11605/AB XXIV. GP

Eingelangt am 02.08.2012
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BM für Wirtschaft, Familie und Jugend

Anfragebeantwortung

 

Präsidentin des Nationalrates

Mag. Barbara PRAMMER

Parlament

1017 Wien

 

 

                                                                                            Wien, am 2. August 2012

 

                                                                                            Geschäftszahl:

                                                                          BMWFJ-10.101/0234-IM/a/2012

 

 

In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 11799/J       betreffend „Sicherheitsanforderungen bei Produkten, Maschinen, Geräten, Ausrüstungen oder deren Teilen - Gewerbliche Marktaufsicht im Jahr 2011“, welche die Abgeordneten Mag. Johann Maier, Kolleginnen und Kollegen am 6. Juni 2012 an mich richteten, stelle ich fest:

 

Antwort zu Punkt 1 der Anfrage:

 

Zunächst ist festzuhalten, dass die in der Anfrage angeführten Paragraphen seit Inkraftreten der MSV 2010 nicht mehr dem Rechtsbestand angehören. Die grundlegenden Sicherheitsanforderungen für die Konstruktion und den Bau von Maschinen sind nunmehr im Anhang I der MSV 2010 festgelegt. Die § 47 und 70 der alten MSV betreffen Gefährdungen durch Elektrizität und mangelhafte Kennzeichnung. Wegen Nichteinhaltung zumindest einer dieser grundlegenden Sicherheitsanforderungen der Maschinen-Sicherheitsverordnung (MSV 2010) wurde im Jahr 2011 bei keinem Produkt das Inverkehrbringen mit Bescheid untersagt.


Antwort zu Punkt 2 der Anfrage:

 

Grundsätzlich ist das Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend    daran interessiert und wird von den zuständigen Gewerbebehörden immer      danach getrachtet, dass sicherheitstechnisch oder auch in formeller Hinsicht   (fehlende oder unrichtig ausgefüllte Übereinstimmungserklärung, fehlende CE-Kennzeichnung) mangelhafte Produkte (Maschinen, Geräte, Ausrüstungen und deren Teile) zunächst ohne formelles Verfahren durch den Inverkehrbringer (Einzelhandel, Großhandel, Hersteller) verbessert oder vom Verkauf  zurückgezogen werden. Auch beratende Maßnahmen haben dazu beigetragen, dass das Inverkehrbringen sicherer Produkte der Regelfall ist.

 

Um eine möglichst einheitliche Vollziehung in der Marktaufsicht bei Produkten zu erzielen, die auf Grundlage der Gewerbeordnung (GewO 1994) geregelt sind, werden bei einer jährlich vom Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und  Jugend organisierten Tagung die bei der gewerblichen Marktaufsicht allenfalls auftretenden Probleme besprochen. Nach einer solchen im April dieses Jahres abgehaltenen Tagung kann davon ausgegangen werden, dass sich die Inverkehrbringer der betreffenden Produkte (Maschinen, Geräte und Ausrüst-ungen, die gewerberechtlich durch die §§ 69 Abs. 1 und 71 Abs. 4 GewO 1994 geregelt sind) in der Regel rechtskonform verhalten. In Einzelfällen wurden     bereits nach entsprechenden Informationen und Belehrungen durch die Marktaufsichtsbehörde ursprünglich nicht konforme Produkte freiwillig vom Markt    zurückgezogen oder verbessert.

 

Im Jahr 2011 ist kein besonders gravierender Fall von unsicheren Produkten aufgetreten, der eine vertiefte Intervention erfordert hätte.

 

 

Antwort zu Punkt 3 der Anfrage:

 

Keine; in allen Fällen waren Belehrungen und Aufklärungen der Inverkehrbringer ausreichend.


Antwort zu Punkt 4 der Anfrage:

 

Im Jahr 2011 wurde keine Rücknahme von Maschinen mit Bescheid vorge-schrieben.

 

 

Antwort zu Punkt 5 der Anfrage:

 

Im Jahr 2011 erfolgte keine Befassung des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend gemäß § 365k GewO 1994 durch zugelassene Stellen.

 

 

Antwort zu Punkt 6 der Anfrage:

 

Im Geltungsbereich der Produktsicherheit nach der Gewerbeordnung 1994 sind die Bezirksverwaltungsbehörden als Marktaufsichtsbehörden für die in den gewerberechtlichen Vorschriften geregelten Produkte zuständig. Die Marktaufsicht wird in der Regel nicht von gesondertem Personal wahrgenommen, weshalb diesbezüglich eine zahlenmäßige Darstellung nicht möglich ist.

 

Im Bereich der Ämter der Landesregierungen ist seitens der Gewerbeabteilungen jeweils eine Person für die verschiedenen Produktbereiche dem Bundes-ministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend namhaft gemacht.

 

Diese Person fungiert als Kontaktperson für einen oder mehrere Produktbereiche, deren Sicherheitsanforderungen im Rahmen der Gewerbeordnung 1994 geregelt sind.

 

Überwachungsmaßnahmen werden im Anlassfall, auch über Intervention des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend, bei Meldungen aus     anderen Mitgliedstaaten der EU (RAPEX-Verfahren, ICSMS-Verfahren, Einleitung eines Schutzklauselverfahrens mit Relevanz für Österreich) durchgeführt. Im Schnitt ist pro Jahr mit etwa 50 Fällen zu rechnen.


Antwort zu Punkt 7 der Anfrage:

 

Im Jahr 2011 sind keine Probleme bei der gewerblichen Marktaufsicht aufge-treten.

 

 

Antwort zu Punkt 8 der Anfrage:

 

Es liegen noch keine konkreten Ergebnisse der von der Europäischen Kommission eingerichteten Arbeitsgruppe Marktaufsicht vor, die für die gewerbliche Marktaufsicht von Relevanz sind.

 

 

Antwort zu den Punkten 9 bis 11 der Anfrage:

 

Im Jahr 2011 wurde vom Magistrat der Stadt Wien gemäß § 366 Abs. 1 Z 5   GewO 1994 eine Geldstrafe in der Höhe von € 260 ausgesprochen.

 

 

Antwort zu Punkt 12 der Anfrage:

 

Ja.

 

 

Antwort zu Punkt 13 der Anfrage:

 

Die Zusammenarbeit auf Ebene der Europäischen Union/des Europäischen     Wirtschaftsraumes wird im Wege der institutionalisierten "Administrativen       Zusammenarbeit" (ADCO) durchgeführt. Die ADCO ist je nach Richtlinie          organisiert und wird im Sinne der Subsidiarität von den Mitgliedstaaten ausgerichtet.

 

Auch in der gewerblichen Marktaufsicht wird viel im direkten persönlichen      Kontakt zwischen dem Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend und den Marktaufsichtskoordinatoren in den anderen EU/EWR-Mitgliedstaaten bzw. den zuständigen Personen in der Europäischen Kommission gearbeitet. Die     Koordination der gewerblichen Marktaufsicht in Richtung anderer Mitgliedstaaten bzw. Europäische Kommission erfolgt durch das Bundesministerium für         Wirtschaft, Familie und Jugend, das gleichzeitig auch Transmissionsplattform in Richtung Länder (Kontaktpersonen für die einzelnen Produktbereiche bei jedem Amt der Landesregierung) ist.

 

Die Zusammenarbeit mit den Marktaufsichtsbehörden in den anderen Mitgliedstaaten der EU und Vertragsstaaten des EWR erfolgt über zwei Datenbanken (RAPEX, ICSMS) und funktioniert sehr gut.

 

Oberösterreich, Salzburg, Tirol und Vorarlberg haben eine regionale Zusammenarbeit mit den Marktaufsichtsbehörden in Bayern organisiert. Hierbei geht es   insbesondere um gegenseitige Informationen über das Auffinden von unsicheren Produkten und um den Austausch von entsprechenden Erhebungsberichten.