11658/AB XXIV. GP
Eingelangt am 10.08.2012
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BM für Landesverteidigung und Sport
Anfragebeantwortung
S91143/70-PMVD/2012 9. August 2012
Frau
Präsidentin des Nationalrates
Parlament
1017 Wien
Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Ikrath, Kolleginnen und Kollegen haben am 12. Juni 2012 unter der Nr. 11814/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend "offene Fragen zur rechtlichen Absicherung und budgetären Dotierung der 5.000.- € Prämie für Milizpflichtige" gerichtet. Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu 1:
Eine Anerkennungsprämie gemäß § 4a Heeresgebührengesetz 2001 wird nach Absolvierung einer tatsächlichen Präsenzdienstleistung für besondere dienstliche Leistungen bezahlt. Im vorliegenden Fall sind 1.000 € Anerkennungsprämie bei Erstbeorderung und vollständiger Leistung der Formierungsübung sowie weitere 4.000 € nach dem ersten „Jahres-Beobachtungszeitraum“ bei vollständiger Leistung der jährlich vorgesehenen Mindest-Inanspruchnahme vorgesehen.
Zu 2:
Hiezu ist festzuhalten, dass kein Vertragsverhältnis vorliegt, sondern es sich um eine Präsenzdienstleistung handelt, die auf Grund freiwilliger Meldung nach Beorderung erfolgt.
Zu 3 bis 5, 11 und 12:
Wie bereits erwähnt, kann eine Anerkennungsprämie erst nach Erbringung besonderer dienstlicher Leistungen bezahlt werden; somit erübrigt sich eine Regelung über eine Aberkennung. Kann ein Wehrpflichtiger oder eine Frau in Milizverwendung in einem „Jahres-Beobachtungszeitraum“ die eingegangene Verpflichtung nicht erfüllen, wird – mit Ausnahme von besonderen Härtefällen – keine Anerkennungsprämie bezahlt. Für die Leistung einer freiwilligen Waffenübung ist eine konkrete Freiwilligenmeldung erforderlich. Liegt diese Meldung im entsprechenden Ausmaß nicht vor, kann auch keine Einberufung erfolgen.
Zu 6:
Gemäß § 21 Abs. 1 Wehrgesetz 2001 (WG 2001) dürfen Wehrpflichtige bis zu 30 Tage zu Milizübungen innerhalb von zwei Kalenderjahren und gemäß § 22 Abs. 2 WG 2001 Wehrpflichtige und Frauen (§ 39 WG 2001) bis zu 30 Tage zu freiwilligen Waffenübungen innerhalb von zwei Kalenderjahren ohne Zustimmung des Arbeitgebers einberufen werden.
Zu 7, 8, 18 und 19:
Für die Anerkennungsprämie stehen ausreichende Budgetmittel bereit. Im Voranschlags-Ansatz 14107, VA-Post 7241/900 sind für Anerkennungsprämien 637.000 Euro für 2012, 1.460.000 Euro für 2013 und 1.776.000 Euro für 2014 budgetiert. Davon sind für Anerkennungsprämien im Rahmen des Pilotprojektes „Freiwilligenmiliz“ 230.000 Euro für 2012, 920.000 Euro für 2013 und 1.150.000 Euro für 2014 vorgesehen.
Zu 9:
Da es sich um ein Pilotprojekt zur Gewinnung von Erfahrungen handelt und um Wehrdienstleistungen, die in dieser umfassenden Form bisher nicht vorgesehen waren, erscheint eine entsprechend attraktive Anerkennungsprämie absolut gerechtfertigt.
Zu 10:
Es sind sowohl Milizübungen als auch freiwillige Waffenübungen vorgesehen.
Zu 13 bis 15:
Die Verpflichtung zu Einsätzen ergibt sich aus der allgemeinen Wehrpflicht und der damit zusammenhängenden Pflicht zur Leistung von Präsenzdienst gemäß § 11 WG 2001. Frauen nehmen an diesen Einsätzen im Rahmen von freiwilligen Waffenübungen teil.
Zu 16 und 17:
Ja; wie Experten im Rahmen des Pilotprojektes „Freiwilligenmiliz“ festgestellt haben, ist das Entstehen eines Dienstverhältnisses auf Grund des Rechtscharakters der Anerkennungsprämie und im Hinblick darauf, dass es sich um wehrrechtliche Präsenzdienstleistungen handelt, ausgeschlossen.
Zu 20:
Da sich die Werbemaßnahmen erst in der Anlaufphase befinden und in ihrer Intensität auch vom Freiwilligenaufkommen abhängig sind, kann über die Gesamtkosten derzeit noch keine Aussage getroffen werden.
Zu 21:
Zum Stichtag 28. Juni 2012 haben sich 1.495 Interessentinnen und Interessenten gemeldet. Diese werden, sofern sie die formalen Erfordernisse erfüllen, einer Eignungsüberprüfung unterzogen.
Zu 22:
Wie bereits erwähnt, handelt es sich nicht um ein Vertragsverhältnis, sondern um eine Präsenzdienstleistung.