11726/AB XXIV. GP

Eingelangt am 14.08.2012
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BM für Landesverteidigung und Sport

Anfragebeantwortung

 


S91143/83-PMVD/2012                                                                                          13. August 2012

Frau
Präsidentin des Nationalrates

Parlament

1017 Wien

Die Abgeordneten zum Nationalrat Vilimsky, Kolleginnen und Kollegen haben am 15. Juni 2012 unter der Nr. 12035/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend "finanzielle Unterstützung von NGOs" gerichtet. Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

Zu 1 und 2:

Mein Ressort hat im Hinblick auf seinen Vollziehungsbereich Non-Governmental Organizations (NGOs) im Zeitraum 1. Jänner bis 15. Juni 2012 keine finanziellen Förderungen gewährt. Aus heutiger Sicht kommt eine finanzielle Unterstützung für NGOs auch im Jahr 2013 nicht in Betracht.


Zu 3:

Neben dem in der Anfrage zitierten Art. 71 der UN-Charta beziehen sich auch die Art. 34 und 56 der Europäischen Menschenrechtskommission (EMRK) auf „nichtstaatliche Organi­sationen“ bzw. „NGOs“, ohne diesen Begriff jedoch näher zu definieren.

Auf völkerrechtlicher Ebene findet sich eine Beschreibung des gegenständlichen Begriffes im Europäischen Übereinkommen über die Anerkennung der Rechtspersönlichkeit inter­nationaler nichtstaatlicher Organisationen, BGBl. Nr. 404/1992. Nach dessen Art. 1 ist dieses Übereinkommen auf Vereine, Stiftungen und andere private Einrichtungen anzuwenden, die einen nicht auf Gewinn gerichteten Zweck von internationalem Nutzen haben, durch eine Rechtshandlung errichtet worden sind, die auf dem innerstaatlichen Recht einer Vertragspartei beruht, eine Tätigkeit ausüben, die sich in mindestens zwei Staaten auswirkt und ihren satzungsgemäßen Sitz im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei und ihren Verwaltungssitz im Hoheitsgebiet dieser oder einer anderen Vertragspartei haben.

Im Bereich des innerstaatlichen Rechts bietet § 2 des Bundesgesetzes über die Einräumung von Privilegien an nichtstaatliche internationale Organisationen, BGBl. Nr. 174/1992, eine entsprechende Begriffsdefinition. Demnach muss eine Organisation nach diesem Bundes­gesetz auf Grund der österreichischen Rechtsordnung oder der Rechtsordnung eines von Österreich anerkannten Staates gebildet sein, aus physischen Personen mit verschiedener Staatsangehörigkeit oder aus juristischen Personen, die nach dem Recht verschiedener Staaten errichtet worden sind, bestehen und in einem Naheverhältnis (Konsultativstatus, unmittelbarer Zusammenhang der Tätigkeiten) zu einer internationalen Organisation (i.S.d. Bundesgesetzes über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen, BGBl. Nr. 677/1977) stehen.

Zu 4:

Um eine finanzielle Förderung zu erhalten, müssen neben der budgetären Bedeckung die Voraussetzungen der Allgemeinen Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln, BGBl. II Nr. 51/2004, in der Fassung BGBl. II Nr. 317/2009 (ARR 2004), vorliegen.