116/AB XXIV. GP

Eingelangt am 30.12.2008
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BM für Finanzen

Anfragebeantwortung

 

Frau Präsidentin

des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer                                                   Wien, am       . Jänner 2009

Parlament

1017 Wien                                                                GZ: BMF-310205/0145-I/4/2008

 

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

 

Auf die an meinen Amtsvorgänger gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 80/J vom 6. November 2008 der Abgeordneten Gerald Grosz, Kolleginnen und Kollegen beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:

 

Zu 1. und 2. sowie zu 5., 6. und 7., soweit diese die Fragestellungen 1. und 2. betreffen:

Grundsätzlich möchte ich der Beantwortung dieser Fragestellungen vorausschicken, dass sich Neubesetzungen wie auch die Schaffung von neuen Positionen im Bundesministerium für Finanzen nach dem Stellenplan, dem entsprechenden Ministerratsbeschluss betreffend Personaleinsparungen des Ressorts, den Ressortbedürfnissen und nach natürlichen Abgängen richten. In diesem Sinne hat sich das Bundesministerium für Finanzen an alle diese Vorgaben gehalten.

 

Folgende Neubesetzungen – beschränkt auf Leitungsfunktionen gemäß § 2 Ausschreibungs-gesetz 1989 - AusG, BGBl. Nr. 85/1989 idgF – wurden im angefragten Zeitraum, sohin von 1. Jänner 2008 bis 6. November 2008, im Bereich der Zentralleitung vorgenommen:


 

Leitung der Abteilung bzw. Gruppe

Name

bestellt mit

frühere Funktion

III/A

Mag. Dr. Edith FRAUWALLNER

30.4.2008

Abteilungsleiterin BKA

I/1

Mag. Johannes PASQUALI

5.8.2008

Stv. Leiter I/1

II/1

Mag. Manfred LÖDL

3.9.2008

Leiter der Abteilung II/2

II/2

Mag. Edith PETERS

6.11.2006

Stv. Leiterin II/2

 

Bei den Funktionsbesetzungen laut obiger Aufstellung handelt es sich um eine Nachbesetzung nach einer Ruhestandsversetzung, weiters um eine Nachbesetzung aufgrund eines ressortinternen Abteilungswechsels und um zwei Nachbesetzungen nach einem sonstigen Ausscheiden der bisherigen Funktionsinhaber.

 

Weiters wurde Herr Sektionschef Dr. Wolfgang NOLZ unbeschadet seiner Funktion als Leiter der Sektion IV auf die Dauer der Abwesenheit von Herrn Generalsekretär Sektionschef Univ. Doz. Dr. Peter QUANTSCHNIGG zusätzlich mit Wirksamkeit vom 27. Juni 2008 mit der Funktion des Generalsekretärs gemäß § 7 Bundesministeriengesetz 1986 betraut.

 

Im genannten Zeitraum wurden im Bereich der Zentralleitung meines Ressorts in der Sektion II (Budget) aufgrund des enormen Arbeitsanfalles und der zunehmenden Komplexität des Aufgabenbereiches auch im Zuge der Umsetzung der Haushaltsrechtsreform zwei Gruppen (Gruppe II/A, Budget-Querschnitt und Gruppe II/B, Budget-Ressortspezifisch) mit Wirksamkeit 1. August 2008 neu eingerichtet. Damit wurde eine weitere Effizienzsteigerung bei gleichzeitiger Erhöhung der Transparenz erreicht.

 

Die im genannten Zeitraum neu besetzten Positionen wurden durch keine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Büros meines Amtsvorgängers oder des Büros seines Herrn Staatssekretärs besetzt.

 

Im Bereich der nachgeordneten Dienstbehörden des Bundesministeriums für Finanzen sowie der Steuer- und Zollkoordination wurden im genannten Zeitraum folgende Leitungs­funktionen gemäß §§ 2 und 3 Ausschreibungsgesetz 1989 - AusG, BGBl. Nr. 85/1989 idgF neu besetzt:


 

Funktion

 

bestellt mit

frühere Funktion

Leiter/in der Personal-abteilung der Steuer- und Zollkoordination – Region Süd

MR Mag. Ingeborg KREMERS

1. 10. 2008

Referentin Personalentwicklung

Leiter/in der Personal-abteilung der Steuer- und Zollkoordination – Region West

OR Dr. Matthias JENEWEIN

1. 10. 2008

Stellvertreter des Leiters der Personalabteilung der Steuer- und Zoll-koordination Region West

Regionalmanager/in der Steuer- und Zollkoordination – Region Wien

HR Mag. Walter ZIEGNER

1. 5. 2008

Stellvertreter des Leiters der Großbetriebsprüfung Wien

Vorstand/Vorständin des Finanzamtes Gmunden Vöcklabruck

HR Mag. Siegfried MANHAL

16. 1. 2008

Großbetriebsprüfer Konzerne in der Großbetriebsprüfung Linz

 

Die Neubesetzung dieser angeführten Funktionen war aufgrund von Ruhestandsver­setzungen bzw. beruflicher Veränderung der bisherigen Funktionsinhaber erforderlich.

 

Neue Positionen wurden im genannten Zeitraum im Bereich der nachgeordneten Dienstbe­hörden nicht geschaffen.

 

Wie aus der Beantwortung dieser Fragestellung zu ersehen ist, wurde keine der genannten Positionen von einer Mitarbeiterin bzw. einem Mitarbeiter des Kabinetts meines Amts­vorgängers bzw. des Büros seines Staatssekretariates besetzt.

 

Zu 3.:

Es ist derzeit nicht beabsichtigt, neue Referate, Abteilungen, Gruppen, Stabstellen oder Sektionen im Zuge einer Änderung der Geschäfts- und Personaleinteilung einzurichten.

 

Zu 4. sowie zu 5., 6., und 7., soweit diese die Fragestellung 4. betreffen:

Ich erlaube mir an dieser Stelle grundsätzlich vorauszuschicken, dass Handlungen von Unter­nehmensorganen nicht Gegenstand parlamentarischer Anfragen sein können. Das Inter­pellationsrecht kann sich bei einer wirtschaftlichen Tätigkeit durch Organe einer selbstständigen juristischen Person nur auf die Rechte des Bundes (z.B. Vertretung der Anteilsrechte des Bundes in der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft) und die Ingerenzmöglichkeiten seiner Organe beziehen, nicht jedoch auf die Tätigkeit der Organe, die von den Eigentümervertretern bestellt wurden. Insoweit sich die Fragestellungen 4. bis 8. sowie 13. bis 15. auf Neubesetzungen oder Schaffung von neuen Funktionen auf die in den Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Finanzen fallenden Kapitalgesellschaften, Körperschaften etc. beziehen, wird im Einzelnen daher für den relevanten Zeitraum, sohin von 1. Jänner 2008 bis 6. November 2008, auf jene Leitungsfunktionen gemäß
§ 1 Stellenbesetzungsgesetz, BGBl. I Nr. 26/1998 Bezug genommen, bei denen dem Bundesministerium für Finanzen eine Mitwirkung zukommt, also Leitungsfunktionen, die in der Ingerenz des Bundesministeriums für Finanzen liegen.

 

Funktion

 

bestellt mit

frühere Funktion

Buchhaltungsagentur des Bundes

Christian Ihle, CMC

 

 

 

 

(interimistische) Bestellung gemäß

§ 7 Abs. 6 BHAG-G

Beschluss vom

26. August 2008

Abteilungsleiter im BMF

 

 

 

 

Mag. Helmut Brandl

Beschluss vom

30. September 2008

zuletzt Kabinett HVK Molterer

 

Neue Positionen wurden im genannten Zeitraum nicht geschaffen.

 

Zu 8.:

Sämtliche in den Ausführungen zur 1. Fragestellung angeführten Funktionen wurden nach den Bestimmungen der §§ 2 ff Ausschreibungsgesetz öffentlich ausgeschrieben.

 

Die Ausschreibungen im Bereich der Zentralleitung wurden nach Möglichkeit drei Monate vor, spätestens jedoch innerhalb eines Monates nach Freiwerden der Funktionen oder des Arbeitsplatzes durchgeführt. Im Bereich der nachgeordneten Dienstbehörden sowie der Steuer- und Zollkoordination erfolgten die Ausschreibungen nach Freiwerden der jeweiligen Funktion.

 

In den Ausschreibungskriterien waren neben den allgemeinen Voraussetzungen jene besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten enthalten, die für die Erfüllung der mit der ausgeschriebenen Funktion oder dem Arbeitsplatz verbundenen Anforderungen von den Bewerberinnen und Bewerbern erwartet werden. Diese besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten wurden in Übereinstimmung mit den in der Geschäftseinteilung vorgesehenen Aufgaben der jeweiligen Organisationseinheit festgelegt.

 

Hinsichtlich der Ausschreibung der zu 4. angeführten Positionen halte ich Folgendes fest:

Die Bestellung von Christian Ihle, CMC, auf die Dauer von 2 Monaten zum (interimistischen) Geschäftsführer der Buchhaltungsagentur des Bundes erfolgte gemäß § 7 Abs. 6 Buchhaltungsagenturgesetz - BHAG-G, BGBl I Nr. 37/2004 idgF, wonach der Bundesminister für Finanzen ein Mitglied des Aufsichtsrates für den Zeitraum einer Vakanz der Funktion des Geschäftsführers mit der Vertretung der Buchhaltungsagentur bis zur Bestellung eines neuen Geschäftsführers beauftragen kann.

 

Für die daran anschließende (definitive) Neubestellung eines Geschäftsführers der Buchhaltungsagentur war gemäß § 1 Stellenbesetzungsgesetz, BGBl. I Nr. 26/1998 eine Stellenausschreibung erforderlich. Die Veröffentlichung dieser Stellenausschreibung erfolgte am 19. Juli 2008.

 

Zu 9. und 10.:

Bei sämtlichen Ausschreibungen der in den Ausführungen zur 1. Fragestellung angeführten Positionen wurden gemäß § 7 AusG Begutachtungskommissionen im Einzelfall eingerichtet. Diese Begutachtungskommissionen bestanden – der vorzitierten Gesetzesbestimmung entsprechend – aus zwei von mir als Leiter der zuständigen Zentralstelle bestellten Mitgliedern, von denen eines jeweils mit dem Vorsitz betraut war sowie je einem Mitglied, das von der GÖD und dem ZAUS entsandt wurde. Weiters nahm jeweils die Vorsitzende der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen bzw. eine Vertreterin mit beratender Stimme teil.

 

Zu 11. und 12.:

Bei den unter 1. angeführten Neubesetzungen wurde in einem Fall ein Personalberatungsunternehmen beigezogen: Im Zuge des Auswahlprozesses für die Besetzung der Position des „Leiters/der Leiterin der Personalabteilung der Steuer- und Zollkoordination – Region Süd“ wurde ein international anerkanntes Selbsteinschätzungs-Potenzialanalyseinstrument des Unternehmens „Dr. Wentner und Mag. Havranek, Institut für Unternehmensberatung Gesellschaft m.b.H.“ eingesetzt. Die Kosten für vier Bewerber/innen beliefen sich auf EUR 2.640,--.

 

Zu 13.:

Im Fall der Besetzung der Funktion des Vorstandes/der Vorständin des Finanzamtes Gmunden Vöcklabruck wurde seitens einer Mitbewerberin ein Antrag auf Überprüfung des Gleichbehandlungsgebotes an die Bundes-Gleichbehandlungskommission gestellt. Ansonsten kam es bei den unter 1. genannten Neubesetzungen in keinem Fall zu Einsprüchen oder Beschwerden durch Personalvertretungen, Betriebsratskörperschaften oder Mitbewer­berinnen und Mitbewerber.

 

Bei den unter 4. angeführten Fällen sind aufgrund der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen keine derartigen Einsprüche oder Beschwerden möglich.

 

Zu 14. und 15.:

Die Funktion des Stellvertreters des Leiters der Sektion II endete durch Zeitablauf am
30. Juni 2008; der bisherige Amtsinhaber wurde in dieser Funktion verlängert.

 

Darüber hinaus wurden keine Dienstverträge von in der Ingerenz des Bundesministeriums für Finanzen liegenden Leitungsfunktionen gemäß § 1 des Stellenbesetzungsgesetzes,
BGBl. I Nr. 26/1998, verlängert.

 

 

 

 

Mit freundlichen Grüßen