11826/AB XXIV. GP
Eingelangt am 14.08.2012
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind
möglich.
BM für Verkehr, Innovation und Technologie
Anfragebeantwortung
|
||||
An die
Präsidentin des Nationalrats
Mag.a Barbara PRAMMER
Parlament
1017 W i e n
Wien, am . Juli 2012
Sehr geehrte Frau Präsidentin!
Die Abgeordneten zum Nationalrat Köfer, KollegInnen und Kollegen haben am 14. Juni 2012 unter der Nr. 11958/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend Probleme bei der Auslieferung der ÖBB-Vorteilscard gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu den Fragen 1 bis 3 und 5 bis 7:
Ø Warum konnten die Probleme immer noch nicht beseitigt werden?
Ø Um welche Probleme handelt es sich dabei eigentlich konkret? (Bitte um detaillierteste Darstellung der Schwierigkeiten.)
Ø Bis wann ist zu rechnen, dass die Zustellung der ÖBB-Vorteilscard endgültig wieder „normal“ funktioniert?
Ø Wurde das Vorteilscard-Programm vor Jänner 2012 immer nur von einem externen Unternehmen abgewickelt, oder lag die Programmabwicklung davon schon einmal in ÖBB-Hand? (Zusatzfrage falls die Programabwicklung davon bereits einmal in ÖBB-Hand lag: Wann erfolgte die Ausgliederung und was war die Motivation für diese Ausgliederung?
Ø Wie heißt das Unternehmen, von dem die ÖBB jetzt das Programm übernommen haben?
Ø Wie hoch sind die Kosteneinsparungen durch die Eingliederung des Programms in die ÖBB-Agenden?
Die selbstständige Tätigkeit ausgegliederter Einrichtungen in privatrechtlicher Form ist keine Verwaltungstätigkeit, die der politischen Kontrolle iSd. Art. 52 Abs. 1 B-VG unterliegt. Daran ändert auch die Regelung des Art. 52 Abs. 2 B-VG nichts, die nur klarstellen wollte, dass das Interpellationsrecht in Bezug auf ausgegliederte Einrichtungen nur insoweit besteht, als der Bundesminister auf die Tätigkeit der ausgegliederten Einrichtungen eine Ingerenzmöglichkeit besitzt (vgl. Kahl in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, RZ 28f. zu Art. 52 B-VG).
Die vorliegenden Fragen betreffen daher keine in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie fallenden Gegenstände der Vollziehung, insbesondere auch keine Angelegenheiten der Verwaltung des Bundes als Träger von Privatrechten und sind somit von dem in § 90 Geschäftsordnungsgesetz 1975 idgF. determinierten Fragerecht nicht erfasst.
Zu Frage 4:
Ø Haben diese Probleme den ÖBB u. damit dem österreichischen Steuerzahler Zusatzkosten verursacht u. – falls ja – in welcher Höhe?
Da die Finanzierung des Absatzbereiches Personenverkehr mit Steuermitteln, ausschließlich die Sicherstellung eines Grundangebotes gemäß § 7 ÖPNRV-G in Form von Verkehrsdienstbestellungen, die Zahlungen aus Leistungsbestellungen der Länder sowie den Zahlungen für Schülerfreifahrten betreffen und auch keine Querfinanzierung durch klar geregelte und transparente Finanzierungsvereinbarungen für diese öffentlichen Mitteln möglich ist.