11658/AB XXIV. GP

Eingelangt am 10.08.2012
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BM für Landesverteidigung und Sport

Anfragebeantwortung

 

 


S91143/70-PMVD/2012                                                                                            9. August 2012

Frau
Präsidentin des Nationalrates

Parlament

1017 Wien

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Ikrath, Kolleginnen und Kollegen haben am 12. Juni 2012 unter der Nr. 11814/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend "offene Fragen zur rechtlichen Absicherung und budgetären Dotierung der 5.000.- € Prämie für Milizpflichtige" gerichtet. Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

Zu 1:

Eine Anerkennungsprämie gemäß § 4a Heeresgebührengesetz 2001 wird nach Absolvierung einer tatsächlichen Präsenzdienstleistung für besondere dienstliche Leistungen bezahlt. Im vorliegenden Fall sind 1.000 € Anerkennungsprämie bei Erstbeorderung und vollständiger Leistung der Formierungsübung sowie weitere 4.000 € nach dem ersten „Jahres-Beob­achtungszeitraum“ bei vollständiger Leistung der jährlich vorgesehenen Mindest-Inanspruchnahme vorgesehen.


Zu 2:

Hiezu ist festzuhalten, dass kein Vertragsverhältnis vorliegt, sondern es sich um eine Präsenzdienstleistung handelt, die auf Grund freiwilliger Meldung nach Beorderung erfolgt.

Zu 3 bis 5, 11 und 12:

Wie bereits erwähnt, kann eine Anerkennungsprämie erst nach Erbringung besonderer dienstlicher Leistungen bezahlt werden; somit erübrigt sich eine Regelung über eine Aberkennung. Kann ein Wehrpflichtiger oder eine Frau in Milizverwendung in einem „Jahres-Beobachtungszeitraum“ die eingegangene Verpflichtung nicht erfüllen, wird – mit Ausnahme von besonderen Härtefällen – keine Anerkennungsprämie bezahlt. Für die Leistung einer freiwilligen Waffenübung ist eine konkrete Freiwilligenmeldung erforderlich. Liegt diese Meldung im entsprechenden Ausmaß nicht vor, kann auch keine Einberufung erfolgen.

Zu 6:

Gemäß § 21 Abs. 1 Wehrgesetz 2001 (WG 2001) dürfen Wehrpflichtige bis zu 30 Tage zu Milizübungen innerhalb von zwei Kalenderjahren und gemäß § 22 Abs. 2 WG 2001 Wehr­pflichtige und Frauen (§ 39 WG 2001) bis zu 30 Tage zu freiwilligen Waffenübungen innerhalb von zwei Kalenderjahren ohne Zustimmung des Arbeitgebers einberufen werden.

Zu 7, 8, 18 und 19:

Für die Anerkennungsprämie stehen ausreichende Budgetmittel bereit. Im Voranschlags-Ansatz 14107, VA-Post 7241/900 sind für Anerkennungsprämien 637.000 Euro für 2012, 1.460.000 Euro für 2013 und 1.776.000 Euro für 2014 budgetiert. Davon sind für Anerken­nungsprämien im Rahmen des Pilotprojektes „Freiwilligenmiliz“ 230.000 Euro für 2012, 920.000 Euro für 2013 und 1.150.000 Euro für 2014 vorgesehen.

Zu 9:

Da es sich um ein Pilotprojekt zur Gewinnung von Erfahrungen handelt und um Wehr­dienstleistungen, die in dieser umfassenden Form bisher nicht vorgesehen waren, erscheint eine entsprechend attraktive Anerkennungsprämie absolut gerechtfertigt.


Zu 10:

Es sind sowohl Milizübungen als auch freiwillige Waffenübungen vorgesehen.

Zu 13 bis 15:

Die Verpflichtung zu Einsätzen ergibt sich aus der allgemeinen Wehrpflicht und der damit zusammenhängenden Pflicht zur Leistung von Präsenzdienst gemäß § 11 WG 2001. Frauen nehmen an diesen Einsätzen im Rahmen von freiwilligen Waffenübungen teil.

Zu 16 und 17:

Ja; wie Experten im Rahmen des Pilotprojektes „Freiwilligenmiliz“ festgestellt haben, ist das Entstehen eines Dienstverhältnisses auf Grund des Rechtscharakters der Anerkennungs­prämie und im Hinblick darauf, dass es sich um wehrrechtliche Präsenzdienstleistungen handelt, ausgeschlossen.

Zu 20:

Da sich die Werbemaßnahmen erst in der Anlaufphase befinden und in ihrer Intensität auch vom Freiwilligenaufkommen abhängig sind, kann über die Gesamtkosten derzeit noch keine Aussage getroffen werden.

Zu 21:

Zum Stichtag 28. Juni 2012 haben sich 1.495 Interessentinnen und Interessenten gemeldet. Diese werden, sofern sie die formalen Erfordernisse erfüllen, einer Eignungsüberprüfung unterzogen.

Zu 22:

Wie bereits erwähnt, handelt es sich nicht um ein Vertragsverhältnis, sondern um eine Präsenzdienstleistung.