11854/AB XXIV. GP
Eingelangt am 20.08.2012
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BM für Verkehr, Innovation und Technologie
Anfragebeantwortung
GZ.
BMVIT-11.500/0011-I/PR3/2012 DVR:0000175
An die
Präsidentin des Nationalrats
Mag.a Barbara PRAMMER
Parlament
1017 W i e n
Wien, am . Juli 2012
Sehr geehrte Frau Präsidentin!
Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr.in Gabriela Moser, Freundinnen und Freunde haben am 20. Juni 2012 unter der Nr. 12051/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend erneute Verwirrspiele um die angeblich „eingesparte“ S 36 gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu Frage 1:
Ø Welche Bauvorhaben werden im Verlauf der (ehemals oder immer noch) geplanten Fortsetzung der S 36 konkret bis wann realisiert?
Zu Frage 2:
Ø Wird vierstreifig durchgehend von Judenburg bis Scheifling gebaut?
Zu Frage 3:
Ø Ist es sinnvoll bis Scheifling vierstreifig zu planen, auszuschreiben und womöglich zu realisieren, obwohl die S 37 Geschichte ist und Sie selbst die drohende Transitproblematik als Hauptargument für die Einsparungen heranziehen?
Zu den Fragen 4 und 5:
Ø Werden die Unterflurtrassen St. Georgen und Unzmarkt vierstreifig geplant und errichtet?
Ø Wenn ja, warum wurden bzw. werden diese Unterflurtrassen nicht zweistreifig geplant, obwohl feststeht, dass dies bei einer Führung unter 1.000 m Streckenlänge den technischen und rechtlichen Anforderungen vollauf genügen würde?
Zu Frage 6 bis 9:
Ø Wird bei der S 36 auf Basis der alten Planungen weiter vorgegangen, oder wird in Teilen oder ganz neu geplant?
Ø Falls neu geplant wird, wie erklären Sie die in der Begründung genannten, dem entgegenstehenden konkreten Schritte und öffentlichen Aussagen der ASFINAG in den letzten Wochen?
Ø Wie erklären Sie generell die zahlreichen widersprüchlichen Aussagen und Ankündigungen der ASFINAG und von Ihrer Seite zum Projekt S 36 in den letzten Wochen und Monaten?
Ø Können Sie ausschließen, dass die ASFINAG, womöglich gemeinsam mit Mittelspersonen in ihrem Haus, an Ihnen vorbei politische Aufträge und Entscheidungen zum Thema Straßenbau sabotiert und Bundesstraßenprojekte in sonstigem Interesse eigenmächtig betreibt?
Ich verweise auf meine Ausführungen zu den Fragepunkten 1 sowie 3 und 4.
Zu Frage 10:
Ø Wo werden im Verlauf der (ehemals oder immer noch) geplanten Fortsetzung der S 36 konkret welche Kosten (siehe Ihre Aussagen und Vorgaben sowie ASFINAG-Aussendungen) gegenüber welchem Vergleichsprojektstand eingespart?
Zu Frage 11:
Ø Wie hoch werden nach aktuellem Stand die Gesamtkosten der umzusetzenden Baumaßnahmen sein?
Zu Frage 12:
Ø Welchen Anteil an diesen Gesamtkosten werden jeweils Bund/ASFINAG, Land und ggf Gemeinden tragen?
Zu Frage 13:
Ø Was wurde mit dem Land Steiermark konkret wann in welcher Form zur Finanzierungsaufteilung für die weitere Planung und ggf Realisierung vereinbart?
Zu den Fragen 14 und 15:
Ø Was ist Ihnen über Zahlungsflüsse zwischen ASFINAG und a) Forum Land, b) regionaler Polit-Prominenz, c) Hochegger.com, d) Valora, e) anderen Firmen aus dem Hochegger- oder Hochegger-Nachfolga-Firmennetzwerk im Zusammenhang mit dem S-36-Projekt bekannt?
Ø Was ist Ihnen über Zahlungsflüsse zwischen ASFINAG und a) Forum Land, b) regionaler Polit-Prominenz, c) Hochegger.com, d) Valora, e) anderen Firmen aus dem Hochegger- oder Hochegger-Nachfolga-Firmennetzwerk im Zusammenhang mit anderen hochrangigen Straßenprojekten des Bundes in der Steiermark bekannt?
Die selbstständige Tätigkeit ausgegliederter Einrichtungen in privatrechtlicher Form ist keine Verwaltungstätigkeit, die der politischen Kontrolle iSd. Art. 52 Abs. 1 B-VG unterliegt. Daran ändert auch die Regelung des Art. 52 Abs. 2 B-VG nichts, die nur klarstellen wollte, dass das Interpellationsrecht in Bezug auf ausgegliederte Einrichtungen nur insoweit besteht, als der Bundesminister auf die Tätigkeit der ausgegliederten Einrichtungen eine Ingerenzmöglichkeit besitzt (vgl. Kahl in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, RZ 28f. zu Art. 52 B-VG).
Die vorliegenden Fragen betreffen daher keine in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie fallenden Gegenstände der Vollziehung, insbesondere auch keine Angelegenheiten der Verwaltung des Bundes als Träger von Privatrechten und sind somit von dem in § 90 Geschäftsordnungsgesetz 1975 idgF. determinierten Fragerecht nicht erfasst.