11599/AB XXIV. GP

Eingelangt am 31.07.2012
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BM für Justiz

Anfragebeantwortung

BMJ-Pr7000/0172-Pr 1/2012


Republik Österreich
die bundesministerin für justiz

 

 

Museumstraße 7

1070 Wien

 

Tel.: +43 1 52152 0

E-Mail: team.pr@bmj.gv.at

 

 

Frau
Präsidentin des Nationalrates

 

 

Zur Zahl 11783/J-NR/2012

Die Abgeordneten zum Nationalrat Johann Hechtl und GenossInnen haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „Bezirksgerichte Neunkirchen (Aspang) und Gloggnitz“ gerichtet.

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

Zu 1:

Das Bezirksgericht Neunkirchen ist von der Strukturoptimierung der Gerichtsorganisation insofern betroffen, als es das per 1. Jänner 2014 aufzulassende Bezirksgericht Gloggnitz auf­nehmen wird.

Zu 2:

Die infrastrukturellen Voraussetzungen an den aufnehmenden Standorten werden bei der Planung der Zusammenlegung von Bezirksgerichten berücksichtigt. Es werden daher auch unterschiedliche Zeitpunkte für die Wirksamkeit der Zusammenlegungen festgelegt, um sicherstellen zu können, dass ein ausreichendes Platzangebot am aufnehmenden Standort vorhanden ist.

Dabei müssen an den Standorten der aufnehmenden Bezirksgerichte organisatorische, meist auch bauliche Vorkehrungen getroffen werden, um sowohl für die neu hinzukommenden als auch für die bereits bei den aufnehmenden Dienststellen tätigen Bedienstete sowie für die Parteien und Besucher möglichst gute räumliche Bedingungen zu schaffen. Art und Umfang dieser Maßnahmen hängen von den jeweiligen konkreten Gegebenheiten ab. Wo Baumaßnahmen erforderlich sind, werden auch allfällig erforderliche allgemeine Sanierungs- und Adaptierungsmaßnahmen, barrierefreie Erschließung, Sicherheitsmaßnahmen und der Einbau eines Infocenters, miterledigt.

Synergieeffekte ergeben sich bei allgemeinen Räumen (Bibliothek, Sanitätsraum, Sicherheitszentrale, Besprechungszimmer, Rechnungsführerzimmer etc.) und dort, wo Bedienstete bisher teilweise beim aufzunehmenden und teilweise beim aufnehmenden Gericht tätig waren und daher bei Letzterem bereits ein Arbeitsplatz für sie eingerichtet ist.

Die Unterbringung des Bezirksgerichts Neunkirchen hätte übrigens auch ohne eine Aufnahme des Bezirksgerichtes Gloggnitz in absehbarer Zeit baulich grundlegend verbessert werden müssen.

Zu 3:

Da die Verhandlungen über die Reform der Bezirksgerichtsorganisation noch nicht österreichweit abgeschlossen sind, können dazu noch keine konkreten Angeben gemacht werden.

Zu 4:

Die Strukturoptimierung der österreichischen Gerichtsorganisation soll eine dauerhafte Ver­besserung der Organisationsstruktur bewirken, die nach anfänglich allenfalls notwendigen Aufwendungen für die Adaptierung weiter bestehender Standorte zu spürbaren Einsparungen führt und zu einer Steigerung der Effizienz beiträgt.

Durch eine Standortzusammenführung werden erfahrungsgemäß Kosten für Sicherheitseinrichtungen und im Infrastrukturbereich (Gebäudereinigung, Infor­mations- und Leitungstechnik, Einlaufstelle, Servicebereich, Bibliothek, Aktenlager etc.) in der Höhe von rund 80.000 Euro jährlich reduziert.

Zu 5:

Die Gespräche konnten in der Zwischenzeit bereits abgeschlossen werden. Für die Strukturoptimierung der Gerichtsorganisation in Niederösterreich konnte mit dem Land Niederösterreich bereits eine gemeinsame Lösung erarbeitet werden, die Zusammenlegungen von Bezirksgerichten in drei Etappen (von 1. Jänner 2013 bis 1. Juli 2014) vorsieht. Die Zusammenlegung des Bezirksgerichts Gloggnitz mit dem Bezirksgericht Neunkirchen am Standort Neunkirchen ist für den 1. Jänner 2014 vorgesehen. Die verfassungsrechtlich erforderliche Zustimmung der Niederösterreichischen Landesregierung liegt bereits vor. Die Beschlussfassung der Bundesregierung erfolgte am 12. Juni 2012 (siehe BGBl. II Nr. 204/2012).

Zu 6:

Eine Frage 6 wurde nicht gestellt.

Zu 7 und 8:

Zu diesen Fragen verweise ich zunächst auf meine Beantwortung der parlamentarischen Anfrage 10653/J vom 23. April 2012. Darin habe ich die Kriterien und Ziele, die ich mit der Strukturoptimierung verfolge, bereits ausführlich dargelegt. Im Vordergrund steht das Ziel, Klein- und Kleinstgerichte zu größeren Einheiten zusammen zu legen, weil größere Bezirks­gerichte einen effektiveren Einsatz der begrenzt zur Verfügung stehenden Ressourcen ermöglichen. Dies gilt vor allem für den Personaleinsatz (z.B. Erreichbarkeit, Vertretungen, leichtere Herstellbarkeit von Auslastungsgerechtigkeit, Eingangskontrollen), aber ebenso für den Bereich der Infrastruktur (z.B. die Ausstattung mit teuren Sicherheitseinrichtungen). All diese Aspekte führen in weiterer Folge auch zu einer Verbesserung der Justizleistungen für die Bevölkerung, da so beispielsweise die durchgehende Erreichbarkeit der Gerichte während der Amtsstunden besser sichergestellt und die Sicherheit für alle sich in Gerichtsgebäuden aufhaltende Personen deutlich verbessert werden kann. Dies könnte aus organisatorischen und finanziellen Gründen an einer Vielzahl kleiner und kleinster Standorte nicht in jenem Ausmaß umgesetzt werden, wie dies von der Bevölkerung zu Recht erwartet wird.

 

Wien,      . Juli 2012

 

 

 

Dr. Beatrix Karl