11595/AB XXIV. GP
Eingelangt am 31.07.2012
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BM für Inneres
Anfragebeantwortung
Frau
Präsidentin des Nationalrates
Mag.a Barbara Prammer
Parlament
1017 Wien
GZ: BMI-LR2220/0810-II/2012
Wien, am . Juli 2012
Die Abgeordnete zum Nationalrat Alev Korun, Freundinnen und Freunde haben am 31. Mai 2012 unter der Zahl 11782/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend „Abhaltung Kalifatskonferenz trotz vorheriger Untersagung durch Behörde?“ gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:
Zu Frage 1:
Im Zentralen Vereinsregister (ZVR) scheint kein Verein mit der Bezeichnung „Hizb-ut-Tahrir“ auf.
Zu Frage 2 :
Die Kalifatskonferenz wurde nicht bei der Bezirkshauptmannschaft (BH) Mödling angezeigt oder beantragt. Kenntnis von dieser geplanten Veranstaltung wurde über die Mitteilung der Marktgemeinde Vösendorf erlangt.
Zu den Fragen 3 und 4 :
Seitens der BH Mödling erging keine ablehnende Entscheidung der Veranstaltung. Die Untersagung der Veranstaltung erfolgte mittels Bescheid durch die Marktgemeinde Vösendorf. Die Untersagung der Veranstaltung erfolgte im Sinne des Niederösterreichischen Veranstaltungsgesetzes, da zu Einem bereits eine behördliche Sperre der zur in Aussicht genommenen Örtlichkeit durch die BH Mödling mit Datum 3. Oktober 2011 erfolgt war und eine Baubewilligung für den genannten Verwendungszweck fehlte und zum Anderen ein sicherheits-, brandschutz- sowie rettungstechnisches Konzept nicht gegeben war.
Da die Veranstaltung bereits im Vorfeld auf der Grundlage der Niederösterreichischen Bauordnung untersagt worden war, bestand keine Notwendigkeit zur Prüfung von weiteren Umständen im Sinne des § 2 Niederösterreichisches Veranstaltungsgesetz.
Zu Frage 5:
Der Salon „Efsane Dügün Salonu“ wurde am 3. Oktober 2011 mittels Bescheid der BH Mödling behördlich gesperrt. Die Sperre war zumindest bis 27. Juni 2012 aufrecht, da die benötigten behördlichen Unterlagen nicht beigebracht wurden.
Zu Frage 6:
Den Sicherheitsbehörden ist nicht bekannt, dass untersagte Veranstaltungen in der in der Anfrage genannten Räumlichkeit stattgefunden hätten.
Zu den Fragen 7 und 8:
Die Kalifatskonferenz wurde an der angekündigten Örtlichkeit nicht abgehalten. Den Sicherheitsbehörden liegen keine Erkenntnisse vor, dass diese als geschlossene Veran-staltung an einer anderen Örtlichkeit abgehalten wurden.
Zu Fragen 9:
Die Erteilung von Rechtsauskünften fällt nicht unter das parlamentarische Inter-pellationsrecht.
Zu den Fragen 10, 11 und 14:
Meinungen und Einschätzungen sind nicht Gegenstand des parlamentarischen Inter-pellationsrechtes.