1175/AB XXIV. GP

Eingelangt am 04.05.2009
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BM für Justiz

Anfragebeantwortung

DIE  BUNDESMINISTERIN
           FÜR  JUSTIZ

BMJ-Pr7000/0071-Pr 1/2009

 

An die

                                      Frau Präsidentin des Nationalrates

                                                                                                                           W i e n

 

zur Zahl 1142/J-NR/2009

 

Der Abgeordnete zum Nationalrat Bernhard Vock und weitere Abgeordnete haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „Maßnahmen im Zuge einer Verkostung von Kalbsembryonen“ gerichtet.

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

Zu 1 bis 4, 13 und 17:

Der in der Anfrage geschilderte Sachverhalt war mir und auch der nach der Sachverhaltsschilderung örtlich zuständigen Staatsanwaltschaft Wien bislang nicht bekannt. Die Staatsanwaltschaft Wien hat aufgrund des in dieser Anfrage geschilderten Sachverhaltes ein entsprechendes Ermittlungsverfahren eingeleitet.

Zu 5, 10 und 14:

Dies ist derzeit noch nicht bekannt.

Zu 6 bis 9:

Die Beantwortung dieser Fragen fällt nicht in die Vollziehungskompetenz des Bundesministeriums für Justiz.

Zu 11 und 15:

§ 81 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes (LMSVG) lautet:

„(1) Wer gesundheitsschädliche Lebensmittel, Gebrauchsgegenstände oder kosmetische Mittel in Verkehr bringt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

(2) Hat die im Abs. 1 mit Strafe bedrohte Tat die Gefahr der Verbreitung einer übertragbaren Krankheit unter Menschen zur Folge, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren, hat sie aber den Tod eines Menschen oder eine Gefahr für Leib oder Leben einer größeren Zahl von Menschen zur Folge, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

(3) Wer Fleisch, welches nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes der Untersuchungspflicht unterliegt, oder Zubereitungen von solchem Fleisch als Lebensmittel in Verkehr bringt, ohne dass es den vorgeschriebenen Untersuchungen unterzogen wurde, oder genussuntaugliches Fleisch als Lebensmittel in Verkehr bringt, ist, sofern die Handlung nicht nach Abs. 1 mit Strafe bedroht ist, mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.“

Zu 12 und 16:

Das aufgrund dieser Anfrage eingeleitete Ermittlungsverfahren ist derzeit noch nicht abgeschlossen und konnte daher auch noch zu keiner Verurteilung führen.

Zu 18 und 19:

Aufgrund des in der Anfrage geschilderten Sachverhaltes besteht in strafrechtlicher Hinsicht der Verdacht der Begehung des Vergehens der Tierquälerei nach § 222 Abs. 1 Z 1, 2. Fall StGB und des Vergehens nach § 81 Abs. 3 LMSVG. Sollte ein allenfalls mit der Genusstauglichkeitsprüfung nach den Bestimmungen des LMSVG befasster Amtstierarzt genussuntaugliches Fleisch für genusstauglich erklärt haben, besteht überdies der Verdacht der Begehung des Verbrechens des Missbrauches der Amtsgewalt nach § 302 Abs. 1 StGB.

Das Vergehen nach § 81 Abs. 3 LMSVG wurde oben zu den Fragen 11 und 15 dargestellt.

§ 222 StGB lautet:

„(1) Wer ein Tier

1.

roh misshandelt oder ihm unnötige Qualen zufügt,

2.

aussetzt, obwohl es in der Freiheit zu leben unfähig ist, oder

3.

mit dem Vorsatz, dass ein Tier Qualen erleide, auf ein anderes Tier hetzt,

ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer, wenn auch nur fahrlässig, im Zusammenhang mit der Beförderung mehrerer Tiere diese dadurch, dass er Fütterung oder Tränke unterlässt, oder auf andere Weise längere Zeit hindurch einem qualvollen Zustand aussetzt.

(3) Ebenso ist zu bestrafen, wer ein Wirbeltier mutwillig tötet.“

§ 302 StGB lautet:

„(1) Ein Beamter, der mit dem Vorsatz, dadurch einen anderen an seinen Rechten zu schädigen, seine Befugnis, im Namen des Bundes, eines Landes, eines Gemeindeverbandes, einer Gemeinde oder einer anderen Person des öffentlichen Rechtes als deren Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, wissentlich missbraucht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

(2) Wer die Tat bei der Führung eines Amtsgeschäfts mit einer fremden Macht oder einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung begeht, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen. Ebenso ist zu bestrafen, wer durch die Tat einen 50 000 Euro übersteigenden Schaden herbeiführt.“

. Mai 2009

(Mag. Claudia Bandion-Ortner)