11949/AB XXIV. GP

Eingelangt am 28.08.2012
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BM für Gesundheit

Anfragebeantwortung

 

 

 

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Mag.a Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

Alois Stöger

Bundesminister

 

 

 

 

GZ: BMG-11001/0185-I/A/15/2012

Wien, am      28. August 2012

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische

Anfrage Nr. 12166/J der Abgeordneten Ing. Heinz-Peter Hackl und weiterer Abgeordneter nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

 

 

Fragen 1 bis 14:
Die Problematik hinsichtlich bestimmter Küchenartikel aus Kunststoff, vor allem Kochlöffel aus Melamin, ist meinem Ressort bekannt. Ich habe deshalb bereits im April dieses Jahres veranlasst, dass diesbezügliche Hinweise und Empfehlungen auf der Homepage meines Ressorts abgerufen werden können, auch auf der Homepage der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit (AGES) gibt es eine entsprechende Information.


Weiters hat sich auch bereits die Unterkommission „Gebrauchsgegenstände“ der Kommission zum Österreichischen Lebensmittelbuch (Codex Alimentarius Austriacus) mit dem Thema befasst; dieser Arbeitsgruppe gehören alle beteiligten Verkehrs-kreise, einschließlich Wirtschaft und Konsument/inn/envertretungen (z.B. VKI) an.

 

Die jüngst publizierte Untersuchung des Vereins für Konsumenteninformation (VKI) beinhaltet keinen neuen Wissensstand, kann aber zur zusätzlichen Information der Konsumentinnen und Konsumenten beitragen.

 

Durch mein Ressort sind bereits weitere sachliche Informationen der Verbraucher/innen zum richtigen Umgang mit Kunststoffen (einschließlich Melamin) in der Küche in Aussicht genommen, so wird z.B. eine Informationsbroschüre vorbereitet, die sich mit dem Thema „Kunststoffe“ befasst.

 

Grundsätzlich steht Melamin auf der Positivliste der Kunststoffverordnung und ist bei Einhaltung des Migrationsgrenzwertes als Kunststoff zulässig.

 

Der in der Anfrage angesprochene, vor wenigen Jahren aufgedeckte Fall in China, bei dem Milchprodukte und Babynahrung mit Melamin kontaminiert waren, beruhte auf einer massiven Verfälschung von Lebensmitteln: Melaminpulver war vorsätzlich den Lebensmitteln beigemengt worden, um den Labors hohe Proteinwerte vorzutäuschen. Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (European Food Safety Authority – EFSA) hat auch dazu Bewertungen durchgeführt.

 

Bei Kochlöffeln und ähnlichen Produkten aus diesem Material ist die Situation anders gelagert: hier kann bei einer vernünftigerweise vorhersehbaren Anwendung dieser Kochutensilien keineswegs von einer vergleichbaren Gefährdung gesprochen werden. Zu beachten ist allerdings, dass sich diese Küchenutensilien nur zur Verwendung bis zu etwa 90 - 100°C in nicht säurehaltigen Speisen eignen, zudem können derartige Gegenstände von sehr unterschiedlicher Qualität sein.

 

Diesen Umständen wurde seitens der EU-Kommission und der Mitgliedstaaten Rechnung getragen: nach Etablierung der Verordnung (EU) Nr. 284/2011 („China-Importkontrolle“ bei Küchenartikeln aus Polyamid und Melamin) sowie des dazu-gehörenden Leitfaden-Dokuments werden nunmehr seit Mitte 2011 umfangreiche EU-Importkontrollen durchgeführt.

 

Fragen 15 und 16:

Grundsätzlich ist festzuhalten, dass bei Kochutensilien aus Kunststoffen die richtige Verwendung von besonderer Bedeutung ist: So ist z.B. nicht jedes Material für den Einsatz in der Mikrowelle geeignet, die Eignung für die Mikrowelle wird gekennzeichnet. Eine Kennzeichnung von Artikeln wie Kochlöffeln aus Melamin (je nach Qualität) mit Zeit- und Temperaturbeschränkungen würde im Widerspruch zur bestimmungsgemäßen und vorhersehbaren Verwendung stehen.


Die europaweit laufenden Importkontrollen dieser Produkte und der zunehmende Informationsstand bei Unternehmer/inne/n wie Verbraucher/inne/n haben zu einer Veränderung am Markt geführt, sodass bereits ein neues umfangreiches Angebot an Kochlöffeln aus anderen für diesen Zweck geeigneten Materialien, wie Stahl und Holz, zur Verfügung steht.

 

Wird der Werkstoff Melamin nicht anhaltend zu hoch erhitzt, stellt seine Verwendung in der Küche auch kein Risiko dar; Becher, Schüsseln, Tassen, Salatbestecke u.ä. sind unter der Voraussetzung der Einhaltung der Bestimmungen der Kunststoffver-ordnung sowohl zulässig wie geeignet.