11549/AB XXIV. GP

Eingelangt am 20.07.2012
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BM für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

Anfragebeantwortung

 

NIKOLAUS BERLAKOVICH

Bundesminister

 

 

 

 

 

 

 

 

An die                                                                                                Zl. LE.4.2.4/0118-I/3/2012

Frau Präsidentin

des Nationalrates

Mag.a Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien                                                                                        Wien, am 19. Juli 2012

 

 

 

Gegenstand:   Schriftl. parl. Anfr. d. Abg. z. NR Mag. Johann Maier, Kolleginnen

und Kollegen vom 24. Mai 2012, Nr. 11757/J, betreffend „Lärm:

Negative Auswirkungen auf Tiere und Pflanzen“

 

 

 

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Mag. Johann Maier, Kolleginnen und Kollegen vom 24. Mai 2012, Nr. 11757/J, teile ich Folgendes mit:

 

Zu den Fragen 1 und 2:

 

Die angeführte Studie war dem BMLFUW bis dato nicht bekannt. Auswirkungen von Lärm auf landwirtschaftliche Nutztiere und die Tierwelt sind aber vielfach dokumentiert. Ohne Zweifel sind auch Auswirkungen von Schihütten, vor allem mit Outdoor-Discobetrieb auf die umliegende Tierwelt zu erwarten.

 

In Bezug auf die natürliche Waldverjüngung ist in Österreich davon auszugehen, dass mit der flächendeckenden nachhaltigen Waldbewirtschaftung in Österreich und durch spezielle Samenplantagen eine ausreichende Sicherheit für die Erhaltung des Bestandes gegeben ist.


Mit der Richtlinie 2002/49/EG über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm – der Umgebungslärmrichtlinie – hat die Europäische Union einen wichtigen Schritt zu einer umfassenden rechtlichen Regelung von Lärm in der Umwelt gesetzt. Das Bundes-Umgebungslärmschutzgesetz setzt diese Richtlinie auf Bundesebene in österreichisches Recht um. Ergänzt wird dieses durch verschiedene landesgesetzliche Regelungen.

 

Im Rahmen dieser Bekämpfung von Umgebungslärm sollen nach dem Grundsatz der Vorbeugung auch ruhige Gebiete geschützt werden. Gemäß Bundes-Umgebungslärmschutzgesetz sind „Ruhige Gebiete“ als solche Gebiete definiert, die auf Grund ihrer jeweiligen Ausweisung einen besonderen Schutzanspruch in Bezug auf Umgebungslärm aufweisen.

 

In den gemäß der Umgebungslärmschutzgesetzgebung des Bundes erforderlichen Aktionsplänen zur Regelung von Lärmproblemen und Lärmauswirkungen ist von den jeweils zuständigen Behörden jedenfalls auch auf den Schutz dieser ruhigen Gebiete Bedacht zu nehmen.

 

Die Ausweisung von ruhigen Gebieten kann seitens der Länder erfolgen.

 

Zu Frage 4:

 

Gewerbliche Betriebsanlagen unterliegen gemäß Gewerbeordnung 1994 einem Genehmigungsverfahren. Die Zuständigkeit dafür liegt nicht im Bereich des BMLFUW.

 

Zu den Fragen 6 und 7:

 

Die jeweils zuständige Genehmigungsbehörde ist gesetzlich verpflichtet, bei Bedarf auch Auflagen zum Schutz der Anrainerinnen und Anrainer sowie der Gewerbetreibenden vorzuschreiben.

 

Zu den Fragen 3, 5 und 8:

 

Mangels Zuständigkeit werden seitens des BMLFUW keine Lärmkontrollen bei Hütten und sonstigen gastgewerblichen Betriebsstätten durchgeführt.

 

Der Bundesminister: