11858/AB XXIV. GP

Eingelangt am 20.08.2012
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BM für Inneres

Anfragebeantwortung

 

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Mag.a Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

           

           

 

 

GZ: BMI-LR2220/0932-II/BK/7.1/2012

Wien, am        . August 2012

 

Der Abgeordnete zum Nationalrat Mag. Johann Maier, Genossinnen und Genossen haben am 20. Juni 2012 unter der Zahl 12055/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend „Kriminalpolizeiliche Ermittlungen nach § 168a Strafgesetzbuch – Pyramiden-spiele/Schenkkreise im Jahr 2010 und 2011“ gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

 

Zu den Fragen 1 und 2 sowie 6 und 7:

 

§ 168a Strafgesetz-buch (StGB) – Ketten- oder Pyramidenspiele

bei den Staatsanwaltschaften angezeigte Fälle

geklärte Fälle

2010

2011

2010

2011

 Burgenland

               - 

               1

               - 

               1

 Kärnten

               - 

               - 

               - 

               - 

 Niederösterreich

               1

               4

               1

               4

 Oberösterreich

               2

               2

               1

               1

 Salzburg

               - 

               - 

               - 

               - 

 Steiermark

               3

               6

               2

               4

 Tirol

               - 

               - 

               - 

               - 

 Vorarlberg

               - 

               - 

               - 

               - 

 Wien

               2

               - 

               1

               - 

 gesamt

               8

              13

               5

              10

 

In der polizeilichen Kriminalstatistik erfolgt eine Auswertung nach dem örtlichen Wirkungsbereich der Sicherheitsbehörden und daher nach Bundesländern, nicht jedoch nach der örtlichen Zuständigkeit der Staatsanwaltschaften, weshalb eine derartige Beantwortung nicht möglich ist.

 

Schenkkreise werden in der polizeilichen Kriminalstatistik unter dem allgemeinen Begriff „Pyramidenspiele“ mit erfasst. Entsprechende Statistiken nur für „Schenkkreise“ liegen daher nicht vor.

 

Die namentliche Bekanntgabe der Verdächtigen ist aus Datenschutzgründen bei laufenden Verfahren nicht möglich.

 

Bei abgeschlossenen Verfahren können wegen der lediglich statistischen Aufbereitung der Daten keine Namen von Beschuldigten angeführt werden.

 

Zu den Fragen 3 bis 5:

Vom Bundesministerium für Inneres werden bei staatsübergreifenden Erhebungen die dafür vorgesehenen Kommunikationskanäle wie Interpol, Europol oder auch die entsendeten Verbindungsbeamten genutzt. Alle diese Kanäle wurden auch in den Jahren 2010 und 2011 im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit verwendet.

 

Eine darüber hinausgehende Beantwortung ist aus Gründen der Amtsverschwiegenheit und unter Zugrundelegung datenschutzrechtlicher Erwägungen nicht möglich.

 

Im Bereich des Pyramidenspiels werden keine Anlass unabhängigen Recherchen im Internet durchgeführt. Zusätzlich tritt gerade im Internet das Problem auf, dass diese Internetseiten meist von Servern aus dem Ausland betrieben werden. Zusätzlich muss davon ausgegangen werden, dass sich die Täter zur Verschleierung ihrer wahren Herkunft so genannter Proxyserver auf der ganzen Welt bedienen.

 

Zu Frage 8:

Es werden laufend sicherheitsbehördliche Erhebungen gegen Betreiber von Pyramiden-spielen geführt. Gegen einen Schenkkreis wird seit 2008 in Salzburg ermittelt. Der Abschlussbericht wurde im Februar 2010 fertig gestellt und der Staatsanwaltschaft Salzburg übergeben. Nach vorliegenden Informationen wurde im April 2012 die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft dem zuständigen Strafgericht übergeben.

 

Eine darüber hinausgehende Beantwortung ist aus Gründen der Amtsverschwiegenheit und unter Zugrundelegung datenschutzrechtlicher Erwägungen nicht möglich.

 

Zu Frage 9:

Angebote zur Teilnahme an Gewinnerwartungssystemen nach § 168a StGB werden immer öfter über das Internet verbreitet, wobei die Organisatoren nur schwer auszuforschen sind, da die Verbreitung über Server erfolgt, die ihren Standort in den verschiedensten Ländern haben. Um solche Betreiber auszuforschen, sind vielfach langwierige gerichtliche Rechts-hilfeverfahren notwendig. Darüber hinaus stellt die mangelnde Tatortzuständigkeit immer wieder ein Hindernis für die weitere Verfolgung im Inland dar.

 

Die Strafdrohung im § 168a StGB lässt wegen der bezirksgerichtlichen Zuständigkeit nur eine eingeschränkte Nutzung der rechtlichen Möglichkeiten zu. Der erhöhte Strafrahmen im § 168a Abs. 2 StGB kommt vielfach mangels nachweisbarem „schweren Schadens für eine große Zahl von Menschen“ nicht zur Anwendung.

 

Zu Frage 10:

Aus datenschutzrechtlichen Gründen bzw. auf Grund der Verpflichtung zur Amts-verschwiegenheit bzw. auf Grund eines laufenden Ermittlungsverfahrens muss von einer Beantwortung dieser Frage Abstand genommen werden. Im Übrigen fällt die Erteilung von Rechtsauskünften nicht unter das parlamentarische Interpellationsrecht.