11732/AB XXIV. GP

Eingelangt am 14.08.2012
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BM für Finanzen

Anfragebeantwortung

 

Frau Präsidentin

des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer                                                           Wien, am       Juli 2012

Parlament

1017 Wien                                                                GZ: BMF-310205/0175-I/4/2012

 

 

 

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 11970/J vom 14. Juni 2012 der Abgeordneten Josef Bucher, Kolleginnen und Kollegen beehre ich mich, Folgendes mitzuteilen:

 

Zu 1.:

Das Aufkommen aus der Grundsteuer betrug im Jahr 2009 rund 594,4 Mio. Euro und im Jahr 2010 rund 609,2 Mio. Euro und verteilte sich im Detail wie folgt länderweise auf die Grundsteuer A und B:

 

2009

2010

GrSt A

GrSt B

Summe

GrSt A

GrSt B

Summe

Burgenland

2,1

15,7

17,8

2,1

16,7

18,9

Kärnten

1,7

42,3

44,0

1,7

44,0

45,7

Niederösterreich

10,4

101,1

111,6

9,6

104,6

114,1

Oberösterreich

5,7

98,5

104,1

5,6

102,4

108,0

Salzburg

1,2

44,6

45,7

1,2

46,4

47,6

Steiermark

4,0

79,5

83,5

4,0

80,3

84,4

Tirol

1,0

57,3

58,3

1,0

58,8

59,8

Vorarlberg

0,3

25,3

25,6

0,3

26,3

26,6

Wien

0,2

103,5

103,7

0,2

104,0

104,2

Summe

26,6

567,8

594,4

25,8

583,5

609,2

 

Quelle: Statistik Österreich, Gebarungen und Sektor Staat Teil II 2009 und 2010

Aufgrund der Rundungen ergeben sich bei den Summen z.T. rechnerische Abweichungen

 

Daten für das Jahr 2011 wurden von der Statistik Österreich bisher noch nicht veröffentlicht und stehen dem Bundesministerium für Finanzen daher noch nicht zur Verfügung.

 

Zu 2.a):

Die Einnahmenausfälle aufgrund der Steuerbefreiungen nach dem Grundsteuergesetz 1955 (GrStG) können nicht beziffert werden, da für zur Gänze befreite wirtschaftliche Einheiten auch kein Einheitswert und Grundsteuermessbetrag festzustellen ist. Dem Bundesministerium für Finanzen liegen keine diesbezüglichen Statistiken oder Schätzungen vor, daher ist keine Auswertung über diesen Bereich möglich.

 

Zu 2.b):

Konkrete Daten über die Einnahmenausfälle aufgrund von Steuerbefreiungen nach den landesgesetzlich geregelten zeitlichen Grundsteuerbefreiungen stehen dem Bundes-ministerium für Finanzen nicht zur Verfügung.

 

Zu 3.:

Da die Grundsteuer von den Lagegemeinden erhoben wird, ist dies dem Bundesministerium für Finanzen nicht bekannt. Abgesehen davon kann im Hinblick auf die abgabenrechtliche Geheimhaltungsverpflichtung gemäß § 48a BAO über die Steuerleistung eines bestimmten Abgabepflichtigen keine Auskunft erteilt werden.

 

Zu 4.:

Den Österreichischen Bundesforsten stehen keine besonderen Grundsteuerbefreiungen zu, sie sind wie jeder andere Eigentümer zu behandeln. Gemäß § 8 Abs. 1 GrStG ist land- und forstwirtschaftlich genutzter Grundbesitz bis auf wenige im Gesetz bezeichnete Ausnahmen immer steuerpflichtig, selbst wenn er einem begünstigten Zweck unmittelbar dient. Ausnahmen bestehen nur bei Verwendung für Lehr- oder Versuchszwecke bis zu einer Fläche von maximal 10 Hektar, sowie für Grundbesitz, der unter § 2 Z 9 GrStG fällt; das sind beispielsweise dem öffentlichen Verkehr dienende Straßen und Wege und fließende Gewässer. Der sich daraus ergebende Grundsteuerausfall ist dem Bundesministerium für Finanzen nicht bekannt.

 

Zu 5.:

Da die Grundsteuer von den Lagegemeinden erhoben wird, liegen dem Bundesministerium für Finanzen keine Angaben betreffend die Grundsteuerleistungen der gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften vor.

 

Zu 6.:

Gemäß § 2 Z 5 GrStG ist von der Grundsteuer befreit:

a) Grundbesitz, der dem Gottesdienst einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religions-gesellschaft gewidmet ist,

b) Grundbesitz einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft oder einer anderen Körperschaft des öffentlichen Rechtes, der von der gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft für Zwecke der Seelsorge oder der religiösen Unterweisung benutzt wird,

c) Grundbesitz einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft oder einer anderen Körperschaft des öffentlichen Rechtes, der von der gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft für ihre Verwaltungszwecke benutzt wird,

d) Grundbesitz einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft oder einer anderen Körperschaft des öffentlichen Rechtes, der von der gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft als Altenheim benutzt wird, wenn der bestimmungsgemäße Gebrauch der Allgemeinheit freisteht und das Entgelt nicht in der Absicht, Gewinn zu erzielen, gefordert wird.

 

Wie hoch der sich aus diesen Befreiungen ergebende Grundsteuerausfall ist, kann nicht beziffert werden, weil für zur Gänze grundsteuerbefreite Objekte (z.B. Kirchen) kein Einheits-wert festzustellen ist.

 

Hinsichtlich sämtlicher anderen möglichen Grundsteuerbefreiungen genießen gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften keinen Sonderstatus.

 

Zu 7.:

Im Jahr 2010 haben fast alle Gemeinden sowohl bei der Grundsteuer A als auch bei der Grundsteuer B den Hebesatz von 500 angewendet. In folgenden Gemeinden galten geringere Hebesätze:


Gkz

Gemeinde

GrSt A

GrSt B

Tirol:

70320

Kematen in Tirol

450

400

70334

Neustift im Stubaital

500

450

70346

Rum

400

420

70351

Seefeld in Tirol

300

500

70404

Going am Wilden Kaiser

500

470

70514

Kundl

500

350

70530

Wildschönau

500

450

70811

Grän

500

420

Vorarlberg:

80117

Nüziders

420

420

80119

St. Anton im Montafon

400

400

80121

St. Gerold

400

400

80124

Sonntag

500

480

80125

Stallehr

450

500

80201

Alberschwende

480

480

80202

Andelsbuch

480

480

80204

Bezau

490

490

80206

Bizau

420

420

80207

Bregenz

400

500

80211

Egg

480

500

80212

Eichenberg

450

450

80218

Hörbranz

440

440

80220

Kennelbach

450

500

80226

Lochau

450

400

80230

Reuthe

420

420

80235

Schwarzach

495

495

80236

Schwarzenberg

490

490

80240

Wolfurt

370

370

80301

Dornbirn

470

470

80303

Lustenau

490

490

 

Zu 8.:

Die Einheitswertfeststellung für inländischen Grundbesitz durch die Finanzämter dient nicht nur dazu, eine Basis für die Grundsteuerberechnung zu finden, sondern ist auch Grundlage für andere Steuern und Abgaben und zur Bemessung von Gebühren und Beiträgen, beispielsweise für Grunderwerbsteuer bei unentgeltlichen Erwerben (Erbschaften, Schenkungen), Bodenwertabgabe sowie Abgaben und Beiträge von land- und forstwirt-schaftlichen Betrieben. Die Gemeinden hingegen haben das Beschlussrecht über die Hebesätze, sie können so die Höhe der Grundsteuer regulieren, indem sie den durch den Finanzausgleich vorgegebenen Rahmen ausschöpfen oder nicht. Aus dem Zusammenspiel von Einheitswertfeststellung und Einhebung durch die Gemeinden ergibt sich kein zusätzlicher Verwaltungsaufwand, weil bei einer Zusammenführung wohl keine Synergie-effekte für das Gesamtsystem erkennbar sind. Dennoch besteht die Bereitschaft, über eine Reform zu verhandeln. Mögliche Synergien zwischen den Gebietskörperschaften sollen jedenfalls genutzt werden. Eine Änderung des Gebäude- und Wohnungsregistergesetzes ermöglicht unter anderem auch der Finanzverwaltung die Nutzung von Gebäudedaten, die von Gemeinden über ein Verwaltungsdatenregister an die Statistik Austria zu melden sind. Dieses Projekt befindet sich derzeit in der technischen Umsetzungsphase und wird den Bürgern in vielen Fällen die Abgabe einer Erklärung ersparen sowie eine weitgehende Automation der Bewertung neuer Wohngebäude ermöglichen.

 

Zu 9.:

Die Grundsteuer ist eine Sachsteuer auf inländischen Grundbesitz (im Sinne des Bewertungs-gesetzes 1955 igF). Sie wird auf Grund bundesgesetzlicher Regelung (Grundsteuer-
gesetz 1955 igF) von den Gemeinden eingehoben, denen der Ertrag dieser Steuer auch zur Gänze zukommt.

 

Bemessungsbasis ist der von den Finanzämtern festgestellte Grundsteuermessbetrag, der aus dem Einheitswert des jeweiligen Grundbesitzes errechnet wird. Die Verwaltungskosten für die Einhebung der Grundsteuer liegen daher weitgehend nicht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Finanzen. Da der von den Finanzämtern ermittelte Einheitswert die Grundlage für verschiedene Abgaben und Beiträge darstellt, können auch die in der Finanzverwaltung anfallenden Kosten nicht unmittelbar der Grundsteuer zugeordnet werden.

 

Zu 10.:

Bei allen Überlegungen für Änderungen im Bereich der Grundsteuer wurde bisher von keiner Seite ein Ersatz der Grundsteuer durch eine andere Abgabe eingebracht, sodass sich die Frage nach Alternativen für die Grundsteuer nicht stellt.

 

 

Mit freundlichen Grüßen