11645/AB XXIV. GP
Eingelangt am 08.08.2012
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BM für Gesundheit
Anfragebeantwortung

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Frau Präsidentin des Nationalrates Mag.a Barbara Prammer Parlament 1017 Wien |
Alois Stöger Bundesminister
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GZ: BMG-11001/0170-I/A/15/2012
Wien, am 7. August 2012
Sehr geehrte Frau Präsidentin!
Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische
Anfrage Nr. 12019/J der Abgeordneten Dr. Belakowitsch-Jenewein und weiterer Abgeordneter nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:
Frage 1:
Die derzeitige Situation der Österreichischen Tierärztekammer wird durchaus als besorgniserregend angesehen, weil die Wahrnehmung der Kammeraufgaben durch Querelen innerhalb des Berufsstandes beeinträchtigt werden.
Allerdings ist im geltenden Tierärztegesetz keine Möglichkeit vorgesehen, ein Kammerorgan auf Grund eines Misstrauensvotums zu entlassen. Die Aufsichtsbehörde muss daher alle von Seiten der Hauptversammlung bzw. einzelner Mitglieder erhobenen Vorwürfe prüfen und hat nur dort Eingriffsmöglichkeiten, wo tatsächlich Rechtswidrigkeiten vorliegen, indem entsprechende Beschlüsse des Vorstandes aufzuheben sind. Eine Enthebung des Organs käme nur bei Überschreitung der Befugnisse, Vernachlässigung der Aufgaben oder Beschlussunfähigkeit in Betracht, doch sind auch hier die Voraussetzungen sorgfältig zu prüfen.
Frage 2:
Laut dem vom Vorsitzenden des Kuratoriums vorgelegten Entlassungsschreiben erfolgte die Entlassung durch den Präsidenten wegen Verletzung der Dienstpflichten und daraus resultierendem Vertrauensverlust.
Frage 3:
Nach dem Tierärztegesetz (§ 42 Abs. 2) wird das Personal des Kammeramtes vom Präsidenten durch Dienstvertrag bestellt. Hinsichtlich des Personals der Wohlfahrtseinrichtungen erfolgt die Anstellung aufgrund von Vorschlägen des Kuratoriums. Gemäß § 63 Abs. 2 werden der Geschäftsführer (der Wohlfahrtseinrichtungen) sowie die sonst erforderlichen Angestellten der Fonds über Vorschlag des Kuratoriums vom Präsidenten der Kammer bestellt; ebenso kann eine Kündigung nur nach hergestelltem Einvernehmen mit dem Kuratorium seitens des Präsidenten erfolgen. Ist ein Einvernehmen nicht herzustellen, so entscheidet der Präsident endgültig.
Hieraus ergibt sich, dass eine Entlassung, die begrifflich sowohl nach der Dienstordnung der Tierärztekammer als auch nach dem Vertragsbedienstetengesetz (nach dem sich die Dienstordnung zu richten hat) von der Kündigung klar zu unterscheiden ist, nicht der Herstellung des Einvernehmens bedarf.
Ob eine Entlassung - durch den nach Tierärztegesetz eindeutig zuständigen Präsidenten - gerechtfertigt war, ist (arbeits)gerichtlich zu prüfen.
Frage 4:
Diese Weisung ist mir bzw. meinem Ressort nicht bekannt.
Frage 5:
Da mir die Weisung nicht bekannt ist, kann ich dies auch nicht beurteilen.
Frage 6:
Durch die im neuen Tierärztekammergesetz erfolgte Festlegung der Kollektivvertragsfähigkeit auf Arbeitgeberseite ist die dafür erforderliche Gegnerunabhängigkeit gewährleistet. Da angestellte Tierärztinnen und Tierärzte - im Gegensatz zu anderen Berufsgruppen im Gesundheitswesen - nicht von der Zugehörigkeit zur Arbeiterkammer ausgenommen sind und überdies die freiwillige Interessenvertretung im Rahmen der Gewerkschaft (GPA) besteht, besteht keine Notwendigkeit eine Kollektivvertragsfähigkeit auf Dienstnehmerseite zu begründen, da die arbeitsrechtlichen Belange hinsichtlich dieser Personengruppe bereits wahrgenommen werden.
Frage 7:
Die Verhandlungsdauer eines Kollektivvertrages kann nicht abgeschätzt werden. Im Übrigen fallen Fragen des Arbeitsrechts nicht in den Vollzugsbereich meines Ressorts.
Frage 8:
Das Tierärztegesetz sieht bzw. sah lediglich die Einrichtung von Ausschüssen zur Vorbereitung von Verhandlungsgegenständen der Hauptversammlung bzw. zur Berichterstattung in der Hauptversammlung durch den Vorstand und in dringenden Fällen durch den Präsidenten vor. Der in der Anfrage angesprochene Kontrollausschuss wurde dagegen von der Hauptversammlung mit Beschluss selbst eingesetzt und auch mit Personen besetzt, die nicht Mitglieder der Hauptversammlung sind. Eine derartige Kreation eigenständiger Gremien ist bzw. war im Tierärztegesetz nicht vorgesehen.
Frage 9:
Wie bereits zu Frage 8 ausgeführt, besitzt bzw. besaß nach dem Tierärztegesetz die Hauptversammlung keine Möglichkeit Ausschüsse, die auch aus Personen bestehen, welche nicht Mitglieder dieses Organs sind, einzurichten.
Der Beschluss war daher gemäß § 50 Abs. 3 Tierärztegesetz aufsichtsbehördlich als rechtswidrig aufzuheben.
Fragen 10 und 11:
Dazu verweise ich auf das neue, am 6. Juli 2012 in der 167. Sitzung des Nationalrates beschlossene Tierärztekammergesetz, welches einen Kontrollausschuss als Organ vorsieht.