11875/AB XXIV. GP
Eingelangt am
22.08.2012
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Bundeskanzler
Anfragebeantwortung
An die
Präsidentin des Nationalrats
Maga Barbara PRAMMER
Parlament
1017 W i e n
GZ: BKA-353.110/0159-I/4/2012
Wien, am 22. August 2012
Sehr geehrte Frau Präsidentin!
Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Stefan, Kolleginnen und Kollegen haben am 22. Juni 2012 unter der Nr. 12073/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend „Löschung unerwünschter Inhalte bei Google“ gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu den Fragen 1 bis 22:
Ø Welche 22 Inhalte wurden auf Wunsch Österreichs gelöscht?
Ø Welche Personen oder Organisationen haben die Löschung beantragt?
Ø Wurden Löschungen von der Regierung beantragt?
Ø Wenn ja, wie viele?
Ø Aus welchen Gründen wurden diese Löschungen beantragt?
Ø Wie viele Löschungen wurden von österreichischen Gerichten beantragt?
Ø Welche Personen oder Organisationen haben diese Löschungen eingeklagt?
Ø Aus welchen Gründen wurden diese Löschungen eingeklagt?
Ø Wurden auch in anderen sozialen Netzwerken Löschungen beantragt?
Ø Wenn ja wie viele?
Ø Wurden hier Löschungen von der Regierung beantragt?
Ø Wenn ja, wie viele?
Ø Aus welchen Gründen wurden diese Löschungen beantragt?
Ø Wie viele Löschungen wurden gerichtlich beantragt?
Ø Welche Personen oder Organisationen haben diese Löschungen eingeklagt?
Ø Aus welchen Gründen wurden diese Löschungen eingeklagt?
Ø Ist von der Regierung ausgehend geplant weitere Löschungen zu beantragen?
Ø Wenn ja, welche?
Ø Aus welchen Gründen sollen diese Löschungen beantragt werden?
Ø Sind weitere Klagen auf Löschung bei österreichischen Gerichten anhängig?
Ø Wenn ja, welche Personen oder Organisationen betreiben diese Klagen?
Ø Aus welchen Gründen wurden diese Klagen eingebracht?
Allgemeine Angelegenheiten des Datenschutzes fallen zwar zunächst in den Wirkungsbereich des Bundeskanzleramtes (vgl. Teil 2 Pkt. A, Z 11 der Anlage zu § 2 Bundesministeriengesetz 1986), diese Fragen zielen – wie sich iVm dem Transparenzbericht von Google für den Zeitraum Jänner bis Juli 2011 ergibt - jedoch auf Löschungsanordnungen durch Gerichte ab. Insofern fehlt es an einer inhaltlichen Zuständigkeit des Bundeskanzleramtes.
Davon abgesehen weise ich darauf hin, dass das Recht auf Löschung allgemein in § 27 DSG 2000 geregelt ist. Jeder Auftraggeber hat demnach unrichtige oder entgegen den Bestimmungen des DSG 2000 verarbeitete Daten richtigzustellen oder zu löschen. Dies entweder aus Eigenem, sobald ihm die Unrichtigkeit von Daten oder die Unzulässigkeit ihrer Verarbeitung bekannt geworden ist, oder auf begründeten Antrag des Betroffenen.
Mit freundlichen Grüßen