11627/AB XXIV. GP
Eingelangt am 06.08.2012
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BM für Wirtschaft, Familie und Jugend
Anfragebeantwortung
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Präsidentin des Nationalrates Mag. Barbara PRAMMER Parlament 1017 Wien |
Wien, am 3. August 2012
Geschäftszahl:
BMWFJ-10.101/0232-IM/a/2012
In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 11798/J betreffend „Vollzug der Kennzeichnungsbestimmungen für kosmetische Mittel, Lebensmittelkontaktmaterialien und Spielzeug“, welche die Abgeordneten Mag. Johann Maier, Kolleginnen und Kollegen am 6. Juni 2012 an mich richteten, stelle ich eingangs fest:
Gemäß § 32 Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 (UWG) ist der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend ermächtigt, Verordnungen für Kennzeichnung von kosmetischen Mitteln, Lebensmittelkontaktmaterialien, Spielzeugen und zahlreichen anderen Produkten zu erlassen. Die Vollziehung erfolgt in mittelbarer Bundesverwaltung. Für Sicherheitsaspekte, die Frage der Einhaltung der Verbote bestimmter chemischer Stoffe etc. in kosmetischen Mitteln und Spielzeugen ist der Bundesminister für Gesundheit zuständig.
Die nachstehende Beantwortung beschränkt sich daher auf die seitens des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend aufgetragenen Kontrollen.
Antwort zu den Punkten 1 und 2 der Anfrage:
2009:
Apotheken, Drogerien und Parfümerien
Wien 140
Niederösterreich 159
Burgenland 72
Steiermark 72
Oberösterreich 241
Salzburg 57
Tirol 57
Vorarlberg 163
Kärnten 198
Insgesamt 1.149
Friseure, Kosmetiker und Fußpfleger
Wien 144
Niederösterreich 174
Burgenland 156
Steiermark 260
Oberösterreich 355
Salzburg 171
Tirol 219
Vorarlberg 114
Kärnten 248
Insgesamt 1.841
2010:
Parfümerien und Drogerien
Wien 70
Niederösterreich 109
Burgenland 71
Steiermark 157
Oberösterreich 87
Salzburg 29
Tirol 102
Vorarlberg 37
Kärnten 150
Insgesamt 812
Friseure, Kosmetiker und Fußpfleger
Wien 134
Niederösterreich 249
Burgenland 216
Steiermark 289
Oberösterreich 262
Salzburg 190
Tirol 201
Vorarlberg 81
Kärnten 252
Insgesamt 1.874
2011:
Parfümerien und Drogerien
Wien 123
Niederösterreich 175
Burgenland 82
Steiermark 192
Oberösterreich 118
Salzburg 105
Tirol 88
Vorarlberg 42
Kärnten 147
Insgesamt 1.072
Antwort zu den Punkten 3, 7 und 11 der Anfrage:
Die nachfolgende Aufstellung enthält die Anzahl der Organe, die in den Bundesländern für die Überwachung und Einhaltung der Preisauszeichnungspflicht und zugleich zur Prüfung der Einhaltung der Kennzeichnungspflichten tätig sind:
Burgenland: 1
Kärnten: 22
Niederösterreich: 34
Oberösterreich: 3
Salzburg: 3
Steiermark: 24
Tirol: 11
Vorarlberg: 7
Wien: 72
Antwort zu Punkt 4 der Anfrage:
2009:
bei Apotheken, Drogerien und Parfümerien:
79 Belehrungen, 40 Abmahnungen, ein Organmandat
bei Friseuren, Kosmetikern und Fußpflegern:
192 Belehrungen, 100 Abmahnungen, ein Organmandat, sechs Verwaltungsstrafverfahren
2010:
bei Parfümerien und Drogerien:
36 Belehrungen, 24 Abmahnungen, drei Verwaltungsstrafverfahren
bei Friseuren, Kosmetikern und Fußpflegern:
252 Belehrungen, 93 Abmahnungen, zwei Organmandate, sieben Verwaltungsstrafverfahren
2011:
bei Parfümerien und Drogerien:
101 Belehrungen, 24 Abmahnungen, ein Verwaltungsstrafverfahren
Antwort zu den Punkten 5, 6 und 8 der Anfrage:
Diese Kontrollen zu Kennzeichnungsbestimmungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 iZm der Verordnung über die Kennzeichnung von Materialien und Gegenständen, die für die Verwendung bei Lebensmitteln bestimmt sind, sind durch die Prüforgane der Länder selbständig erfolgt.
Antwort zu den Punkten 9 und 10 der Anfrage:
2010:
bei Spielwarenhandel und Papierwarenhandel:
Wien 93
Niederösterreich 116
Burgenland 68
Steiermark 133
Oberösterreich 84
Salzburg 73
Tirol 148
Vorarlberg 31
Kärnten 82
Insgesamt 828
Antwort zu Punkt 12 der Anfrage:
2010:
bei Spielwarenhandel und Papierwarenhandel:
96 Belehrungen, 12 Abmahnungen, ein Verwaltungsstrafverfahren
Antwort zu Punkt 13 der Anfrage:
Die Kompetenz zur Erlassung der Kennzeichnungsverordnungen und zur entsprechenden Aufsicht über die Vollziehung beruht auf dem geltenden § 32 UWG.