1156/AB XXIV. GP

Eingelangt am 30.04.2009
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BM für Landesverteidigung und Sport

Anfragebeantwortung

 

MAG. NORBERT DARABOS

BUNDESMINISTER FÜR LANDESVERTEIDIGUNG UND SPORT

 
 


S91143/46-PMVD/2009                                                                                             29. April 2009

Frau
Präsidentin des Nationalrates

Parlament

1017 Wien

Die Abgeordneten zum Nationalrat Kickl, Kolleginnen und Kollegen haben am 2. März 2009 unter der Nr. 1134/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend "Sportförderung durch das Bundesheer im Zusammenhang mit den jüngsten Doping-Fällen im österreichischen Sport" gerichtet. Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

Zu 1 bis 5 und 19 bis 23:

Sämtliche Spitzensportler, die ein Dienstverhältnis mit dem Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport eingehen, werden als Militärperson auf Zeit, Charge, (MZCh) aufgenommen. Wie alle anderen MZCh erhalten Spitzensportler das ihnen gemäß Gehaltsgesetz zustehende Gehalt. Im Falle einer positiven Testung eines Heeressportlers ist von einer Pflichtverletzung auszugehen, zumal der Bedienstete verpflichtet ist, die Rechtsordnung einzuhalten und er in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen hat, dass das Vertrauen der Allge­meinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben gewahrt bleibt. Die Würdigung einer allfälligen Pflichtverletzung erfolgt im Rahmen eines Disziplinarverfahrens, wobei als Sanktionierung im Falle eines Schuldspruches das gesamte Spektrum der Disziplinarstrafen bis hin zur Entlassung zur Verfügung steht. Darüber hinaus ist bei Verdacht einer strafrechtlichen Handlung gemäß § 22 a Anti-Doping-Bundesgesetz 2007 durch den verantwortlichen Disziplinarvorgesetzten eine Strafanzeige an die zuständige Staatsanwaltschaft zu erstatten.

Zu 6:

Hiezu möchte ich zunächst darauf hinzuweisen, dass im Bereich TOP SPORT AUSTRIA (TSA), dem Spitzensportförderungsprogramm des Bundes, betreffend Einnahme verbotener Substanzen eine vertragliche Regelung dahingehend besteht, dass Förderungen für Athleten vom Förderungsgeber ab dem Zeitpunkt des festgestellten Verstoßes gegen die Anti-Doping Bestimmungen durch die Rechtskommission der NADA rückgefordert werden können. Der Förderungsempfänger ist weiters verpflichtet, seine Athleten über diese Vorgangsweise zu informieren. Der Bundesfachverband ist darüber hinaus laut Vertrag verpflichtet, eine diesbezügliche Meldung an die TSA-Geschäftsführung zu erstatten. Die Geschäftsführung von TOP SPORT AUSTRIA wird entweder sofort nach Kenntnis der positiven A-Probe durch den Bundesfachverband informiert, wobei ab dieser Kenntnis bis zur Feststellung des Verstoßes gegen das Anti-Doping Gesetz durch die NADA die Förderung ruhend gestellt wird, oder durch Feststellung des Verstoßes gegen das Anti-Doping-Bundesgesetz 2007 durch die Rechtskommission der NADA. In beiden Fällen kommt es zur Rückforderung, beziehungsweise Nicht-Ausbezahlung der Raten der Förderung ab dem Zeitpunkt des festgestellten bzw. nachgewiesenen Verstoßes.

Seit Beginn der TSA-Förderung im Jahre 2003 sind folgende Fälle bekannt, bei denen zum Zeitpunkt der Überführung des Dopings ein aufrechter Fördervertrag bestand. Im August 2006 wurde ein Longenpferd (Voltigieren) positiv auf den metabolen Wirkstoff Acepromazin getestet. Im März 2008 wurde eine Läuferin bei einer Dopingkontrolle im Rahmen des „Eisbärlaufs“ im Wiener Prater positiv getestet, wobei die aus der bestehenden Fördervereinbarung der Athletin zustehenden Bundes-Sportfördermittel mit Stichtag 9. März 2008 zurückgefordert wurden.

Zu 7:

Es wurden an den Fachverband für Reiten und Fahren entsprechend der Fördervereinbarung mit TOP SPORT AUSTRIA Bundes-Sportförderungsmittel von € 5.000,- überwiesen und an den Österreichischen Leichtathletikverband entsprechend der zu diesem Zeitpunkt bestehenden Fördervereinbarung als 1. Rate € 15.000,- für die Vorbereitung auf die Olympischen Spiele in Peking.

Zu 8 und 9:

Die an den Fachverband für Reiten und Fahren überwiesen Bundes-Sportförderungsmittel wurden zur Gänze rückbezahlt; betreffend der Läuferin werden vom Österreichischen Leichtathletikverband € 5.860 rückgefordert.

Zu 10:

Es liegen keine Fälle von Doping ohne erfolgter Rückforderung der Förderbeträge ab dem Zeitpunkt des Vergehens vor.

Zu 11 bis 15:

Er steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund in der Verwendungsgruppe M BUO 1. Derzeit wird der Genannte im Heereslogistikzentrum Graz in einer Verwaltungsfunktion verwendet. Auf Grund der jüngsten Vorfälle wurde ein Disziplinarverfahren durch den Einheitskommandanten eingeleitet und eine vorläufige Suspendierung vom Dienst ausgesprochen. Bezogen auf die Vorfälle in Turin 2006 wird mitgeteilt, dass weder eine strafrechtliche Verurteilung, noch eine disziplinarrechtliche Bestrafung erfolgte. Mit 21. Februar 2006 leitete das Landesgericht Klagenfurt die Voruntersuchung ein; das Verfahren wurde eingestellt. Diese Fakten hatten auch die Einstellung des Disziplinarverfahrens zur Folge.

Zu 16 und 17:

Die Beantwortung dieser Fragen betrifft keinen Gegenstand der Vollziehung des BMLVS, daher sehe ich von einer Beantwortung ab.

Zu 18:

Von 1. Dezember 2006 bis 31. Dezember 2008 als Militärperson auf Zeit, Charge, in einem befristeten Dienstverhältnis zum Bund.