11801/AB XXIV. GP
Eingelangt am 14.08.2012
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BM für Justiz
Anfragebeantwortung
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BMJ-Pr7000/0182-Pr 1/2012 |
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Museumstraße 7 1070 Wien
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Tel.: +43 1 52152 0 E-Mail: team.pr@bmj.gv.at
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Frau
Präsidentin des Nationalrates
Zur Zahl 11967/J-NR/2012
Die Abgeordneten zum Nationalrat Gerald Grosz, Kolleginnen und Kollegen haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „Sexualstraftäter in heimischen Vollzugsanstalten“ gerichtet.
Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:
Zu 1 bis 2:
Derzeit werden in österreichischen Justizanstalten 610 Insassen und Insassinnen (unter anderem) wegen Verurteilungen zu strafbaren Handlungen gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung angehalten. Davon sind 346 Strafgefangene und 264 im Maßnahmenvollzug Untergebrachte.
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Staatsangehörigkeit |
Anzahl |
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Afghanistan |
4 |
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Algerien |
3 |
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Bosnien-Herzegowina |
6 |
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Bulgarien |
5 |
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Deutschland |
5 |
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Eritrea |
1 |
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Griechenland |
3 |
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Irak |
1 |
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Italien |
1 |
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Jamaika |
1 |
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Ex-Jugoslawien |
1 |
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Kosovo |
1 |
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Kroatien |
2 |
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Liechtenstein |
1 |
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Mali |
1 |
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Marokko |
2 |
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Mazedonien |
1 |
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Niederlande |
1 |
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Nigeria |
7 |
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Österreich |
505 |
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Pakistan |
3 |
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Polen |
4 |
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Portugal |
2 |
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Rumänien |
15 |
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Serbien |
5 |
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Serbien-Montenegro |
2 |
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Slowakei |
5 |
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Somalia |
1 |
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Tschechien |
1 |
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Türkei |
13 |
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Ungarn |
4 |
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staatenlos |
2 |
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Herkunft ungeklärt |
1 |
Zu 3 bis 8:
Fragen nach zukünftigen (voraussichtlichen) Entlassungen können nicht seriös beantwortet werden, weil die Entscheidung darüber unabhängigen Gerichten obliegt. In den vergangenen drei Jahren wurden durchschnittlich rund 225 Personen jährlich aus Freiheitsstrafen entlassen, die zumindest unter anderem wegen eines Delikts gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung verhängt worden waren. Davon waren etwa 75% Österreicher, 8% EU-Ausländer und 17% Drittstaatsangehörige.
Gemäß § 152 Abs. 2 StVG ist vor jeder Entscheidung über die bedinge Entlassung eines wegen einer strafbaren Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung Verurteilten eine Äußerung der Begutachtungsstation für Gewalt- und Sexualstraftäter einzuholen. Das Gericht hat dem Bundesministerium für Inneres zur Vorbeugung und Verhinderung von strafbaren Handlungen gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung mittels Analyse (§ 58d SPG) eine Ausfertigung oder Ablichtung dieser Äußerung zu übersenden.
Überdies ist auf das Institut der Gerichtlichen Aufsicht bei Sexualstraftätern und sexuelle motivierten Gewalttätern nach § 52a StGB zu verweisen, das der Überwachung von Weisungen und damit der Vermeidung eines Rückfalls dient. § 52a Abs. 2 ordnet in diesem Zusammenhang ausdrücklich an, dass das Gericht während der gerichtlichen Aufsicht das Verhalten des Rechtsbrechers und die Erfüllung von Weisungen auch mit Unterstützung der Sicherheitsbehörden zu überwachen hat. In diesen Rahmen wird Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes auch eine besondere Befugnis des Einschreitens (§ 52a Abs. 3 StGB) gewährt, wenn anzunehmen ist, dass einer Person die ihr erteilten Weisungen nicht befolgt oder sonst ein Verhalten setzt, das mit den zwecken der gerichtlichen Aufsicht nicht vereinbar ist.
Die Wiederverurteilungsrate bei Sexualdelikten ist mit derzeit 20% der Entlassenen innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren so niedrig wie in keiner anderen Deliktsgruppe; ein Viertel davon (entsprechend 5 Prozentpunkten) erfolgt einschlägig. Daten, die insoweit eine Differenzierung zwischen In- und Ausländern ermöglichen würden, liegen mir nicht vor.
Zu 9:
Angelegenheiten des Aufenthaltesrechts fallen in den Wirkungsbereich der Frau Bundesministerin für Inneres.
Zu 10:
Ich verweise auf meine Antwort zu den Fragepunkten 3. bis 8. und 9. Gemäß § 149 Abs. 4 StVG ist vor jeder Entlassung die Sicherheitsbehörde des künftigen Aufenthaltsortes zu verständigen.
Wien, . August 2012
Dr. Beatrix Karl