11570/AB XXIV. GP
Eingelangt am
25.07.2012
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BM für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

Anfragebeantwortung
NIKOLAUS BERLAKOVICH
Bundesminister
An die Zl. LE.4.2.4/0129 -I 3/2012
Frau Präsidentin
des Nationalrates
Mag.a Barbara Prammer
Parlament
1017 Wien Wien, am 23. JULI 2012
Gegenstand: Schriftl. parl. Anfr. d. Abg. z. NR Werner Neubauer, Kolleginnen
und Kollegen vom 14. Juni 2012, Nr. 11952/J, betreffend Einhaltung
der Aarhus-Konvention bei Temelin-UVP
Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Werner Neubauer, Kolleginnen und Kollegen vom 14. Juni 2012, Nr. 11952/J, teile ich Folgendes mit:
Zu Frage 1:
Die öffentliche Veranstaltung am 30. Mai 2012 in Wien zum Ausbau von Temelín 3+4 wurde außerhalb des tschechischen UVP-Verfahrens, jedoch im Zuge und im Rahmen des diesbezüglichen grenzüberschreitenden Espoo-Verfahrens durchgeführt. Die österreichische Bevölkerung konnte dort ihre Stellungnahmen und Bedenken vorbringen, welche dann vom österreichischen Expertenteam in Budweis in das offizielle UVP-Verfahren eingebracht wurden.
Zu Frage 2:
Österreich hat stets auf die Abhaltung einer öffentlichen Erörterung auf seinem Territorium gedrängt. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass sich aus den relevanten Rechtsvorschriften der Espoo- und Aarhus-Konventionen sowie der EU-UVP-Richtlinie kein Rechtsanspruch auf die Abhaltung einer solchen Veranstaltung im betroffenen Land ergibt.
Zu den Fragen 3 und 4:
Die öffentliche Anhörung am 22. Juni 2012 war die einzige offizielle öffentliche Anhörung im Zuge des UVP-Verfahrens nach Ausarbeitung des UV-Gutachtens.
Zu den Fragen 5 und 6:
Entsprechend der im tschechischen Gesetz vorgesehenen Frist von 30 Tagen wurde auch Bayern diese Einwendungsfrist eingeräumt. In Österreich wurde das UV-Gutachten in den einzelnen Bundesländern kundgemacht und öffentlich aufgelegt. Die Einwendungsfrist betrug 30 Tage und folgte damit ebenso wie in Bayern der tschechischen Einwendungsfrist, wie dies nach der Espoo-Konvention auch vorgesehen ist.
Österreich hat sich für eine Verlängerung der Einwendungsfrist eingesetzt und gemäß § 12 des tschechischen UVP-Gesetzes einen entsprechenden Antrag eingebracht. Die Fristerstreckung betrifft jedoch den Zeitraum, der insgesamt für die grenzüberschreitende Abwicklung dieses Verfahrensschrittes zur Verfügung steht.
Zu Frage 7:
Die durch die Aarhus-Konvention zugesicherten Rechte der österreichischen Bevölkerung und Öffentlichkeit wurden bisher im laufenden Verfahren gewahrt. Weder die Espoo- noch die Aarhus-Konvention gewähren einen Rechtsanspruch auf die Durchführung einer öffentlichen Anhörung in einem betroffenen Staat.
Zu den Fragen 8 bis 10:
a) Seit Inkrafttreten der einschlägigen europarechtlichen bzw. internationalen Rechtsnormen bezüglich grenzüberschreitender UVP-Verfahren hat in Slowenien kein diesbezügliches Verfahren stattgefunden.
b) Siehe hierzu die Fachstellungnahme des BMLFUW, GZ BMLFUW-UW.1.1.2/0022-V/6/2008, siehe:
c) Auch hierzu wurde seitens des BMLFUW eine Fachstellungnahme in Auftrag gegeben und den tschechischen Behörden übermittelt; siehe:
Zu den Fragen 11 bis 13:
a) Auf die Beantwortung der Frage 8a) wird verwiesen.
b) Im Laufe des Verfahrens haben die Bundesländer Oberösterreich, Niederösterreich, Wien und Steiermark Fachstellungnahmen zum Vorhaben übermittelt.
c) Im Laufe des Verfahrens haben die Bundesländer Oberösterreich, Niederösterreich, Wien und Burgenland Fachstellungnahmen zum Vorhaben übermittelt.
Der Inhalt der jeweiligen Stellungnahme wäre bei den zuständigen Fachabteilungen der Landesregierungen zu erfragen.
Der Bundesminister: