gesetzlichen  Entscheidungsfrist ergehen.

 


Zu den Fragen 5a und 5b:

 

Siehe dazu Antwort zu Frage 1.

 

Zu den Fragen 6a bis 6c:

 

Im bei der Beantwortung der Frage 1 zitierten Bewilligungsbescheid wurde die Bauvollendungsfrist gemäß § 112 Abs. 1 WRG mit 31.12.2011 festgelegt. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 11.7.2012, Zl. FA 13A-3200-297/2012-9, wurde vom Amts wegen die Bauvollendungsfrist bis 31.12.2016 verlängert.

 

Zu Frage 7:

 

Die jeweiligen Verfahren in der Sache werden von den zuständigen Behörden unabhängig voneinander geführt, damit auch im Rechtsmittelverfahren die volle Unbefangenheit gewährleistet ist.

 

Zu Frage 8:

 

Zwecks Sicherung einheitlicher Rechtsschutzstandards auf EU-Ebene sind für EU-Mitgliedstaaten – wie Österreich – zunächst jene Vorschriften maßgeblich, die seitens der Europäischen Union beschlossen werden.

Die EU, die selbst Vertragspartei der Aarhus-Konvention ist, hat zur Umsetzung von Artikel 9 der Konvention („Zugang zu Gerichten“) die Rechtsschutzmittel-Richtlinie 2003/35/EG erlassen, welche innerstaatlich bereits umgesetzt wurde.

 

Der Bundesminister: