11918/AB XXIV. GP
Eingelangt am
28.08.2012
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BM für Landesverteidigung und Sport
Anfragebeantwortung
MAG. NORBERT DARABOS
BUNDESMINISTER FÜR LANDESVERTEIDIGUNG UND SPORT
S91143/87-PMVD/2012 27. August 2012
Frau
Präsidentin des Nationalrates
Parlament
1017 Wien
Die
Abgeordneten zum Nationalrat Grosz, Kolleginnen und Kollegen haben am 28. Juni 2012
unter der Nr. 12209/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage
betreffend "Verwendung von dienstlichen Bonusmeilen für private
Zwecke" gerichtet. Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu 1:
Im derzeit gültigen Erlass vom 28. Oktober 2009 ist für die Bediensteten des gesamten Ressorts festgelegt, dass hinsichtlich personenbezogener Bonusprogramme der Airlines und anderer Unternehmen die anordnende Dienststelle folgenden Passus in den Dienstauftrag aufzunehmen hat:
„Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass anlässlich von Dienstreisen im Rahmen personenbezogener Bonusprogramme erworbene Prämien nicht privat in Anspruch genommen werden dürfen. Dem/der einzelnen Bediensteten darf durch die Absolvierung einer Dienstreise kein persönlicher Vorteil erwachsen. Begünstigungen sollen nicht dem/der einzelnen Bediensteten, sondern dem jeweiligen Ressort zugute kommen. Unwahre Angaben auf Reiserechnungen ziehen strafrechtliche wie auch disziplinarrechtliche Folgen nach sich.“ Weiters werden die Bediensteten verpflichtet, ein Beiblatt zu jeder Dienstreiseabrechnung beizulegen, in dem die Anwendung der gegenständlichen Regelung mit Unterschrift bestätigt wird.
Diese Regelung erging bereits mit Erlass vom 30. September 2002 aufgrund des Rundschreibens des - damals zuständigen - Bundesministeriums für öffentliche Leistung und Sport (BMöLS).
Im Zusammenhang mit ausgegliederten Einrichtungen verweise ich darauf, dass sich das Interpellationsrecht in Bezug auf selbständige juristische Personen im Sinn der Anfrage nur auf die Rechte des Bundes (z.B. Anteilsrecht in der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft oder Wahrnehmung der Gesellschafterrechte in der Generalversammlung einer GmbH) und die Ingerenzmöglichkeiten seiner Organe beschränkt, nicht jedoch auf die Tätigkeit der Organe der juristischen Person bezogen werden kann (vgl. Mayer B-VG, 3. Auflage, Pkt. II.1 zu Art. 52 B-VG). Die gegenständliche Frage betrifft – soweit ausgegliederte Einrichtungen abgefragt werden - ausschließlich Handlungen von Unternehmensorganen und liegt somit außerhalb der Verantwortung des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport.
Zu 2:
Es wurden keine Vereinbarungen abgeschlossen.
Zu 3:
Nein.
Zu 4 bis 9:
Entfällt.
Zu 10 bis 19:
Die Teilnahme an Bonusmeilenprogrammen ist der Privatsphäre der Bediensteten zuzurechnen. Über dienstlich erflogene Meilen, welche wiederum für dienstliche Flüge verwendet werden, bestehen keine statistischen Aufzeichnungen, da die Bediensteten lediglich die Verpflichtung trifft, Flugkosten in der Reiserechnung geltend zu machen. Ich ersuche um Verständnis, dass ich von einer Aufstellung aus verwaltungsökonomischen Gründen Abstand nehme. Da es sich um personenbezogene, private Karten handelt, können diese Karten nicht durch das Ressort eingezogen werden.