11813/AB XXIV. GP
Eingelangt am
14.08.2012
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BM für Inneres
Anfragebeantwortung
Frau
Präsidentin des Nationalrates
Mag.a Barbara Prammer
Parlament
1017 Wien
GZ: BMI-LR2220/0761-II/3/2012
Wien, am . August 2012
Die Abgeordneten zum Nationalrat Ing. Westenthaler, Grosz, Kolleginnen und Kollegen haben am 14. Juni 2012 unter der Zahl 11966/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend „Beteiligung an Abschiebekosten durch die Europäische Union“ gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:
Zu Frage 1:
Gemäß § 113 Fremdenpolizeigesetz (FPG) sind Kosten, die der Behörde oder dem Bund bei der Durchsetzung der Rückkehrentscheidung, der Ausweisung, des Aufenthaltsverbotes oder der Zurückschiebung entstehen, grundsätzlich von dem Fremden zu ersetzen. Im Falle der Uneinbringlichkeit trägt diese Kosten der Bund und somit das Bundesministerium für Inneres.
Zu Frage 2:
Aufgrund der verfassungsmäßigen Zuständigkeit mehrerer Gebietskörperschaften für den Vollzug des Fremdenpolizeiwesens inklusive Abschiebungen sowie der individuell differenten Abschiebekosten ist eine Bezifferung in der angefragten Form nicht möglich. Von einer anfragebezogenen, retrospektiven manuellen Auswertung wird auf Grund des dafür not-wendigen hohen Ressourcenaufwandes Abstand genommen.
Angegeben werden kann jedoch die Anzahl der erfolgten Rückführungen; diese stellt sich wie folgt dar:
Jahr |
Ab-schiebungen |
Zurück-schiebungen |
Freiwillige Rückkehr |
Über-stellungen Dublin |
gesamt |
2012 (Jän.-Mai) |
752 |
541 |
1.274 |
459 |
3.026 |
2011 |
2.020 |
1.428 |
3.382 |
929 |
7.759 |
2010 |
2.577 |
1.030 |
4.514 |
1.504 |
9.625 |
2009 |
2.481 |
1.383 |
4.089 |
1.577 |
9.530 |
2008 |
2.026 |
1.652 |
2.737 |
1.380 |
7.795 |
2007 |
2.838 |
1.700 |
4.607 |
904 |
10.049 |
Zu Frage 3:
Ja.
Zu Frage 4:
Die Beantwortung dieser Frage fällt nicht in den Vollzugsbereich des Bundesministeriums für Inneres.
Zu den Fragen 5 und 6:
Gemäß Artikel 9 („Zusammenarbeit bei der Rückführung“) der Verordnung (EU) Nr. 1168/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 des Rates zur Errichtung einer Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, finanziert oder kofinanziert die Agentur (FRONTEX) Rückführungs-aktionen und -projekte aus Mitteln aus ihrem Haushalt nach Maßgabe der für sie geltenden Finanzvorschriften. Sie kann hierfür auch die für Rückführungszwecke eingeplanten Finanzmittel der Union in Anspruch nehmen.
Auf dieser Grundlage werden von FRONTEX jährlich Arbeitsprogramme mit einem Budgetimplementierungsplan erstellt, wodurch geregelt wird, wieviele Mittel FRONTEX konkret für die oben angeführten Aktionen und Projekte aufbieten kann. Darauf aufbauend werden von FRONTEX mit Mitgliedstaaten bilaterale Vereinbarungen für konkrete Rückführungsaktionen geschlossen, die auch Finanzierungsschlüssel enthalten.
Die Beantwortung der Frage, wie hoch war dieser Topf in den Jahren 2007 bis 2011 dotiert war, fällt nicht in den Vollzugsbereich des Bundesministeriums für Inneres.
Zu Frage 7:
Die Finanzierung der betreffenden EU-Finanztöpfe erfolgt nicht durch gesonderte Verein-barungen mit Finanzierungsquoten der einzelnen Mitgliedstaaten, sondern über den Ge-samthaushalt der Europäischen Union. Es besteht im vorliegenden Fall somit kein spezifischer österreichischer Anteil. Der österreichische Finanzierungsanteil entspricht viel-mehr der allgemeinen österreichischen Beitragsquote zum Haushalt der Europäischen Union, die sich in den letzten Jahren in einer Größenordnung von rund 2,3 Prozent bewegt.
Zu den Fragen 8 und 9:
Entsprechende Statistiken werden nicht geführt. Von einer anfragebezogenen, retrospektiven manuellen Auswertung wird auf Grund des dafür notwendigen hohen Ressourcenaufwandes Abstand genommen.
Zu bemerken ist, dass Personen, die sich der Rückführung entzogen haben bzw. untergetaucht sind, zur Festnahme ausgeschrieben werden.