12056/AB XXIV. GP
Eingelangt am
03.09.2012
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind
möglich.
BM für Justiz
Anfragebeantwortung
|
|
BMJ-Pr7000/0200-Pr 1/2012 |
||
|
|
|
Museumstraße 7 1070 Wien
|
|
|
Tel.: +43 1 52152 0 E-Mail: team.pr@bmj.gv.at
|
|||
|
|
|||
Frau
Präsidentin des Nationalrates
Zur Zahl 12240/J-NR/2012
Der Abgeordnete zum Nationalrat Mag. Johann Maier und weitere Abgeordnete haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „Wilderer in Österreich 2011 – Staatsanwaltschaftliche Ermittlungen sowie Gerichtsverfahren nach §§ 137 - 141 StGB“ gerichtet.
Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:
Ich schicke neuerlich voraus, dass die dieser Beantwortung zu Grunde liegenden Berichte der Staatsanwaltschaften auf Registerdaten beruhen, die seitens des Bundesrechenzentrums (BRZ) zur Verfügung gestellt wurden.
Wie schon in den Beantwortungen der schriftlichen Anfragen zu den Zahlen 2644/J-NR/2009, 6351/J-NR/2010 und 8929/J-NR/2011 ausgeführt, unterscheidet die Verfahrensautomation Justiz (VJ) bei den einzelnen Delikten nicht zwischen Eingriffen in fremdes Jagdrecht und solchen in fremdes Fischereirecht. Die Vollständigkeit der vom BRZ zu den §§ 137, 138 StGB gelieferten Registerdaten kann daher nicht garantiert werden. Auch in den Fällen des § 141 StGB unterscheidet die VJ nicht zwischen Eingriffen in fremdes Jagd- bzw. fremdes Fischereirecht und den anderen in diesem Tatbestand erwähnten Delikten.
Im Hinblick auf die große Zahl der Deliktsfälle nach § 141 StGB im anfragebezogenen Zeitraum hätte eine Auswertung nur mit einem unvertretbar hohen Verwaltungsaufwand –nämlich Einsicht in jedes einzelne Tagebuch – erfolgen können. Ich ersuche daher um Verständnis, dass davon Abstand genommen werden musste.
Zu den nachstehend genannten Zahlen ist – ebenso wie bei vorausgegangenen Beantwortungen gleichartiger Anfragen – anzumerken, dass aufgrund von Verfahrensabtretungen Doppelzählungen möglich sind.
Bei der Zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption fielen diese Materien bislang nicht an.
Zu 1:
Staatsanwaltschaft Wien:
11 Anzeigen gegen 20 Personen (die Zählung bezieht sich jedoch nur auf Anzeigen wegen der §§ 137ff StGB als führende Delikte).
Staatsanwaltschaft Wr. Neustadt:
5 Anzeigen gegen 9 bekannte Personen und 2 Anzeigen gegen Unbekannte Täter (UT).
Staatsanwaltschaft St. Pölten:
14 Anzeigen gegen 25 Personen (die Zählung bezieht sich jedoch nur auf Anzeigen wegen der §§ 137ff StGB als führende Delikte).
Staatsanwaltschaft Krems an der Donau:
9 Anzeigen, wobei 8 Personen namentlich ausgeforscht werden konnten.
Staatsanwaltschaft Korneuburg:
7 Anzeigen gegen 15 bekannte Personen, 4 Anzeigen gegen UT.
Staatsanwaltschaft Eisenstadt:
5 Anzeigen gegen 9 bekannte Personen, 4 Anzeigen gegen UT.
Staatsanwaltschaft Graz:
8 Anzeigen.
Staatsanwaltschaft Klagenfurt:
16 Anzeigen gegen 23 bekannte Personen, 12 Anzeigen gegen UT.
Staatsanwaltschaft Leoben:
8 Anzeigen gegen 13 bekannte Personen, 3 Anzeigen gegen UT.
Staatsanwaltschaft Steyr:
3 Anzeigen gegen bekannte Personen, 1 Anzeige gegen UT.
Staatsanwaltschaft Wels:
13 Anzeigen gegen 17 bekannte Personen, 13 Anzeigen gegen UT.
Staatsanwaltschaft Salzburg:
13 Anzeigen, wobei 14 Personen namentlich ausgeforscht werden konnten.
Staatsanwaltschaft Ried in Innkreis:
4 Anzeigen gegen 4 bekannte Personen.
Staatsanwaltschaft Linz:
14 Anzeigen gegen 19 bekannte Personen.
Staatsanwaltschaft Innsbruck:
23 Verfahren gegen 38 bekannte Personen, 7 Anzeigen gegen UT.
Staatsanwaltschaft Feldkirch:
12 Anzeigen gegen 15 bekannte Personen, 3 Anzeigen gegen UT.
Zu 2:
Die Berichte der Staatsanwaltschaften zu dieser Frage erfolgten grundsätzlichen in Bezug auf Verfahren/Anzeigen und zumeist einschließlich der UT-Fälle.
Staatsanwaltschaft Wien:
Hier erfolgte keine Differenzierung.
Staatsanwaltschaft Wr. Neustadt:
1 Anzeige betraf Eingriffe in fremdes Jagdrecht, 6 Eingriffe in fremdes Fischereirecht.
Staatsanwaltschaft St. Pölten:
3 Anzeigen betrafen Eingriffe in fremdes Jagdrecht, 11 Eingriffe in fremdes Fischereirecht.
Staatsanwaltschaft Krems an der Donau:
2 Anzeigen betrafen Eingriffe in fremdes Jagdrecht, 7 Eingriffe in fremdes Fischereirecht.
Staatsanwaltschaft Korneuburg:
Hier erfolgte keine Differenzierung.
Staatsanwaltschaft Eisenstadt:
Hier erfolgte keine Differenzierung.
Staatsanwaltschaft Graz:
7 Anzeigen betrafen Eingriffe in fremdes Jagdrecht, 1 Eingriff in fremdes Fischereirecht.
Staatsanwaltschaft Klagenfurt:
17 Anzeigen betrafen Eingriffe in fremdes Jagdrecht, 11 Eingriffe in fremdes Fischereirecht.
Staatsanwaltschaft Leoben:
7 Anzeigen betrafen Eingriffe in fremdes Jagdrecht, 4 Eingriffe in fremdes Fischereirecht.
Staatsanwaltschaft Steyr:
Alle 4 Anzeigen betrafen Eingriffe in fremdes Fischereirecht.
Staatsanwaltschaft Wels:
12 Anzeigen betrafen Eingriffe in fremdes Jagdrecht, 14 Eingriffe in fremdes Fischereirecht.
Staatsanwaltschaft Salzburg:
5 Anzeigen betrafen Eingriffe in fremdes Jagdrecht, 8 Eingriffe in fremdes Fischereirecht.
Staatsanwaltschaft Ried im Innkreis:
1 Anzeige betraf Eingriffe in fremdes Jagdrecht, 3 Eingriffe in fremdes Fischereirecht.
Staatsanwaltschaft Linz:
1 Anzeige betraf Eingriffe in fremdes Jagdrecht, 13 Eingriffe in fremdes Fischereirecht.
Staatsanwaltschaft Innsbruck:
15 Anzeigen betrafen Eingriffe in fremdes Jagdrecht, 15 Eingriffe in fremdes Fischereirecht.
Staatsanwaltschaft Feldkirch:
10 Anzeigen betrafen Eingriffe in fremdes Jagdrecht, 5 Eingriffe in fremdes Fischereirecht.
Zu 3:
Anzeigen gegen Personen mit Jagdprüfung wurden nach den mir vorliegenden Berichten von folgenden Staatsanwaltschaften gemeldet:
Staatsanwaltschaft Graz:
1 Anzeige betraf 1 Person mit abgeschlossener Jagdprüfung.
Staatsanwaltschaft Leoben:
1 Anzeige betraf 2 Personen mit abgeschlossener Jagdprüfung.
Staatsanwaltschaft Salzburg:
3 Anzeigen.
Zu 4:
Allein die Staatsanwaltschaft Linz berichtete über eine Anzeige, in deren Zusammenhang auch eine Gewaltanwendung bzw. Körperverletzung nach § 140 StGB angezeigt wurde.
Zu 5:
Bei folgenden Staatsanwaltschaften wurden nach den mir vorliegenden Unterlagen Anzeigen auch wegen Sachbeschädigung erstattet:
Staatsanwaltschaft St. Pölten: 1
Staatsanwaltschaft Graz: 1
Staatsanwaltschaft Ried in Innkreis: 1
Zu 6:
Ich verweise dazu auf meine einleitenden Ausführungen.
Zu 7:
Ich gehe davon aus, dass die Staatsanwaltschaften bei der Beantwortung dieser Frage – wie in den Vorjahren – teilweise nur gerichtliche Strafverfahren nach Einbringung eines Strafantrages berücksichtigten.
Folgende Staatsanwaltschaften haben Verfahren gemeldet:
Staatsanwaltschaft Wien:
2 gegen 2 Personen.
Staatsanwaltschaft St. Pölten:
2 gegen 2 Personen.
Staatsanwaltschaft Krems an der Donau:
1 gegen 1 Person.
Staatsanwaltschaft Korneuburg:
Gegen 4 Personen.
Staatsanwaltschaft Klagenfurt:
3 gegen 3 Personen.
Staatsanwaltschaft Leoben:
3 gegen 3 Personen.
Staatsanwaltschaft Wels:
1 gegen 1 Person.
Staatsanwaltschaft Salzburg:
3 gegen 6 Personen.
Staatsanwaltschaft Ried in Innkreis:
1 gegen 1 Person.
Staatsanwaltschaft Linz:
4 gegen 4 Personen.
Staatsanwaltschaft Innsbruck:
8.
Staatsanwaltschaft Feldkirch:
2.
Zu 8 und 9:
Die Staatsanwaltschaften haben in ihren Berichten die jeweilige Begründung für die Einstellung der Ermittlungsverfahren nach den §§ 190ff StPO nicht oder nur stichwortartig dargelegt, weil dies sonst einen unvertretbaren Verwaltungsaufwand verursacht hätte, zumal damit zwingend die Einsichtnahme in jedes einzelne der betreffenden Tagebücher verbunden gewesen wäre.
Die vorläufige Einstellung von Verfahren gegen unbekannte Täter gemäß § 197 StPO sowie Erledigungen anderer Art (wie etwa Abtretungen) sind nicht erfasst.
Soweit dies aus den Berichten nachvollziehbar war, erfolgt die Aufschlüsselung personenbezogen (d.h. ein „Verfahren“ pro Person).
Rückmeldungen liegen mir vor von der
Staatsanwaltschaft Wien:
16 Verfahren (4 gemäß § 190 StPO, 12 gemäß § 191 Abs. 1 StPO).
Staatsanwaltschaft Wr. Neustadt:
3 Verfahren (1 in Verbindung mit § 4 JGG, wobei in diesem und in einem weiteren Verfahren hinsichtlich der Mittäter gemäß § 191 Abs. 1 StPO vorgegangen wurde, 1 gemäß § 190 Z 2 StPO).
Staatsanwaltschaft St. Pölten:
18 Verfahren.
Staatsanwaltschaft Krems an der Donau:
3 Verfahren (1 gemäß § 190 Z 1 StPO, 1 gemäß § 190 Z 2 StPO, 1 gemäß § 191 Abs. 1 StPO).
Staatsanwaltschaft Korneuburg:
9 Verfahren (3 gemäß § 190 Z 1 StPO, 6 gemäß § 191 Abs. 1 StPO).
Staatsanwaltschaft Graz:
1 Verfahren gemäß § 190 Z 2 StPO.
Staatsanwaltschaft Klagenfurt:
16 Verfahren (5 gemäß § 190 Z 1 StPO, 8 gemäß § 190 Z 2 StPO, 1 gemäß § 4 Abs. 2 Z 2 JGG, 1 gemäß § 6 Abs. 1 und 2 JGG, 1 gemäß § 191 Abs. 1 StPO).
Staatsanwaltschaft Leoben:
10 Verfahren (7 gemäß § 190 Z 1 bzw. 2 StPO, 3 gemäß § 191 Abs. 1 StPO).
Staatsanwaltschaft Steyr:
1 Verfahren.
Staatsanwaltschaft Wels:
8 Verfahren (5 gemäß § 190 Z 2 StPO, 2 gemäß § 191 Abs. 1 StPO, 1 gemäß § 4 JGG).
Staatsanwaltschaft Salzburg:
5 Verfahren (3 gemäß § 190 Z 2 StPO, 1 gemäß § 191 Abs. 1 Z 1 StPO, bei einem wurde der Strafantrag nach zwischenzeitlich durchgeführten Erhebungen zurückgezogen).
Staatsanwaltschaft Ried im Innkreis:
1 gemäß § 191 Abs. 1 StPO.
Staatsanwaltschaft Linz:
13 Verfahren (7 gemäß § 190 Z 2 StPO, 2 gemäß § 190 Z 1 StPO, 4 gemäß § 191 Abs. 1 StPO).
Staatsanwaltschaft Innsbruck:
16 Verfahren (gemäß § 190 Z 1 bzw. 2; 191 Abs. 1; 192 StPO).
Staatsanwaltschaft Feldkirch:
5 Verfahren (3 gemäß § 190 Z 2 StPO, 2 gemäß § 191 Abs. 1 StPO).
Zu 10:
Ich verweise auf die angeschlossenen Auswertungen aus der Gerichtlichen Kriminalstatistik.
Dazu ist anzumerken, dass die Delikte der §§ 137, 138 und 140 StGB in der Verurteilungsstatistik nicht getrennt erfasst werden Wie schon einleitend ausgeführt beinhalten die ausgewiesenen Verurteilungen nach § 141 StGB (wenn überhaupt) nicht nur Eingriffe in fremdes Jagdrecht oder Fischereirecht, sondern sämtliche der im Tatbestand genannten Vermögensdelikte.
Zur Gerichtlichen Kriminalstatistik ist grundsätzlich zu beachten, dass bei einem Verfahren wegen mehrerer strafbarer Handlungen die Verurteilung dem Delikt zugeordnet wird, das für den Strafsatz maßgebend war („führendes Delikt“). Dadurch kommt es zu Abweichungen zu den Verfahrenszahlen in der VJ.
Zu 11:
Die nachfolgende und grundsätzlich personenbezogene Aufstellung unterscheidet nicht nach Diversionsanboten durch die Staatsanwaltschaft oder durch das Gericht (Fälle des § 141 StGB wurden ausgeklammert). Soweit dies aus den Berichten nachvollziehbar war, erfolgt die Aufschlüsselung personenbezogen.
Folgende Meldungen über Diversionsanbote liegen mir vor:
Staatsanwaltschaft Wr. Neustadt:
2 Anbote (je nach § 203 StPO).
Staatsanwaltschaft St. Pölten:
2 Anbote (je nach § 203 StPO).
Staatsanwaltschaft Krems an der Donau:
3 Anbote (je nach § 203 StPO).
Staatsanwaltschaft Korneuburg:
4 Anbote.
Staatsanwaltschaft Klagenfurt:
5 Anbote (3 nach § 200 StPO, 2 nach § 203 StPO).
Staatsanwaltschaft Leoben:
1 Anbot nach § 200 StPO.
Staatsanwaltschaft Steyr:
2 Anbote (je nach § 203 StPO).
Staatsanwaltschaft Wels:
1 Anbot nach § 203 StPO.
Staatsanwaltschaft Salzburg:
6 Anbote (4 nach § 200 StPO, 2 nach § 203 StPO).
Staatsanwaltschaft Ried im Innkreis:
2 Anbote.
Staatsanwaltschaft Linz:
2 Anbote (je nach § 203 StPO).
Staatsanwaltschaft Innsbruck:
6 Anbote (je nach § 203 StPO).
Staatsanwaltschaft Feldkirch:
5 Anbote (1 nach § 204 StPO, 1 gemäß § 201 StPO, 3 nach § 200 StPO).
Zu 12:
Bei der Beantwortung der Frage, wie viele Strafverfahren bis 31. Dezember 2011 noch nicht rechtskräftig entschieden waren, wurde die Abbrechung von Verfahren nach § 197 StPO ausgeklammert.
Staatsanwaltschaft Wien:
1 Verfahren im Hauptverhandlungsstadium.
Staatsanwaltschaft Krems an der Donau:
1 Verfahren im Hauptverhandlungsstadium.
Staatsanwaltschaft Leoben:
1 Verfahren.
Staatsanwaltschaft Ried im Innkreis:
1 Verfahren im Ermittlungsstadium.
Wien, . September 2012
Dr. Beatrix Karl
Anmerkung der Parlamentsdirektion:
Die vom Bundesministerium übermittelten Anlagen stehen nur als Image, siehe
Anfragebeantwortung (gescanntes Original)
zur Verfügung.