12031/AB XXIV. GP
Eingelangt am 29.08.2012
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möglich.
BM für europäische und internationale Angelegenheiten
Anfragebeantwortung
Die
Abgeordneten zum Nationalrat Werner Neubauer, Kolleginnen und Kollegen haben am
29. Juni 2012 unter
der Zl. 12232/J-NR/2012 an mich eine schriftliche parlamentarische
Anfrage betreffend „Einschränkung
der Reisefreiheit eines Teiles der Südtiroler" gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu den Fragen 1 und 2:
Ja.
Zu Frage 3:
Seitens des österreichischen Bundesministerium
für Inneres sind Grenzschutzbeamte im
Falle von Minderjährigen ohne
Begleitung von Erziehungsberechtigten angewiesen, sich
durch
eingehende Kontrolle der Reisedokumente und Reisebelege zu
vergewissern, dass
Minderjährige
das Staatsgebiet nicht
gegen den Willen des/der Sorgeberechtigten
verlassen.
Zu den Fragen 4 und 5:
Gem.
Art. 14 des italienischen Gesetzes Nr. 1185/67 idgF (Passgesetz) müssen
Minderjährige
unter 14 neben einem
gültigen Reisedokument auch eine von der Quästur bestätigte vom
Erziehungsberechtigen unterzeichnete Erklärung mit sich führen, auf
der der Name der
autorisierten
Begleitperson/en angeführt ist. Dieses Gesetz gilt für alle Kinder
und
Jugendlichen
italienischer Staatsangehörigkeit.
Zu den Fragen 6 bis 9:
Artikel 19 und Anhang VII, Punkt 6 des Schengener Grenzkodex ist zu
entnehmen, dass
Grenzschutzbeamte Minderjährigen, unabhängig davon, ob diese in Begleitung oder
ohne
Begleitung reisen, besondere Aufmerksamkeit zu widmen haben. Schutzvorschriften
für
Kinder und Jugendliche, die Voraussetzungen
für die Ausreise von Minderjährigen ohne ihre
Sorgeberechtigten regeln, widersprechen daher nicht dem EU-Recht.
Zu Frage 10:
Da
es sich um keine diskriminierende Maßnahme ausschließlich
gegenüber Südtirolern und
Südtirolerinnen
handelt, ist die Schutzfunktion Österreichs nicht betroffen.