12023/AB XXIV. GP

Eingelangt am 28.08.2012
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BM für Justiz

Anfragebeantwortung

 

BMJ-Pr7000/0198-Pr 1/2012


Republik Österreich
die bundesministerin für justiz

 

 

Museumstraße 7

1070 Wien

 

Tel.: +43 1 52152 0

E-Mail: team.pr@bmj.gv.at

 

 

Frau
Präsidentin des Nationalrates

 

 

Zur Zahl 12208/J-NR/2012

Die Abgeordneten zum Nationalrat Gerald Grosz, Kolleginnen und Kollegen haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „die Verwendung von dienstlichen Bonusmeilen für private Zwecke“ gerichtet.

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

Zu 1:

Für (alle) Bedienstete ist die Präsidialverfügung vom 9. Februar 2002, JMZ 4700/6-Pr1/1999, von zentraler Bedeutung, wonach Bedienstete, die regelmäßig dienstliche Flugreisen absolvieren, dazu verhalten sind, an Vielflieger-Bonusprogrammen teilzunehmen und dadurch erworbene Prämien (Bonus- oder Prämienmeilen) bei ausreichendem Guthaben dem Dienstgeber – der die Kosten der Dienstreise (letztlich) auch wirtschaftlich trägt – zur Verfügung zu stellen.

Diese Obliegenheit gilt für alle dienstlich veranlassten und vom Dienstgeber finanzierten Dienstreisen und soll den Einsatz der Bonusmeilen im Interesse des Dienstgebers ermöglichen. Alle Reiseantragsteller werden ferner über das Reiseantragsformular dazu verhalten, bei einem ausreichenden Kontingent an dienstlich angesammelten Bonusmeilen diese für die Dienstreise zu verwenden und eine entsprechende Erklärung abzugeben.


Zu 2:

Das Justizressort hat keine bilateralen Vereinbarungen mit Fluglinien getroffen.

Zu 3 bis 9:

Ich nehme als Privatperson an einem Vielflieger-Bonusprogramm teil. Ich nutze dieses Bonusprogramm aber nicht bei Dienstreisen. Die private Nutzung der Bonuskarte stellt keinen Gegenstand der Vollziehung dar.

Zu 10 bis 19:

Die Bonusprogramme werden von den Fluglinien nur personenbezogen angeboten und sind daher grundsätzlich der Privatsphäre der Bediensteten zuzurechnen. Selbstverständlich steht es den Bediensteten daher frei, diese (als Privatperson erworbenen) Karten auch für Privatreisen einzusetzen. Auskünfte über deren Vielfliegerstatus, insbesondere über Konto- und Meilenstände (und ob diese durch Dienst- oder Privatreisen erlangt wurden) könnten nur auf freiwilliger Basis erfolgen und werden in meinem Ressort daher auch nicht abgefragt oder gar kontrolliert. Aus diesem Grund bestehen auch keine Datengrundlagen für eine Auswertung von – über Dienstreisen erlangte – Bonusmeilen und deren Einlösung.

Nachdem Vielfliegerkarten aufgrund eines privatrechtlichen Rechtsgeschäftes zwischen dem Fluggast und der Fluglinie ausgegeben werden, können sie auch nicht durch den Arbeitgeber eingezogen werden.

 

Wien,      . August 2012

 

 

 

Dr. Beatrix Karl