12031/AB XXIV. GP

Eingelangt am 29.08.2012
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BM für europäische und internationale Angelegenheiten

Anfragebeantwortung

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Werner Neubauer, Kolleginnen und Kollegen haben am
29. Juni 2012 unter der Zl. 12232/J-NR/2012 an mich eine schriftliche parlamentarische
Anfrage betreffend
„Einschränkung der Reisefreiheit eines Teiles der Südtiroler" gerichtet.

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

Zu den Fragen 1 und 2:

Ja.

Zu Frage 3:

Seitens des österreichischen Bundesministerium für Inneres sind Grenzschutzbeamte im
Falle von Minderjährigen ohne Begleitung
von Erziehungsberechtigten angewiesen, sich
durch eingehende Kontrolle der Reisedokumente und Reisebelege zu vergewissern, dass
Minderjährige das Staatsgebiet nicht gegen den Willen des/der Sorgeberechtigten verlassen.

Zu den Fragen 4 und 5:

Gem. Art. 14 des italienischen Gesetzes Nr. 1185/67 idgF (Passgesetz) müssen Minderjährige
unter 14 neben einem gültigen Reisedokument auch eine von der Quästur bestätigte vom
Erziehungsberechtigen unterzeichnete Erklärung mit sich führen, auf der der Name der


autorisierten Begleitperson/en angeführt ist. Dieses Gesetz gilt für alle Kinder und
Jugendlichen italienischer Staatsangehörigkeit.

Zu den Fragen 6 bis 9:

Artikel 19 und Anhang VII, Punkt 6 des Schengener Grenzkodex ist zu entnehmen, dass
Grenzschutzbeamte Minderj
ährigen, unabhängig davon, ob diese in Begleitung oder ohne
Begleitung reisen, besondere Aufmerksamkeit zu widmen haben. Schutzvorschriften für
Kinder und Jugendliche, die Voraussetzungen für die Ausreise von Minderjährigen ohne ihre
Sorgeberechtigten regeln, widersprechen daher nicht dem EU-Recht.

Zu Frage 10:

Da es sich um keine diskriminierende Maßnahme ausschließlich gegenüber Südtirolern und
Südtirolerinnen handelt, ist die Schutzfunktion Österreichs nicht betroffen.