11591/AB XXIV. GP
Eingelangt am 31.07.2012
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind
möglich.
BM für Finanzen
Anfragebeantwortung
Frau Präsidentin
des Nationalrates
Mag. Barbara Prammer Wien, am Juli 2012
Parlament
1017 Wien GZ: BMF-310205/0153-I/4/2012
Sehr geehrte Frau Präsidentin!
Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 11775/J vom 31. Mai 2012 der Abgeordneten Bernhard Themessl, Kolleginnen und Kollegen beehre ich mich, Folgendes mitzuteilen:
Zu 1.:
Laut Auskunft des Hauptverbandes betrugen für den Zeitraum Oktober bis Dezember 2011 die Einnahmen österreichweit € 5.801.361,--. Österreichweite Zahlen für 2012 liegen noch nicht vor.
Zu 2.:
Österreichweit werden nach vorsichtig angesetzten Schätzungen (laufende Prozesse, Fehlen automatischer jährlicher Pensionserhöhungen in manchen Ländern etc.) folgende Einnahmen prognostiziert:
|
2012 |
€ 22.571.064,91 |
|
2013 |
€ 23.716.588,88 |
|
2014 |
€ 24.811.200,68 |
|
2015 |
€ 24.900.000,00 |
|
2016 |
€ 25.000.000,00 |
Zu 3.:
Wird bei Bezug einer ausländischen Rente im Sinne des § 73a ASVG, § 29a GSVG, § 26a BSVG oder § 22b B-KUVG der für diese Rente zu entrichtende Kranken-versicherungsbeitrag von der inländischen Pension einbehalten bzw. – bei zu geringer Höhe der inländischen Pension – gesondert vorgeschrieben, liegen Pflichtbeiträge gemäß § 16 Abs. 1 Z 4 lit. a EStG 1988 (Werbungskosten) vor. Ist diese Rente in Österreich steuerpflichtig, senken diese Pflichtbeiträge die Steuerbemessungsgrundlage.
Wird die ausländische Rente auf Grund eines Abkommens zur Vermeidung der Doppel-besteuerung (DBA) der inländischen Besteuerung entzogen, können die damit in Zusammenhang stehenden Aufwendungen (Werbungskosten wie z.B. Pflichtbeiträge gemäß § 16 Abs. 1 Z 4 lit. a EStG 1988) nach § 20 Abs. 2 EStG 1988 nicht abgezogen werden.
Werbungskosten im Zusammenhang mit Einkünften, die nur für die Berechnung eines Durchschnittssteuersatzes heranzuziehen sind (wie beispielsweise Einkünfte, die aufgrund eines DBA befreit sind), sind bei den diesbezüglichen Einkünften zu berücksichtigen. Sie mindern daher lediglich die für die Berechnung des Durchschnittssteuersatzes heranzu-ziehenden Einkünfte.
Zu 4. und 5.:
Der Krankenversicherungsbeitrag, der auf die ausländische Rente entfällt, stellt nach § 16 Abs. 1 Z 4 lit. a EStG 1988 Werbungskosten dar; es handelt sich um Beiträge des Versicherten zur Pflichtversicherung in der gesetzlichen Sozialversicherung.
Da es sich beim inländischen und beim ausländischen Pensions- bzw. Rentenbezug um unterschiedliche Einkunftsquellen handelt, muss beachtet werden, dass Werbungskosten nur bei jener Einkunftsquelle berücksichtigt werden können, zu der sie auch wirtschaftlich zugehörig sind (Veranlassungszusammenhang). Diese Werbungskosten reduzieren daher die Steuerbemessungsgrundlage des ausländischen Rentenbezuges, es kommt zu keiner Reduktion der Steuerbemessungsgrundlage des inländischen Pensionsbezuges. Eine Reduktion der Steuerbemessungsgrundlage für die ausländische Rente kann nur im Rahmen der Veranlagung des Steuerpflichtigen erfolgen. Die Zuordnung zur richtigen Einkunftsquelle ist auch deswegen von Bedeutung, da Österreich für bestimmte Pensionseinkünfte, je nach DBA, kein Besteuerungsrecht zusteht.
Eine (fälschlicherweise vorgenommene) Reduktion der inländischen Pensionseinkünfte durch die Krankenversicherungsbeiträge, welche die ausländische Rente betreffen, würde dazu führen, dass die Steuerbemessungsgrundlage für die inländische Pension zu niedrig ausgewiesen und daher dem österreichischen Staat Einkommensteuer entzogen würde. Daher können auch diese Krankenversicherungsbeiträge nicht die monatliche Lohnsteuer-bemessungsgrundlage reduzieren.
Zu 6.:
Die Entscheidung erfolgt auf Basis des § 62 EStG 1988 iVm § 66 EStG 1988.
Zu 7. und 8.:
Im Einkommensteuergesetz 1988 gibt es zurzeit keine diesbezügliche Definition. Bisher war eine explizite, eigenständige steuerrechtliche Definition nicht notwendig.
Zu 9. und 10.:
Im ASVG bzw. APG gibt es keine diesbezügliche Definition. Bisher war eine eigenständige sozial- bzw. pensionsversicherungsrechtliche Definition nicht notwendig.
Zu 11., 16. und 17.:
Grundsätzlich unterliegen sowohl ausländische staatliche Pensions- und Rentenleistungen als auch ausländische Betriebspensionen bei einem unbeschränkt Steuerpflichtigen in Österreich der Einkommensteuer. Jedoch ist zu beachten, dass je nach DBA auch eine Zuteilung des Besteuerungsrechtes an einen ausländischen Staat gegeben sein kann.
Steuerrechtlich gibt es Gemeinsamkeiten (z.B. grundsätzliche Steuerpflicht), aber auch Unterschiede (z.B. hinsichtlich des Besteuerungsrechtes in diversen DBA) im Zusammenhang mit ausländischen Betriebspensionen und staatlichen inländischen Pensionsleistungen.
Zu 12. und 15.:
Die Anwendbarkeit der in der vorliegenden Anfrage einleitend erwähnten Regelung auf ausländische private Zusatzpensionsleistungen bzw. Firmenpensionen fällt nicht in den Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Finanzen. Gleiches gilt für die Fragen 14. und 17. hinsichtlich des sozialversicherungsrechtlichen Aspektes.
Zu 13. und 14.:
Eine ausländische private Zusatzpensionsleistung kann in vielfältigen Formen auftreten, beispielsweise durch eine einmalige Leistung aus einer Lebensversicherung oder in Form von Versicherungsrenten. Die steuerrechtliche Behandlung ist abhängig von der Art der privaten Zusatzpensionsleistung und von der Ausgestaltung des jeweils anzuwendenden DBA.
Mit freundlichen Grüßen