11673/AB XXIV. GP

Eingelangt am 13.08.2012
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BM für Landesverteidigung und Sport

Anfragebeantwortung

 

MAG. NORBERT DARABOS

BUNDESMINISTER FÜR LANDESVERTEIDIGUNG UND SPORT

 
S91143/77-PMVD/2012                                                                                          10. August 2012

Frau
Präsidentin des Nationalrates

Parlament

1017 Wien

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Steinhauser, Freundinnen und Freunde haben am 13. Juni 2012 unter der Nr. 11880/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend "Traditionspflege des Österreichischen Bundesheeres" gerichtet. Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

Zu 1 bis 8 und 10 bis 17:

Hiezu verweise ich auf meine Ausführungen in Beantwortung der parlamentarischen Anfragen Nr. 7921/J und 7920/J.

Zu 9, 18 bis 28, 33, 35 bis 44, 49, 50, 54, 59, 60, 68 bis 70 und 117 bis 121:

Die Genehmigung der Teilnahme von Soldaten in Uniform an öffentlichen Veranstaltungen liegt im Verantwortungsbereich des jeweils örtlich zuständigen Militärkommandos (§ 35 Wehrgesetz 2001 und § 34 Verordnung der Bundesregierung über die Allgemeinen Dienstvorschriften für das Bundesheer - ADV) auf Basis der gültigen Bestimmungen zur Traditionspflege und wird nicht zentral erfasst.

Wehrpflichtige des Miliz- und des Reservestandes, die einen Dienstgrad nach § 6 Wehrgesetz 2001 führen, sind gemäß § 35 Wehrgesetz 2001 berechtigt, die ihrem jeweiligen Dienstgrad und ihrer jeweiligen Waffengattung entsprechende Uniform bei Veranstaltungen der Gebietskörperschaften, sonstigen Veranstaltungen, an denen Abordnungen des Bundesheeres teilnehmen und besonderen familiären Feierlichkeiten, zu tragen.

Sowohl die Teilnahme in Uniform als auch jede Unterstützungsleistung wurden für die Ulrichsbergfeier im Jahr 2009, 2010, 2011 und auch 2012 verboten.

Zu 29:

Im zitierten Artikel in der Tageszeitung „Der Standard“ vom 18. Mai 2012 ist das dem  Sprecher des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport unterstellte Zitat wonach „in den Jahren 2009 und 2010 eine Teilnahme von Bundesheer-Angehörigen ausgeschlossen werden kann“ nicht enthalten.

Zu 30 bis 32:

Entfällt.

Zu 34:

Die Teilnahme von Soldaten im Jahr 2011 aufgrund einer Gedenkfeier für einen im Dienst verstorbenen Soldaten kann bestätigt werden. Gemäß § 34 ADV dürfen Abordnungen des Bundesheeres sowie einzelne Soldaten in Uniform an Veranstaltungen des Bundes, der Länder oder Gemeinden auf Einladung der Veranstalter teilnehmen oder mitwirken.

Zu 45 bis 47 und 111 bis 116:

Das Tragen von Waffen von Soldaten des Österreichischen Bundesheeres im Dienst wird grundsätzlich durch die Anordnungen des jeweiligen Kommandos vor Ort geregelt. Darüber hinaus gibt es weitere interne Vorschriften wie die Dienstvorschrift für das Bundesheer „Allgemeiner Exerzierdienst“ und  die Dienstvorschrift für das Bundesheer „Wachdienst“. Das Tragen von Waffen von Soldaten des Österreichischen Bundesheeres außer Dienst ist nicht geregelt, weil es grundsätzlich nicht vorgesehen ist.

Zu 48:

Diese Frage ergibt aus meiner Sicht keinen Sinn.


Zu 51, 53 und 55 bis 57:

Die mit Erlass vom 29. April 2010 geregelten „Anordnungen für die Traditionspflege im Bundesheer“ richten sich an alle Soldaten und begründen sich auf die „soldatischen Tugenden“ wie Tapferkeit und Kameradschaft, Gehorsam und Disziplin genauso wie fürsorgliches Verhalten des Vorgesetzten und Achtung der Menschenwürde als Pflichten des Soldaten. Diese sind Erbe der Vergangenheit und Auftrag für die Zukunft. Aufgabe der Traditionspflege ist es, diese positiven Eigenschaften lebendig zu erhalten.

Das Dritte Reich als ein Unrechtsregime und die Deutsche Wehrmacht als dessen missbrauchtes Instrument können Tradition im Bundesheer nicht begründen, da sich der Dienst in den österreichischen Streitkräften der Zweiten Republik an den Grundprinzipien der österreichischen Verfassung und des Völkerrechts orientiert. Vorbildhafte und im Einzelfall zu prüfende Verhaltensweisen von Österreichern in der Deutschen Wehrmacht und von Frauen und Männern des pro-österreichischen Widerstandes können aber ein Element der Traditionspflege sein.

Schwerpunkte und Arten der Anwendung der Traditionspflege im Sinne des Erlasses sind die Verleihung von Traditionsnamen, militärische Feiern und Veranstaltungen, Benennung von militärischen Liegenschaften, Denkmäler und Gedenktafeln.

Zu 52 und 58:

Da diese Fragen keinen Gegenstand des Vollziehungsbereiches des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport betreffen, ersuche ich um Verständnis, dass ich von einer Beantwortung Abstand nehme.

Zu 61 bis 63:

Das Tragen von Auszeichnungen zur Uniform des Österreichischen Bundesheeres, die nicht in der Dienstvorschrift für das Bundesheer (DVBH) „Anzugsordnung“ vom 9. Juni 2010  angeführt sind, ist genehmigungspflichtig.

Zu 64:

Die Teilnahme für Soldaten in Uniform wurde für das Jahr 2012 nach Bekanntwerden von näheren Details zu dieser Veranstaltung mittels Weisung verboten.

Zu 65 bis 67:

Hiezu verweise ich auf meine Ausführungen in Beantwortung der parlamentarischen Anfragen Nr. 1130/J und 3696/J aus der XXIII. Gesetzgebungsperiode.

Zu 71 bis 80:

Nach den mir vorliegenden Informationen wurden die angesprochenen Tafeln verklebt. Im Übrigen verweise ich auf meine Ausführungen in Beantwortung der parlamentarischen Anfragen Nr. 7920/J und Nr. 7921/J.

Zu 81 bis 83:

Hiezu verweise ich auf meine Ausführungen in Beantwortung der parlamentarischen Anfrage Nr. 7920/J.

Zu 84 bis 86:

Die Regelungen betreffend militärisches Hoheitszeichen finden sich in den §§ 7 Abs. 4 und 48a Wehrgesetz 2001. Die Gestaltung des Hoheitszeichens wurde mit Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über das militärische Hoheitszeichen näher bestimmt.

Zu 87 bis 110:

Die Dienstvorschrift für das Bundesheer (DVBH) „Anzugsordnung“ vom 9. Juni 2010 enthält alle Bestimmungen zum Tragen von Uniform im und außer Dienst.

Zu 122:

Ja. Gelangt der für den Verdächtigen zuständigen Disziplinarbehörde der Verdacht einer Pflichtverletzung zur Kenntnis, so hat diese den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu prüfen. Liegen die Voraussetzungen für das Kommandantenverfahren vor, ist das Verfahren einzuleiten und durchzuführen.

Zu 123:

Entfällt.

Zu 124:

Es wird lediglich die gesamte Anzahl der Disziplinarstrafen aufgrund von Pflichtverletzungen - ohne Gliederung in die zugrunde liegenden Erlässe oder Befehle - statistisch erfasst, so dass es mit einem außerordentlich hohen Verwaltungsaufwand verbunden wäre, die Anzahl der Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit dem Traditionserlass zu ermitteln. Ich ersuche daher um Verständnis, dass ich von einer detaillierten Beantwortung Abstand nehme.

Zu 125 und 126:

Anzeigen gemäß § 48a Wehrgesetz 2001 werden nicht zentral erfasst. Ich ersuche daher um Verständnis, dass ich von einer detaillierten Beantwortung Abstand nehme.

Zu 127 und 128:

Anzeigen gemäß § 53 Wehrgesetz 2001 werden nicht zentral erfasst. Ich ersuche daher um Verständnis, dass ich von einer detaillierten Beantwortung Abstand nehme. Darüber hinaus habe ich davon Kenntnis, dass es eine Anzeige wegen Teilnahme in Uniform an der Ulrichsbergfeier im Jahr 2009 an die Bezirksverwaltungsbehörde Klagenfurt und eine Anzeige wegen Teilnahme in Uniform am WKR-Ball im Jahr 2012 an die Bundespolizeidirektion Wien gab.

Zu 129:

Die derzeit bestehenden Normen des Wehrgesetzes 2001 werden als ausreichend angesehen.

Zu 130:

Entfällt.