11951/AB XXIV. GP

Eingelangt am 28.08.2012
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BM für Gesundheit

Anfragebeantwortung

 

 

 

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Mag.a Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

Alois Stöger

Bundesminister

 

 

 

GZ: BMG-11001/0192-I/A/15/2012

Wien, am      28. August 2012

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische

Anfrage Nr. 12226/J der Abgeordneten Grosz, Kolleginnen und Kollegen nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

 

Wie ich bereits zur Beantwortung der parlamentarischen Anfrage Nr. 11365/J ausgeführt habe, ist die Materie Tierschutz dem Art. 11 B-VG zugewiesen, weshalb die Vollziehung auf dem Gebiet des Tierschutzes in die Verantwortung der Länder fällt. Im Rahmen der mir zukommenden Kompetenz gemäß Art. 11 B-VG können Anfragen betreffend Tierschutz nur auf der Grundlage eingeholter Stellungnahmen und Berichte beantwortet werden. Darüber hinaus kommt mir im Bereich des Art. 11 B-VG keinerlei Vollzugskompetenz, insbesondere kein Weisungsrecht in Einzelfällen, zu.

 

Insofern kann ich die vorliegende Anfrage lediglich anhand der meinem Ressort zur Verfügung gestellten Informationen, nämlich die vom Magistrat der Landeshauptstadt Graz übermittelte Stellungnahme des Landestierschutzvereines für Steiermark, beantworten.

 

Abschließend darf im Hinblick auf die geschilderte Kompetenzlage hinsichtlich Fragen zur Vollziehung in der Kompetenz der Länder auf die Möglichkeit der Klärung im Wege der Interpellation auf Landesebene hingewiesen werden.

 

Frage 1:

Wie der Landestierschutzverein für Steiermark in seiner Stellungnahme ausführt, werden Tiere, die in das Tierheim des Landestierschutzvereines gebracht werden, lege artis nach veterinärmedizinischen Grundsätzen von der jeweils diensthabenden Tierärztin/vom jeweils diensthabenden Tierarzt untersucht.

 

Fragen 2 und 4:

Diagnosen können niemals Maßnahmen einer medizinischen Untersuchung sein.

 

Frage 3:

Diagnostik und Therapie werden im notwendigen Ausmaß im Tierheim des Landes-tierschutzvereines vorgenommen.

Der Landestierschutzverein für Steiermark hält im gegenständlichen Fall fest, dass zum Zeitpunkt der Abgabe des Tieres keine Störung des Allgemeinverhaltens sowie der Futter- und Getränkeaufnahme vorgelegen ist.

Aus den behaupteten Schilderungen geht jedenfalls hervor, dass es sich bei der angeführten Erkrankung offensichtlich um einen progressiven Prozess handelte, der auch bei intensiver medizinischer Versorgung nicht vorhersehbar ist.

 

Frage 5:

Behandlungen von Erkrankungen der Atmungsorgane gehören im erforderlichen Ausmaß zur grundsätzlichen medizinischen Versorgung im Tierheim. Im gegen-ständlichen Fall wird seitens des Landestierschutzvereines festgehalten, dass Schmerzen oder sonstige Beeinträchtigungen während des Aufenthaltes im Tierheim nicht festgestellt werden konnten.

 

Frage 6:

Nach Mitteilung des Landestierschutzvereines ist der Gesundheitszustand der im Tierheim untergebrachten Tiere bekannt.

 

Frage 7:

Der Landestierschutzverein führt in seiner Stellungnahme dazu aus, dass der jeweilige Gesundheitszustand den Übernehmer/inne/n anlässlich der Übergabe mitgeteilt wird und es im konkreten Fall der Übernehmerin bekannt war, dass es sich um ein älteres Tier mit besonders einzuhaltenden Haltungsbedingungen handelte. Der Landestier-schutzverein für Steiermark ist bemüht, auch für solche Tiere entsprechende Halter/innen zu finden.