11809/AB XXIV. GP

Eingelangt am 14.08.2012
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BM für Justiz

Anfragebeantwortung

BMJ-Pr7000/0190-Pr 1/2012


Republik Österreich
die bundesministerin für justiz

 

 

Museumstraße 7

1070 Wien

 

Tel.: +43 1 52152 0

E-Mail: team.pr@bmj.gv.at

 

 

Frau
Präsidentin des Nationalrates

 

Zur Zahl 12045/J-NR/2012

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Judith Schwentner, Freundinnen und Freunde haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „den Schutz für von sexualisierter Gewalt betroffene Personen“ gerichtet.

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

Zu 1, 2 und 5:

Ich habe zu diesen Fragen eine Auswertung aus der Verfahrensautomation Justiz (VJ) vornehmen lassen, deren Ergebnis im Anhang ersichtlich ist. Dabei wurden die Anfallszahlen fall- und personenbezogen, sowie die verhängten Untersuchungshaften für den 10. Abschnitt des StGB der Jahre 2009 bis 2011 ausgewertet.

Zu 3:

Dieses Sachverhaltselement („häusliche Gewalt“) wird in den elektronischen Registern der VJ nicht gesondert erfasst und ist daher einer automationsunterstützten Auswertung nicht zugänglich. Eine bundesweite händische Recherche würde einen unvertretbar hohen Verwaltungsaufwand auslösen, sodass ich um Verständnis bitte, wenn ich von einem derartigen Auftrag an die Gerichte und Staatsanwaltschaften Abstand nehmen muss.


Zu 4:

Dazu stehen mir keine genauen Daten zur Verfügung. Es wurden aber im Jahr 2009 insgesamt 1.946, im Jahr 2010 2.041 und im Jahr 2011 2.088 einstweilige Verfügungen nach § 382b („Schutz vor Gewalt in Wohnungen“) und § 382e EO („Allgemeiner Schutz vor Gewalt“) erlassen.

Zu 6:

Die Beantwortung diese Frage ist mangels statistischer Erfassung nicht möglich. Zwar ist die Anzahl der Fälle, in denen wegen der in Frage stehenden Delikte keine Untersuchungshaft verhängt wurde, aus der vorliegenden Statistik zu den Fragen 1, 2 und 5 ableitbar, um allerdings in diesen Fällen auch eine Aussage hinsichtlich des Vorliegens wiederholter Gewalttaten und/oder Drohungen treffen zu können, wäre eine Auseinandersetzung mit jedem einzelnen Akt notwendig, um eine mögliche Vorstrafenbelastung, vorangehende diversionelle Erledigungen und/oder weitere „Begleittaten“ festzustellen. Dies würde eine Durchsicht jedes einzelnen Aktes im Hinblick auf jeden einzelnen Beschuldigten erfordern, was jedoch einen nicht bewältigbaren Aufwand darstellt.

Zu 7:

Auch diese Fragestellung entzieht sich grundsätzlich einer statistischen Auswertungs­möglichkeit, was sich auch dadurch erklärt, dass die Kriminalpolizei nach dem System der StPO einen Ermittlungsauftrag der Staatsanwaltschaft nicht abzuwarten, sondern die notwendigen Ermittlungsschritte von Amts wegen vorzunehmen hat; in diesem Sinn hat sie auch von sich aus Gegenstände ohne darauf gerichtete Anordnung der Staatsanwaltschaft sicherzustellen, die geringwertig oder vorübergehend leicht ersetzbar sind (z.B. Kleidungs­stücke als mögliche DNA-Spurenträger), am Tatort aufgefunden wurden und zur Begehung der strafbaren Handlung verwendet oder dazu bestimmt worden sein könnten (also z.B. Gegenstände, die zur Begehung eines körperlichen Angriffs benutzt wurden) oder deren Besitz (etwa verbotene Waffen) allgemein verboten ist (siehe § 110 Abs. 3 StPO).

In darüber hinausgehenden Fällen ist die Kriminalpolizei jedenfalls bei Gefahr im Verzug berechtigt, die Sicherstellung aus Beweisgründen von sich aus vorzunehmen und der Staatsanwaltschaft darüber zu berichten (siehe § 99 Abs. 2 iVm § 110 Abs. 2 StPO).

Eine Beantwortung würde daher die Durchsicht und Auswertung aller Berichte der Kriminal­polizei in von der Anfrage erfassten Verfahren voraussetzen, was sich mit vertretbarem Aufwand nicht durchführen lässt.

 

Wien,      . August 2012

 

Dr. Beatrix Karl


Anmerkung der Parlamentsdirektion:

 

Die vom Bundesministerium übermittelten Anlagen stehen nur als Image, siehe

Anfragebeantwortung (gescanntes Original)

zur Verfügung.