11912/AB XXIV. GP

Eingelangt am 27.08.2012
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

Anfragebeantwortung

 

 

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 12204/J der Abgeordneten Grosz, Kolleginnen und Kollegen, wie folgt:

 

 

Frage 1:

 

Im Hinblick auf den Ministerratsvortrag 40/70 vom 23. Jänner 2008, GZ 924.401/ 0001-III/2/2008, wurde in meinem Ressort ausdrücklich per Rundschreiben bzw. per Erlass angeordnet, dass anlässlich bei Dienstreisen erworbene Prämien im Rahmen von personenbezogenen Bonusprogrammen nicht privat in Anspruch genommen werden dürfen.

 

Bei der aus meinem Ressort ausgegliederten IEF-Service-GmbH gibt es aufgrund der geringen Anzahl von Flugbewegungen keine ausdrückliche Regelung.

 

Im Übrigen verweise ich darauf, dass sich das Interpellationsrecht in Bezug auf selbständige juristische Personen im Sinn der Anfrage nur auf die Rechte des Bundes (z.B. Anteilsrecht in der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft oder Wahrnehmung der Gesellschafterrechte in der Generalversammlung einer GmbH) und die Ingerenzmöglichkeiten seiner Organe beschränkt, nicht jedoch auf die Tätigkeit der Organe der juristischen Person bezogen werden kann (vgl. Mayer B-VG, 3. Auflage, Pkt. II.1 zu Art. 52 B-VG).

 

Frage 2:

 

Vielfliegerprogramme, die zu „Bonusmeilen“ führen können, werden von Luftfahrtunternehmen ihren Passagieren direkt und persönlich angeboten. Vereinbarungen mit Fluglinien über Vielfliegerprogramme, die zu „Firmen-Bonusmeilen“ führen können, bestehen in meinem Ressort nicht.

 


Fragen 3 bis 9:

 

Ich nehme für meine dienstlichen Flugreisen kein Vielfliegerprogramm in Anspruch und habe dienstlich daher auch nie Bonusmeilen erworben. Somit kann ich auch keine dienstlich erworbenen Bonusmeilen privat verwenden. Meine privaten Flugreisen betreffen keinen Gegenstand der Vollziehung meines Ressorts.

 

Fragen 10 bis 19:

 

Wie bereits zu den Fragen 1 und 2 ausgeführt, besteht in meinem Ressort ein Verbot hinsichtlich der privaten Verwendung von bei Dienstreisen erworbenen Bonusmeilen. Darüber hinaus ist es die individuelle Entscheidung jedes Bediensteten, ob er/sie an solchen Vielfliegerprogrammen teilnimmt oder nicht und für welche Zwecke er/sie die erworbenen Bonusmeilen einsetzt.

 

Bonusmeilenprogramme sind der Privatsphäre der Bediensteten zuzurechnen. Diesbezügliche Auskünfte könnten nur auf freiwilliger Basis erfolgen und werden in meinem Ressort aus diesem Grund nicht abgefragt.

 

Über dienstlich erflogene Meilen, welche wiederum für dienstliche Flüge verwendet werden, bestehen keine Statistiken, da die Bediensteten nur die Verpflichtung trifft, Flugkosten in der Reiserechnung geltend zu machen. Ich bitte um Verständnis, dass eine Aufstellung aus verwaltungsökonomischen Gründen daher nicht beigestellt werden kann.

 

Da es sich um personenbezogene private Karten handelt, kann eine Verwertung
oder Kontrolle nicht durch das Ressort erfolgen. Auch können diese Karten nicht durch das Ressort eingezogen werden.