11578/AB XXIV. GP
Eingelangt am 27.07.2012
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möglich.
BM für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz
Anfragebeantwortung
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GZ: BMASK-20001/0045-II/A/2/2012 |
Wien, |
Sehr geehrte Frau Präsidentin!
Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 12084/J der Abgeordneten Kickl, Neubauer und weiterer Abgeordneter betreffend Hinterbliebenenleistungen für mehrere Witwen wie folgt:
Fragen 1 bis 4:
Dem nationalen Recht ist das Institut der polygamen Ehe fremd. Ein Versicherter, der nach einem fremden Personalstatut rechtmäßig mit mehreren Frauen verheiratet sein kann, ist bereits aufenthaltsrechtlichen Schranken unterworfen: Gemäß § 2 Abs. 1 Z 9 NAG gilt im Fall einer Mehrfachehe beim Zuzug einer Ehegattin ins Inland nur eine Ehegattin als Familienangehörige. Weitere später zuziehende Ehegatten wären keine anspruchsberechtigten Familienangehörigen zur Erlangung eines Aufenthaltstitels.
Demgemäß werden auch die Regelungen der Witwenversorgung angewendet. Gemäß § 258 Abs. 1 ASVG (bzw. den entsprechenden Parallelbestimmungen der Sondergesetze) hat Anspruch auf Witwenpension die Witwe nach dem Tod des versicherten Ehegatten. Diesen Anspruch auf gesetzliche Witwenpension kann nur eine Ehegattin bzw. Witwe geltend machen.
Lebte die Ehegattin bzw. Witwe bereits vor dem Ableben des Versicherten im Inland, so hat (bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen) diese durch den Aufenthaltstitel als Familienangehörige ausgewiesene Person Anspruch auf Witwenpension. Befindet sich der Wohnsitz einer bzw. mehrerer Ehegattinnen im Ausland, so wird in der Praxis grundsätzlich die erste bzw. die erste aktenkundige Eheschließung anerkannt.
Damit ist gesichert, dass nur eine Eheschließung – bei Zutreffen der übrigen Anspruchsvoraussetzungen – zum Anspruch auf Gewährung einer Witwenpension führt.
Bei den Pensionsversicherungsträgern sind nur einzelne Fälle einer mehrfachen Antragstellung bekannt. Entsprechende Zweit- bzw. Mehrfachanträge wurden abgelehnt. Für eine Anerkennung derartiger Ansprüche besteht meines Erachtens keine Rechtsgrundlage.
Auch unter Einbeziehung der Mitteilungen der anderen Versicherungsträger liegen daher keine Pensionsgewährungen an die in Rede stehenden Mehrfach-Hinterbliebenen vor.
Frage 5:
Eine Zeitehe, wie sie beispielsweise von einigen schiitischen Gruppierungen praktiziert wird, ist dem nationalen Recht fremd. Die Ehe ist nach dem österreichischen Zivilrecht weder einer Bedingung noch einer Befristung zugänglich.