11684/AB XXIV. GP
Eingelangt am
13.08.2012
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BM für Finanzen
Anfragebeantwortung
Frau Präsidentin
des Nationalrates
Mag. Barbara Prammer Wien, am Juli 2012
Parlament
1017 Wien GZ: BMF-310205/0166-I/4/2012
Sehr geehrte Frau Präsidentin!
Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 11863/J vom 13. Juni 2012 der Abgeordneten Rupert Doppler, Kolleginnen und Kollegen beehre ich mich, Folgendes mitzuteilen:
Einleitend ist in aller Klarheit anzumerken, dass im gegenständlichen Fall seitens des Finanzamtes eine datengesicherte Vernichtung von Akten und vertraulichen Unterlagen in Auftrag gegeben wurde. Auf das Vertragsverhältnis mit der beauftragten Firma kommen die Bestimmungen des Rahmenvertrages mit der Bundesbeschaffung GmbH (BBG) zur Anwendung. Es wurde ein Vertrag über den Abtransport und die Vernichtung von vertraulichen Unterlagen nach der Sicherheitsstufe 3 der Ö-NORM EN 15713 geschlossen. Die Vernichtung von vertraulichen Unterlagen beinhaltet nach dieser Ö-NORM auch den sicheren Transport, wobei bereits die Lagerstelle bzw. die Sammlung der vertraulichen Unterlagen vor dem Zugriff Unbefugter geschützt werden müsste.
Zu 1. und 2.:
Durch ein logistisches Fehlverhalten der beauftragten Firma stand ein nach oben offener, aber seitlich verschlossener, teilweise mit alten Steuerakten gefüllter Container vom 26. April 2012 ab ca. 16:00 Uhr bis 27. April 2012 ca. 07:30 Uhr vor dem Haus Schottenfeld-gasse 34.
Zu 3. und 4.:
Im Wesentlichen handelte es sich um Aktenteile der Jahre 1997 bis 2002 der betrieblichen Veranlagung, der Allgemeinveranlagung und der Abgabensicherung, die nach einem Skartierungserlass des Bundesministeriums für Finanzen einer Vernichtung zuzuführen waren. Die Beauftragung (und damit auch die Abrechnung) der Skartierung der Akten und Aktenteile erfolgt nicht nach Stückanzahl, sondern nach Gewicht. Eine Aktenanzahl liegt daher nicht vor.
Zu 5. bis 8.:
Nach einer internen Untersuchung konnte keine Entwendung von Akten festgestellt werden. Eine solche kann zwar nicht gänzlich ausgeschlossen werden, jedoch spricht die Tatsache, dass die Oberkante des verwendeten Containers etwa 2,5 Meter über dem umliegenden Niveau lag, eher dagegen. Das beauftragte Unternehmen wurde umgehend am 27. April 2012 über das untolerierbare Fehlverhalten informiert und der Container mit den zu vernichtenden Unterlagen ab ca. 07:30 Uhr von Bediensteten des Finanzamtes bewacht. Die Abholung des Containers erfolgte um ca. 09:00 Uhr.
Zu 9.:
Nach Kenntnisstand des Bundesministeriums für Finanzen wurden in den letzten fünf Jahren keine Steuerakten frei zugänglich auf der Straße gelagert. Wie bereits einleitend ausgeführt, handelt es sich im vorliegenden Fall um ein Fehlverhalten des beauftragten Unternehmens, das nicht dem Finanzamt zuzurechnen ist.
Zu 10.:
Unter Einhaltung des DSG 2000 und der abgabenrechtlichen Geheimhaltung gemäß § 48a BAO werden von der BBG ausgeschriebene Vernichtungsleistungen in rechtlicher und organisatorischer Verantwortung der einzelnen Finanzämter abgerufen. Eine zentrale Aufzeichnung dazu wird nicht geführt. Seitens des Bundesministeriums für Finanzen wird lediglich mittels Skartierungserlass der Zeitpunkt der Vernichtung von Steuerakten bzw. Dokumenten vorgegeben.
Zu 11.:
Obwohl bei der Entsorgung streng zwischen Altpapier und Akten mit datenschutzrechtlicher Relevanz unterschieden wird, erfolgt bei der Verrechnung und Bezahlung dieser Leistungen keine Differenzierung. Aus diesem Grund können die Kosten für die Aktenskartierung nicht gesondert beziffert werden.
Zu 12. und 13.:
Das Finanzamt hat – nach Beratung durch die Finanzprokuratur – aufgrund der Schlechterfüllung des Werkvertrages den von der beauftragten Firma geltend gemachten Werklohn um 50% gemindert und denselben in dieser Höhe beglichen. Zudem wurde gegenüber dem betroffenen Unternehmen festgehalten, dass bei allfälligen Mangelfolge-schäden, die der Republik noch entstehen könnten, der Schadenersatz umgehend geltend gemacht werden wird.
Mit freundlichen Grüßen