11567/AB XXIV. GP

Eingelangt am 25.07.2012
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BM für Gesundheit

Anfragebeantwortung

 

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Mag.a Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

Alois Stöger

Bundesminister

 

 

 

 

GZ: BMG-11001/0155-I/A/15/2012

Wien, am      24. Juli 2012

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische

Anfrage Nr. 11800/J der Abgeordneten Mag. Johann Maier und GenossInnen nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

 

Einleitend ist festzuhalten, dass eine exakte und direkte Vergleichbarkeit der Zahlen von Jahr zu Jahr nur bedingt gegeben ist, da sehr viele unterschiedliche Parameter zu berücksichtigen sind. Dazu zählen vor allem unterschiedliche Schwerpunktsetzungen von durchgeführten Aktionen oder auch das von Risikowahrnehmungen beeinflusste Untersuchungsgeschehen in Österreich selbst aber auch in anderen Staaten, das über RAPEX auf Österreich rückwirken kann; die nachstehenden Ausführungen können jedoch einen Überblick bieten.

 

Frage 1:

Zu den grundlegenden Pflichten der Unternehmer/innen gehört gemäß § 38 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG) als eine mögliche Maßnahme auch ein Rückruf nicht sicherer Ware.


Unternehmer/innen können generell und in verschiedenen Bundesländern unterschiedlich reagieren, wenn sie z.B. aufgefordert werden, ein Produkt vom Markt zu nehmen: Meist geschieht dies freiwillig und sofort, manchmal muss - bei derselben Ware - bei anderen Unternehmer/inne/n die Maßnahme angeordnet werden, somit können zum gleichen Produkt unterschiedliche Meldungen einlangen.

 

Produkt:                                                       Gefahr:

Pfeil und Bogenset                                      gesundheitsschädlich
Spielzelt                                                        Verletzungsgefahr

Indianerkostüm, 9 - 11 Jahre                     Azofarbstoffe
Schnullerkette My Baby (Bino)                  Erstickungsgefahr
„Flash Set“                                                    Verletzungsgefahr
Police Force Set                                           äußere Verletzungen/Erstickungsgefahr
Pumprakete mit Schaumstoffpfeilen        Benzolgehalt
Schnecke Nachziehspielzeug (Eichhorn)   Erstickungsgefahr
Ente Nachziehspielzeug                              Erstickungsgefahr
Handy 22267 Van Manen                          Gehörschaden
Wild West Ranger-Set                                 Verletzungsgefahr

 

Frage 2:

Dazu ist festzuhalten, dass die Unternehmer/innen im Wesentlichen bei Kenntnis des Mangels ihrer Verantwortung nach dem LMSVG sofort und freiwillig nachgekommen sind, angeordnete Rückrufe sind daher seltener.

 

Produkt:                                                        Gefahr:

Pfeil und Bogen Set                                     Verletzungsgefahr wegen zu hoher kinetischer Energie und Metallspitze

Armbrust                                                      Verletzungsgefahr wegen zu hoher kinetischer Energie, fehlender Warnhinweis

Wild West Ranger-Set                                 Verletzungsgefahr

Police Set                                                      gesundheitsschädlich

Nachziehspielzeug aus Holz                        gesundheitsschädlich

 

Frage 3:

Die behördlichen Maßnahmen gemäß § 39 Abs. 2 LMSVG können zunächst auch ohne schriftlichen Bescheid angeordnet werden. Solche Sofortmaßnahmen sind nicht zwangsläufig nur Rückholungen, sondern auch andere mögliche Bedingungen gemäß LMSVG.

Bei Beprobungen wurde nach Einlangen der Gutachten, die eine Gesundheitsschädlichkeit der Ware aufzeigten, eine RAPEX-Meldung (in Verbindung mit einer Meldung nach § 42 LMSVG) erstattet und die Ware bei den Unternehmer/inne/n aus dem Verkehr genommen. Oftmals wurden ähnliche dort vorrätige Produkte ebenfalls beprobt.


Darüber hinaus wurden die Hersteller/innen bzw. Unternehmer/innen in mehreren Fällen angewiesen, eine Information der Öffentlichkeit vorzunehmen („Warnung“). Die Durchführung der Veröffentlichung wird grundsätzlich überwacht.

Was Verordnungsverstöße anlangt, wurden gemäß § 42 LMSVG alle betroffenen Bundesländer informiert, das Produkt wurde von den Unternehmer/inne/n meist freiwillig aus dem Verkehr gezogen. Insgesamt wurden zumindest 23 Sofortmaßnahmen gesetzt.

 

Produkt:                                             Mangel:

Funny Farm                                       Spielzeug-Kennzeichnungs-VO

Knetspaß                                            Spielzeug-Kennzeichnungs-VO

Cool Orange Magnet Schmuck        entsprach nicht den Sicherheitsanforderungen

Mobile 3D Bienen und Käfer            entsprach nicht den Sicherheitsanforderungen

Mini Trapez Meerjungfrau               entsprach nicht den Sicherheitsanforderungen

Magnetic Halma                                Kennzeichnung/Hinweis

 

Weiters:

 

Produkt

Mangel

AGES Beurteilung

Puzzlematte

Erstickungsgefahr

gesundheitsschädlich

Pfeil und Bogenset

 

gesundheitsschädlich

Indianerkostüm

Azofarbstoffe

gesundheitsschädlich

Schnullerkette

Erstickungsgefahr

gesundheitsschädlich

Holzauto in Plastiktasche

Phtalate (Tasche)

Verstoß WeichmacherVO

Schnecke, Nachziehspiel

Kleinteile/Erstickungsgefahr

gesundheitsschädlich

Ente, Nachziehspiel

Kleinteile/Erstickungsgefahr

gesundheitsschädlich

Würfelzelt

Verletzungsgefahr

 

Airsoft Gun G.1

zu hohe kinetische Energie

gesundheitsschädlich

Airsoft Gun G.2

zu hohe kinetische Energie

gesundheitsschädlich

Airsoft Gun G.3

zu hohe kinetische Energie

gesundheitsschädlich

Gun 932 Super Pistol

zu hohe kinetische Energie

gesundheitsschädlich

Metal Air Soft Gun K 12

zu hohe kinetische Energie

gesundheitsschädlich

Rays Bowman

 

gesundheitsschädlich

Esche Sportbogen

Verletzungsgefahr

gesundheitsschädlich

Air Zone Scorpion Bow

Verletzungsgefahr

gesundheitsschädlich

Puffer Ball gelb

 

gesundheitsschädlich

 

Frage 4:

In § 38 LMSVG sind grundlegende Unternehmerpflichten geregelt, wie sie für die diesem Gesetz unterliegenden Warengruppen aus dem Europäischen Lebensmittelrecht (v.a. der VO (EG) Nr. 178/2002 über das Allgemeine Lebensmittelrecht) sowie auch aus dem Europäischen Produktsicherheitsrecht (und

seiner österreichischen Umsetzung durch das Produktsicherheitsgesetz 2004) heraus anzuwenden sind. Durch diese Verpflichtungen und den Umstand, dass viele


Handelsketten und Vertriebsorganisationen ihren Firmensitz nicht in Österreich haben, werden Rückrufe fehlerhafter Waren des LMSVG überwiegend von Seiten der Firmen veranlasst. Die Anzahl ist nicht lückenlos zu erheben; insbesondere sind keine Daten zu Rückholungen über Versicherungen bekannt.

 

Produkt:                                          Gefahr:                       

Pfeil und Bogenset                         gesundheitsschädlich
Spielzelt                                          Verletzungsgefahr
Indianerkostüm, 9 - 11 Jahre       Azofarbstoffe
Schnullerkette My Baby (Bino)    Erstickungsgefahr

„Flash Set“                                      Verletzungsgefahr

Police Force Set                              äußere Verletzungen/Erstickungsgefahr
Pumprakete mit Schaumstoff-

pfeilen                                             Benzolgehalt

Schnecke Nachziehspielzeug

(Eichhorn)                                       Erstickungsgefahr

Ente Nachziehspielzeug                Erstickungsgefahr

Handy 22267 Van Manen            Gehörschaden

Pfeil und Bogenset                         Verletzungsgefahr wegen zu hoher kinetischer Energie und Metallspitze

Armbrust                                        Verletzungsgefahr wegen zu hoher kinetischer Energie und Metallspitze, fehlender Warnhinweis

Wild West Ranger-Set                   Verletzungsgefahr

Police Set                                        gesundheitsschädlich

Nachziehspielzeug aus Holz         gesundheitsschädlich

 

Frage 5:

Von insgesamt 14 Meldungen aus Österreich entfielen laut AGES-Kontaktstelle im Jahr 2011 acht Meldungen an RAPEX auf Spielzeug.

Dies betraf folgende Produkte:

·        Laufender Hund

·        Stoffente „Devil Duckie“

·        Schokoladeneier mit Spielzeug

·        Spielzeughandy

·        Drucklampe „One touch light“

·        Esche Sportbogen

·        Pfeil und Bogen

·        Polizeiset

 

Frage 6:

Das RAPEX System und die damit verbundenen Abläufe sind in Österreich seit Jahren erprobt und haben sich bewährt. Nach Erstinformation durch die EU-Kommission erfolgt eine Kurzbewertung des Gefahrenpotentials durch die AGES. Davon abhängig erfolgen umgehend Kontrollen durch die Lebensmittel-Aufsichtsdienststellen der Länder. Die Datenqualität von RAPEX-Meldungen aus dem EU-Raum entsprach in


manchen Fällen nicht dem nötigen Standard, was ein professionelles Vorgehen erschwert. Häufig befanden sich die via RAPEX gesuchten Waren gar nicht auf dem österreichischen Markt.

 

RAPEX 1971/10        Spielzeug Puzzlematte - Erstickungsgefahr

RAPEX 1/11               Pfeil und Bogen - Erstickungsgefahr

RAPEX 5/11               Luftballons, Party Time

RAPEX 6/11               Wasserballons, Party Time

RAPEX 25/11             Schreibtafel

RAPEX 22/11             Rennauto "RACING EXCEED"

RAPEX 23/11             Kinderpiano, Funny Piano

RAPEX 41/11             Magnet-Angel-Spiel, Verletzungen

RAPEX 42/11             Schnullerkette

RAPEX 46/11             Rassel

RAPEX 47/11             Filzstifte - chemische Kontamination

RAPEX 48/11             Filzstifte - Ethylenglycol

RAPEX A110002/11 vibrierende Magneten

RAPEX 56/11             Horrormaske

RAPEX 62/11             Elch

RAPEX 63/11             Elch mit Saxophon

RAPEX 65/11             Faschingskostüm, Andrea Moden

RAPEX 68/11             Holzpuzzle

RAPEX 77/11             Holzrennbahnset

RAPEX 114/11          Hubschrauber "Two Speed Model of Helicopter” - Luxury

RAPEX 129/11          Babypuppe

RAPEX 178/11          Augen-Make-Up-Produkt, Hashmi Surmi Special Kohl

RAPEX 180/11          Laserkanone, "Really Electronic Gun Series"

RAPEX 182/11          Laser Airzooka

RAPEX 208/11          Quellspielzeug - a) "Badespaß Bauernhof", b) "Badespaß Insekten"

RAPEX 210/11          Lutscher mit Schlüsselanhänger

RAPEX 215/11          Lasergewehr, Combat Force

RAPEX 239/11          Maschinengewehr, Set Air Sport Gun

RAPEX 253/11          Plüschhase

RAPEX 267/11          Indianerkostüm, 9 - 11 Jahre

RAPEX 278/11          Magnetauto

RAPEX 295/11          Barbie-Puppe, Cool Girl

RAPEX 296/11          Doktorspielset

RAPEX 297/11          Fallschirmspringer, Airman

RAPEX 304/11          Hund, FANTASY TOYS

RAPEX Anfrage          EK Spielzeuglaster und Babyschnuller

RAPEX Anfrage          CPSC Recalls (Dreiradler, Tretroller)

RAPEX 376/11          Seifenblasen (multifunktional, Stift,...) - mikrobiologisch

RAPEX 373/11          Seifenblasen, mikrobiologisch

RAPEX 434/011        Spielzeug Holz-Autos in Plastik-Tasche, chemisch - Phtalate


RAPEX 547/11          Polizeiset, POWER POLICE WINS

RAPEX 549/11          Dartspiel

RAPEX 555/11          Plastikpistole

RAPEX 545/11          Mutter-Kind Halskette (Dushi)

RAPEX 581/11          Blasrohr

RAPEX 588/11          LASER Game Set

RAPEX 602/11          Electronic Keyboard

RAPEX 610/11          Trompete

RAPEX 778/11          Ringpuzzle - Erstickung

RAPEX 780/11          Babyrassel - Gehörschäden, Erstickung

RAPEX 909/11          Pumprakete

RAPEX 946/11          Schnecke Nachziehspielzeug Holz (Eichhorn)

RAPEX 954/11          Schmink-Farben

RAPEX 955/11          Schmink-Farben

RAPEX 956/11          Schmink-Farben

RAPEX 1010/11        Ente Nachziehspielzeug

RAPEX 1209/11        Puppen

RAPEX 1217/11        Babyrasseln

RAPEX 1219/11        Puppen

RAPEX 35 A11           Schaukel

RAPEX 1347/11        Sandschaufel

RAPEX 1548/11        Spielzeug: Puzzlematte (Erstickung)

RAPEX 1377/11        Waffenset "Police Force“

RAPEX 1961/10        Spielzeug Walkie Talkie - Hörschaden

 

Übliche Maßnahmen waren: Nachschau in den Betrieben aufgrund der RAPEX-Meldungen, gegebenenfalls Anzeige gemäß LMSVG; Auftrag zur unschädlichen Beseitigung und Rückholung vom Markt; Aufforderung zur Anpassung der Kennzeichnung sowie gemäß § 42 LMSVG Information an die zuständige Behörde; gegebenenfalls Überprüfung der ordnungsgemäßen Rücknahme vom Markt.

 

Abgesehen vom Generalauftrag an die Lebensmittelaufsicht, in ihrem Wirkungsbereich EU-Meldungen nachzugehen, hat mein Ressort auch Prüfschwerpunkte in dieser sehr vielgestaltigen Warengruppe gesetzt. Billige “No-Name”-Produkte waren öfter mangelhaft als Markenware.

 

Die vom BMG im Jahr 2011 angeordneten Schwerpunktaktionen unterschiedlicher Laufzeiten waren:

A-015-11 Spielzeug für Kinder unter 3 Jahren
A-017-11 Geschoßpielzeug
A-035-11 Aufblasbares Wasserspielzeug
A-045-11 Magnetspielzeug

Damit wurde auch dem risikobasierten Ansatz des österreichischen MIK (Mehrjähriger integrierter Kontrollplan) Rechnung getragen.

 


Frage 7:

Kontrollen von Spielwaren erfolgten im Großhandel und im Spielzeug-Facheinzelhandel; in anderen Betriebsarten, die ebenfalls Spielzeug führen, kann die Kontrolltätigkeit nicht separat auf Spielzeug bezogen ausgewiesen werden (z.B. Drogeriemärkte, Lebensmittelhandel, etc.). Oft sind auch mehrmalige Kontrollen - besonders nach Beanstandungen im einschlägigen Handel - erfolgt.


Insgesamt sind im Jahr 2011 im Bundesgebiet 367 Probenziehungen mit anschließender Begutachtung erfolgt. Auch Handelskontrollen und Recherchen zu etwa 300 RAPEX-Meldungen wurden durchgeführt. Weiters haben zahlreiche Ermittlungen im Handel und im Rahmen von Betriebsrevisionen stattgefunden. Sofern angegeben, sind nachstehende Zahlen orientierend zu werten.

 

Burgenland:                   289 RAPEX-Meldungen bearbeitet; 16 Probenziehungen

Niederösterreich:          Ermittlungen im Handel, 57 Probennahmen

Oberösterreich:             Ermittlungen im Handel, 81 Probenziehungen

Steiermark:                    Ermittlungen/Kontrollen im Handel

Salzburg:                        Ermittlungen im Handel, 29 Probenahmen

Tirol:                               Ermittlungen/Kontrollen im Handel (58 im Fach-Einzelhandel)

Vorarlberg:                     Ermittlungen/Kontrollen im Handel

Kärnten:                         Ermittlungen/Kontrollen im Handel

Wien:                              Ermittlungen/Kontrollen im Handel (604 Kontrollen, 81 Probenahmen, 308 RAPEX)

 

Frage 8:

Dieser Bereich wird im Zuge der Kontroll- bzw. Ermittlungstätigkeit überwiegend von allen Organen der Lebensmittelaufsicht (LMI; Lebensmittel-inspektor/inn/en -) wahrgenommen. In Vorarlberg, Kärnten und Wien werden Spielzeugkontrollen tendenziell von einigen spezialisierten Inspektor/inn/en durchgeführt.

 

Burgenland:                                 7 LMI*

Niederösterreich:                      26 LMI*

Oberösterreich:3                         2 LMI*

Steiermark:                                17 LMI*

Salzburg:                                    13,1 LMI*

Tirol:                                           20 LMI*

Vorarlberg:                                   3 LMI

Kärnten:                                      2 LMI von 9* (stärker gewichtet)

Wien:                                            7 VZÄ* zu je 15% der Gesamttätigkeit

 

*) zum Teil, da im Rahmen der üblichen Kontrolltätigkeit mit wahrgenommen.

 

 

 


Frage 9:

Am 20.7.2011 trat die Spielzeug-Verordnung 2011 in Kraft (BGBl. II Nr. 203/2011 bzw. Richtlinie 2009/48/EG). Wie ich bereits im Vorjahr in meiner Beantwortung der parlamentarischen Anfrage 8303/J (= 8193/AB) ausgeführt habe, hatte die Arbeitsgruppe „Sub-group on chemicals“ einen Vorschlag für die Änderung der

Grenzwerte für Blei, Cadmium und Arsen (siehe Richtlinie 2009/48/EG über die Sicherheit von Spielzeug, Anhang II) erarbeitet. Dieser bezweckt eine Nachjustierung innerhalb der Grenzen des Richtlinientextes.

 

Der neue Grenzwert für Cadmium wurde mittlerweile angenommen (Committee Meeting 11.10.2011, Brüssel) und ist durch die Richtlinie 2012/7/EU zur Änderung von Anhang II Abschnitt III der Richtlinie 2009/48/EG über die Sicherheit von Spielzeug in Kraft.

Der Grenzwert für Arsen bleibt vorläufig wie in der Richtlinie 2009/48/EG über die Sicherheit von Spielzeug festgelegt. Bezüglich des Grenzwertes für Blei wird noch diskutiert (hier gibt es massiven Widerstand der Schreibwarenindustrie wegen des natürlichen Gehaltes an Blei z.B. in Kaolin; die EK führt derzeit ein „impact assessment“ durch).

 

Ein wichtiges Ziel der Arbeitsgruppe ist die Erstellung einer Liste an Substanzen, die in Anhang C der Richtlinie 2009/48/EG über die Sicherheit von Spielzeug aufgenommen werden sollen (Anhang C: „Gemäß Artikel 46 Abs. 2 festgelegte Grenzwerte für chemische Stoffe, die in Spielzeug verwendet werden, das zur Verwendung durch Kinder unter 36 Monaten bestimmt ist, bzw. in anderem Spielzeug, das dazu bestimmt ist, in den Mund genommen zu werden“). Verschiedene Substanzen sind derzeit in Diskussion, z.B. Formamid, Barium, Bisphenol A , Quecksilber, Kathon.

Außerdem soll prinzipiell festgelegt werden, wie mit CMR-Stoffen, die derzeit indirekt über die „Einstufungs-Werte“ der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 geregelt sind, verfahren werden soll. Es zeichnet sich ab, dass hier die EK nur einer Aufnahme von  Einzelsubstanzen in Anhang C zustimmen wird; es müssen daher hunderte von CMR-Stoffen bewertet und - wo nötig - entsprechende Grenzwerte festgelegt werden.

 

Ein weiterer Punkt, der derzeit in der Gruppe bearbeitet wird, ist die Anwendung der Rechtsmaterien für Food Contact Materials (FCM). Gemäß der Richtlinie 2009/48/EG gelten Materialien, die den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 entsprechen, als sicher für Spielzeug. Diese vorläufige Regelung endet jedoch am 20.7.2017. Es muss daher eine Entscheidung getroffen werden, ob bzw. wie künftig die FCM-Anforderungen auf Spielzeug übertragbar sind.

Derzeit besteht Einigkeit darüber, dass bei Spielzeug andere Expositionsbedingungen vorliegen als bei FCM, die Anforderungen also oft nicht „eins zu eins“ übernommen werden können. Auch hier wäre davon auszugehen, dass die EK nur einer Aufnahme von einzeln bewerteten Substanzen in Anhang C zustimmen wird.