11880/AB XXIV. GP

Eingelangt am 22.08.2012
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BM für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

Anfragebeantwortung

 

 

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 12450 /J der Abgeordneten Dr. Belakowitsch-Jenewein und weiterer Abgeordneter wie folgt:

 

Frage 1:

Der Erlass liegt bei.

 

Fragen 2 und 3:

Ja.

 

Frage 4:

Es erscheint arbeitsmarktpolitisch sinnvoll, jugendlichen Asylwerbern für die Dauer des Asylverfahrens eine Ausbildung und eine Beschäftigung in Lehrberufen zu ermöglichen, wo ein nachgewiesener Lehrlingsmangel besteht. Das Aufenthaltsrecht nach dem Asylgesetz ist gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 AuslBG für die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung ausreichend. Die Bewilligung wird nach den gesetzlichen Vorgaben nur erteilt, wenn das AMS für die Besetzung der Lehrstelle keine bevorzugte und gleich qualifizierte Ersatzarbeitskraft stellen kann. Jugendliche AsylwerberInnen, deren Asylantrag nach Zulassung zu einer Lehrstelle rechtskräftig abgelehnt wird, haben während ihres Aufenthalts zumindest - teilweise – eine gute Ausbildung erhalten, die sie in der Folge auch anderswo nutzbringend verwerten können. Eine erlaubte Beschäftigung versetzt AsylwerberInnen in die Lage, sich zumindest zum Teil selbst erhalten zu können. Legal beschäftigte Asylwerber leisten auch Steuern und Sozialabgaben. Nicht zuletzt treten auch die Sozialpartner seit längerem für eine Erweiterung der Beschäftigungsmöglichkeiten für AsylwerberInnen ein.


Fragen 5 bis 7:

Die Zulassung zu einer Lehrstelle hat keinen Einfluss auf das Asylverfahren. Mit rechtkräftiger Ablehnung des Asylantrages endet auch das Aufenthaltsrecht als Grundlage für den weiteren Verbleib in Österreich. .

 

Anlage

 

 

 

Anmerkung der Parlamentsdirektion:

 

Die vom Bundesministerium übermittelten Anlagen stehen nur als Image, siehe

Anfragebeantwortung (gescanntes Original)

zur Verfügung.