11643/AB XXIV. GP

Eingelangt am 08.08.2012
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BM für Gesundheit

Anfragebeantwortung

 

 

 

 

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Mag.a Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

Alois Stöger

Bundesminister

 

 

 

 

GZ: BMG-11001/0167-I/A/15/2012

Wien, am 7. August 2012

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische

Anfrage Nr. 11983/J des Abgeordneten Dr. Karlsböck und weiterer Abgeordneter nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

 

Fragen 1 bis 3:

In Österreich wurden im Jahr 2011 sechs Proben Bubble Tea untersucht.

Dabei handelte es sich um folgende Produkte:


Instant coconut powder
Popping boba (Alginat-Kugeln mit Fruchtsaft gefüllt)
Tapioka Perlen roh
Tapioka Perlen gekocht


Mango Grüntee mit Popping boba
Milchtee mit Tapioka Perlen

 

Bei allen sechs Proben gab es keinen Grund zur Beanstandung. Es wurden keine Handlungsempfehlungen abgegeben.

 

Frage 4:

Zum Schutz der Gesundheit der Verbraucherinnen und Verbraucher und im Sinne des Täuschungsschutzes sind bei der Verwendung von Lebensmittelfarbstoffen bzw. Aromen in Bubble Tea-Getränken die Bestimmungen der Farbstoffverordnung, BGBl. Nr. 541/1996 idgF, bzw. der Verordnung (EU) Nr. 1334/2008 über Aromen einzuhalten.

 

Für eventuell enthaltene allergene Stoffe gilt gemäß § 4 Abs. 1 Z 7 lit. g der Lebens­mittelkennzeichnungsverordnung 1993 (LMKV), BGBl. Nr. 72/1993 idgF, in Verbindung mit Anhang III auch für Lebensmittelzusatzstoffe und Aromen eine verpflichtende Kennzeichnung. Um eine rechtskonforme Verwendung von Zusatz­stoffen und Aromen in Bubble Tea-Getränken sicherzustellen, unterliegen diese der regelmäßigen, risikobasierten amtlichen Kontrolle.

 

Hinsichtlich der ernährungsphysiologischen Empfehlungen zu diesen Getränken verweise ich auf meine Ausführungen zu Frage 8.

 

Frage 5:

Mit der Richtlinie 2003/89/EG zur Änderung der sogenannten Etikettierungsrichtlinie 2000/13/EG wurde eine verpflichtende Kennzeichnung von Allergenen für verpackte Lebensmittel eingeführt. Diese Richtlinie wurde durch eine Änderung der LMKV umgesetzt. Anhang III der LMKV enthält ein Verzeichnis von Lebensmitteln und Zutaten, die als Auslöser von Allergien und Überempfindlichkeiten gelten. Diese im Anhang III der LMKV aufgelisteten allergenen Lebensmittel und Zutaten entsprechen dem aktuellen Stand der Technik bzw. des Wissens. In der sogenannten Verbraucherinformationsverordnung (EU) Nr. 1169/2011, welche die Etikettierungs­richtlinie ablösen wird (Geltungsbeginn: 14. Dezember 2014), wird die Verpflichtung zur Kennzeichnung allergener Lebensmittel und Zutaten für verpackte Lebensmittel beibehalten. Darüber hinaus müssen die Allergene in Hinkunft in der Zutatenliste z. B. durch Schriftart oder Hintergrundfarbe hervorgehoben werden. Auch bei unverpackten Lebensmitteln, sogenannter „loser Ware“, wie z. B. in Bäckereien, Imbissen oder Restaurants, werden künftig die Allergene zu kennzeichnen sein. Dies wird somit auch für „Bubble Tea“ gelten, wenn er als „lose Ware“ abgegeben wird.

 

Frage 6:

Die Gefahr, dass kleine Kinder sich an den im Getränk enthaltenen Kugeln verschlucken, darf nicht unterschätzt werden. Daher wurde auch die seit dem Inkrafttreten des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes - LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006 idgF, eingerichtete Arbeitsgruppe „nicht sicher“ mit diesem Thema befasst.

 

Frage 7:

Warnhinweise auf Bechern und Verpackungen sind eine Möglichkeit, Verbraucher/innen auf die Verschluckungsgefahr aufmerksam zu machen. Diese Warnhinweise könnten auch in Form von Piktogrammen auf den Verpackungen und Bechern und deutlich sichtbar in den Verkaufsstellen angebracht sein.

Auch dieses Thema wird in der zu Frage 6 genannten Arbeitsgruppe „nicht sicher“ behandelt.

 

Frage 8:

Bubble Teas, die viel Zucker enthalten und daher einen hohen Kaloriengehalt haben, sind nicht zur Deckung des täglichen Flüssigkeitsbedarfs geeignet, sondern sollen wie andere energiereiche Getränke (Limonaden, Eistees etc.) sowie fett-, zucker- und salzreiche Lebensmittel, die ernährungsphysiologisch weniger empfehlenswert sind, selten konsumiert werden.

 

Ideale Durstlöscher sind Wasser, Mineralwasser, ungesüßte Kräuter- und Früchtetees sowie gespritzte Fruchtsäfte (1:3 verdünnt).

 

Frage 9:

Derzeit ist die Nährwertkennzeichnung eine fakultativ-obligatorische. Das bedeutet, dass die Nährwertdeklaration grundsätzlich freiwillig ist, wenn sie aber gemacht wird, ein bestimmter Umfang und eine festgelegte Form einzuhalten sind (siehe Nährwertkennzeichnungsverordnung, BGBl. Nr. 896/1995 idgF). Zudem ist die Nährwertdeklaration jedenfalls verpflichtend, wenn eine nährwert- oder gesundheitsbezogene Angabe gemacht wird.

 

In Hinkunft wird die zu Frage 5 bereits erwähnte Verbraucherinformationsver­ordnung (EU) Nr. 1169/2011 eine verpflichtende Nährwertkennzeichnung folgender Angaben vorsehen: Brennwert, Fett, gesättigte Fettsäuren, Kohlenhydrate, Zucker, Eiweiß und Salz (in dieser Reihenfolge in Tabellenform). Der Brennwert ist in Kilokalorien und Kilojoule je 100 Gramm Lebensmittel anzugeben, die restlichen Angaben haben in Gramm je 100 Gramm Lebensmittel zu erfolgen.

 

Wenn Bubble Tea als „lose Ware“ angeboten wird (in Trinkbechern zum sofortigen Verzehr), unterliegt er nicht den verpflichtenden Vorschriften zur Nährwertkennzeichnung (im Gegensatz zu verpackter Ware). Hinweise auf den Kaloriengehalt können auf freiwilliger Basis erfolgen.