11607/AB XXIV. GP

Eingelangt am 03.08.2012
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BM für Wissenschaft und Forschung

Beschreibung: BMAnfragebeantwortung

 

 

 

 

 

 

 

 

BMWF-10.000/0179-III/4a/2012

               

Frau                                                                                                                              

Präsidentin des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

 

 

Wien, 2. August 2012

 

 

 

 

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 11808/J-NR/2012 betreffend Umsetzung der Tierversuchsrichtlinie und Meldung strengerer nationaler Maßnahmen, die die Abgeordneten Mag. Christiane Brunner, Kolleginnen und Kollegen am 6. Juni 2012 an mich richteten, wird wie folgt beantwortet:

 

 

Zu Fragen 1 bis 3:

Zur Umsetzung der EU-Tierversuchsrichtlinie 2010/63/EU wurde vom Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung am 26. Juni 2012 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit, dem Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend und dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ein Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Arzneimittelgesetz, das Biozid-Produkte-Gesetz, das Futtermittelgesetz 1999 sowie das Gentechnikgesetz geändert werden und das Tierversuchs-gesetz 2012 erlassen wird (Tierversuchsrechtsänderungsgesetz – TVRÄG), dem Begut-achtungsverfahren zugeleitet. Im Rahmen dieses Begutachtungsverfahrens sind natürlich auch Tierschutzorganisationen und sämtliche Bundesministerien zur Stellungnahme eingeladen. Die Frist zur Abgabe von Stellungnahmen läuft bis zum 10. August 2012.


Zu Fragen 4, 5 und 7:

Im Entwurf für das Tierversuchsgesetz 2012 ist die Beibehaltung des ausnahmslosen Verbotes von Versuchen mit Menschenaffen vorgesehen. Die geltende Bestimmung wurde daher wörtlich in den Entwurf übernommen. Die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Unzulässigkeit des „LD-50-Tests'' nach dem Tierversuchsgesetz (BGBl. Nr. 792/1992) soll weiterhin in Kraft bleiben.

 

Zu Fragen 6, 8, 11 und 13:

Im Einzelnen wird zu diesen Fragen auf den in Begutachtung befindlichen Entwurf für das Tierversuchsgesetz 2012 verwiesen.

Insbesondere ist im Entwurf – der Richtlinie entsprechend – vorgesehen, dass Züchter, Lieferanten und Verwender, deren Tiere privat untergebracht werden sollen, über ein Programm für die private Unterbringung verfügen müssen, in dessen Rahmen die Sozialisierung der privat unterzubringenden Tiere gewährleistet ist. Im Fall wildlebender Tiere muss gegebenenfalls ein Auswilderungsprogramm vorhanden sein, ehe sie in ihren Lebensraum zurückgebracht werden. Die Aufgabe der Behörde ist es, sicherzustellen, dass die betreffenden Züchter, Lieferanten und Verwender selbst über entsprechende Programme verfügen.

 

Zu Fragen 9 und 16:

Die für einen Genehmigungsantrag erforderlichen Antragsunterlagen werden entsprechend dem Anhang VI der Richtlinie 2010/63/EU vorzuschreiben sein. Im Entwurf für das Tierversuchs-gesetz 2012 ist diesbezüglich vorgesehen, Umfang und Inhalt der Antragsunterlagen durch Verordnung festzulegen. Gleichfalls soll durch Verordnung die Veröffentlichung der nicht-technischen Projektzusammenfassungen festgelegt werden.

 

Zu Frage 10:

Ein Kriterienkatalog für die Projektbeurteilung ist entsprechend der Richtlinie im Entwurf für das Tierversuchsgesetz 2012 nicht vorgesehen. Gegebenenfalls könnte jedoch ein Kriterienkatalog in Übereinstimmung mit den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben erstellt werden.

 

Zu Frage 12:

In den letzten fünf Jahren wurden vom Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung aufgrund der offenen Ausschreibung für Ersatzmethoden zu Tierversuchen folgende Forschungsprojekte und  Mitveranstaltungen finanziert:

 

Titel

Auftragssumme in €

Chronic in vitro toxicity testing

 404.274,03

Stresshormonmetaboliten im Kot von Ratten

                 130.000,--

„14th Congress on Alternatives to Animal Testing”

                     6.000,--

„15th Congress on Alternatives to Animal Testing”

                     6.000,--

„Validierung humaner Hautäquivalente als In vitro-Ersatzmethode zum Draize-Augenreiztest am Kaninchen“

                   40.771,--

„Environmental enrichment“

                 166.086,--

„16th Congress on Alternatives to Animal Testing”

                     6.000,--

 

Im Bundesvoranschlag für 2012 sind für Ersatzmethoden zum Tierversuch in der Untergliederung 31 (Wissenschaft und Forschung) €  290.000,-- vorgesehen.


Zu Frage 14:

Der Entwurf für das Tierversuchsgesetz 2012 sieht vor, dass alle an der Durchführung von Tierversuchen beteiligten Personen im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgabenstellung eine ethische und wissenschaftliche Verantwortung tragen. Sie haben daher insbesondere die Notwendigkeit und Angemessenheit der von ihnen geplanten, geleiteten oder durchzuführenden Tierversuche selbst zu prüfen und gegen die Belastung der Versuchstiere abzuwägen. Für die Projektbeurteilung ist insbesondere eine Schaden-Nutzen-Analyse des Projekts durchzuführen, in deren Rahmen bewertet wird, ob die Schäden für die Tiere in Form von Leiden, Schmerzen und Ängsten unter Berücksichtigung ethischer Erwägungen durch das erwartete Ergebnis gerechtfertigt sind und letztlich Menschen, Tieren oder der Umwelt zugutekommen können.

 

Zu Frage 15:

Hinsichtlich der Verankerung des Tierschutzes in der Verfassung ist darauf hinzuweisen, dass dieser Verhandlungsgegenstand bereits einem diesbezüglichen Unterausschuss des Verfassungsausschusses zugewiesen wurde.

 

 

 

Der Bundesminister:

o. Univ.-Prof. Dr. Karlheinz Töchterle e.h.