11632/AB XXIV. GP

Eingelangt am 06.08.2012
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

Anfragebeantwortung

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 12441/J des Abgeordneten Dr. Strutz und weiterer Abgeordneter betreffend Anzahl der Ausgleichszulagenbezieher wie folgt:

 

Frage 1:

 

Aus Anlass des festgestellten Anstiegs hat das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz bereits einen ausführlichen Bericht der PVA eingeholt. Danach fallen darunter Fälle, in denen bereits seit längerer Zeit (mindestens 5 Jahre) ein ständiger Aufenthalt in Österreich vorlag, sodass auch nach dem Aufenthaltsrecht Ansprüche auf Sozialleistungen (einschließlich allenfalls der Sozialhilfe) nicht mehr abgelehnt werden können und der Aufenthalt trotz Inanspruchnahme der Ausgleichszulage rechtmäßig bleibt. Ein großer Teil der nach dem Inkrafttreten der Verschärfungen aufgrund des Budgetbegleitgesetzes 2011 neu hinzugetretenen Fälle beruht im Übrigen auf noch zuvor anhängig gewordene Gerichtsverfahren, in denen die Gerichte dann noch aufgrund der alten Rechtslage entschieden. Ich gehe daher davon aus, dass der Zuwachs in Zukunft noch weiter zurückgehen wird.

 

Frage 2 :

Die durchschnittliche Pension nach dem ASVG betrug im Mai 2012 inkl. Zulagen und Zuschüsse 1.030 EUR, ohne Zulagen und Zuschüsse 1.005 EUR.

 

Frage 3:

Im Mai 2012 wurden 1,906.097 ASVG-Pensionen ausbezahlt.


Fragen 4 und 5:

Die Zahl der Ausgleichszulagenbezieher (Dezemberwerte) und der korrespondierende Aufwand nach Bundesländern (Dezemberwerte umgelegt auf den Jahresaufwand) für die Jahre 2006 bis 2011 kann der Beilage 1 entnommen werden.

 

Fragen 6 bis 10:

Über die Staatsbürgerschaft der Ausgleichszulagenbezieher mit österreichischer (Teil)Pension liegen dem BMASK keine Auswertungen vor. Im Übrigen darf darauf hingewiesen werden, dass die Staatsbürgerschaft – die sich im Laufe eines Lebens auch ändern kann – kein Kriterium für die Zuerkennung einer Ausgleichszulage ist.

Auch bezüglich der Zahl der durchschnittlichen Beitragszeiten in der Pensionsversicherung für Ausgleichszulagenbezieher liegen keine besonderen Auswertungen vor. Eine eigene Erhebung wäre zu aufwendig.

 

Fragen 11 bis 15:

Die Pensionsversicherungsanstalt wertet die EWR-Ausgleichszulagenbezieher ohne österreichische (Teil)Pension regelmäßig aus (Beilage 2). In diesen Auswertungen, die primär nach dem EWR-Staat erfolgen, aus dem die ausländische Pensionsleistung bezogen wird, werden auch jene Leistungen ausgewiesen, die von österreichischen StaatsbürgerInnen bezogen werden. Im Juni wurden an 980 Personen, ohne österreichische (Teil)Pension, jeweils eine Ausgleichszulage ausbezahlt, von denen 368 die österreichische Staatsbürgerschaft besaßen.

 

Fragen 16 bis 22:

Nach dem maßgebenden Recht muss der zuständige Pensionsversicherungsträger eine ausführliche Prüfung jedes Einzelfalles vornehmen. Dabei kommt es zunächst nicht auf den „Hauptwohnsitz“  (im melderechtlichen Sinn) an; vielmehr muss entschieden werden, ob in Österreich der Mittelpunkt der Lebensinteressen liegt (entsprechend den EU-rechtlichen Vorgaben – insbesondere nach Art. 11 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009). Die Voraussetzungen für die Gewährung der Ausgleichszulage sind nicht nur bei der ersten Feststellung, sondern laufend zu überprüfen. Die konkreten Methoden bleiben der Praxis überlassen. Allerdings hat der Gesetzgeber durch das 4. SRÄG 2009 gerade zur Kontrolle der Fälle der „EWR-Pensionisten“ zusätzliche rechtliche Möglichkeiten geschaffen, die im Einzelfall zum Einsatz kommen können, um laufend zu kontrollieren, ob die betreffende Person tatsächlich den Mittelpunkt der Lebensinteressen (weiterhin) in Österreich hat. Hinzuweisen ist zB auf die Umstellung auf Barauszahlung (um den Pensionisten zur physischen Anwesenheit zu zwingen - § 104 Abs. 6 ASVG), Umkehr der Beweislast in Verfahren (§ 292 Abs. 14 ASVG) oder die Verkürzung der dreijährigen Überprüfungspflicht auf ein Jahr (§ 298 Abs. 2 ASVG).  

Es darf darauf darauf hingewiesen werden, dass die PVA vor jeder Zuerkennung ein umfangreiches Feststellungsverfahren durchführt. Die Anzahl der Ablehnungen bestätigt dies.

Frage 23 bis 25:

Im Jahr 2011 gab es bei der PVA 635 Anträge in EWR-AZ Fällen, 228 Zuerkennungen und 599 Ablehnungen. Es werden also weit mehr als die Hälfte der Anträge abgelehnt.

 

Frage 26 bis 28:

Im Jahr 2011 gab es bei der PVA 69 Wegfälle solcher Leistungen.

 

Fragen 29 bis 31:

Dem BMASK und auch der PVA liegen keine derartigen Auswertungen vor.

 

Beilagen

 

 

 

Anmerkung der Parlamentsdirektion:

 

Die vom Bundesministerium übermittelten Anlagen stehen nur als Image, siehe

Anfragebeantwortung (gescanntes Original)

zur Verfügung.