11677/AB XXIV. GP

Eingelangt am 13.08.2012
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BM für Finanzen

Anfragebeantwortung

 

Frau Präsidentin

des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer                                                          Wien, am        Juli 2012

Parlament

1017 Wien                                                                GZ: BMF-310205/0163-I/4/2012

 

 

 

 

 

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 11819/J vom 13. Juni 2012 der Abgeordneten Josef Bucher, Kolleginnen und Kollegen beehre ich mich, Folgendes mitzuteilen:

 

Zu 1. bis 4.:

Die Gewährung von ELA liegt im Eurosystem ausschließlich im Ermessen und in der alleinigen Verantwortung der nationalen Zentralbanken, denen diesbezüglich die Funktion als "lender of last resort" zukommt.

 

Die Gewährung von ELA unterliegt den Bestimmungen des Art. 14 Abs. 4 des ESZB/EZB-Statuts betreffend "andere Aufgaben" der nationalen Zentralbanken des Eurosystems und ist demnach keine Aufgabe des ESZB. Gemäß Art. 14 Abs. 4 ESZB/EZB-Statut (siehe auch § 4 Abs. 1 NBG) kann der EZB-Rat aber mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen die Wahrnehmung solcher "anderer Aufgaben" untersagen, wenn diese Aufgaben mit den Zielen und Aufgaben des ESZB nicht vereinbar sind. Im Eurosystem wurden daher besondere Regelungen zum Informationsaustausch für den Fall der Gewährung von Liquiditätshilfen durch eine nationale Zentralbank des Eurosystems geschaffen, die sich in der geltenden Fassung maßgeblich an den Vorgaben des öffentlichen "Memorandum of Understanding on Cooperation between the Financial Supervisory Authorities, Central Banks and Finance Ministries of the European Union on Cross-Border financial stability" vom 1.6.2008 orientieren.

 

Diese Eurosystem-Regelungen sollen gewährleisten, dass die Folgen einer derartigen Intervention durch eine nationale Zentralbank – welche die damit verbundenen Kosten und Risiken trägt – auf eine Weise gemanagt werden können, die mit der Beibehaltung eines angemessenen einheitlichen geldpolitischen Kurses vereinbar ist. Die dabei ausgetauschten Informationen sind jedoch streng vertraulich und werden nicht veröffentlicht, da sie der Verschwiegenheitspflicht gemäß Art. 37 ESZB/EZB-Statut iVm § 45 NBG unterliegen.

 

Wie bereits im Anhang zum veröffentlichten Jahresabschluss der OeNB für das Jahr 2008 berichtet, gab es bezogen auf Österreich 2008 ELA-Operationen für zwei österreichische konzessionierte Kreditinstitute. In den Folgejahren gab es keine ELA-Operationen mehr für österreichische Banken. Weitere Details zu ELA-Operationen werden sowohl von der OeNB als auch von anderen nationalen Zentralbanken wie bereits oben ausgeführt nicht veröffentlicht.

 

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

Dr. Maria Fekter eh.