12062/AB XXIV. GP

Eingelangt am 04.09.2012
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BM für Inneres

Anfragebeantwortung

 

 

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Mag.a Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

 

 

GZ: BMI-LR2220/0855-III/6/2012

 

Wien, am          . September 2012

 

Die Abgeordnete zum Nationalrat Dr. Susanne Winter und weitere Abgeordnete haben am 4. Juli 2012 unter der Zahl 12267/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend „Berufsbezeichnungen und Titelwirrwarr bei Wahlen und in der Öffentlichkeit“ gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

 

Zu Frage 1:

Gemäß §§ 43 und 106 der Nationalrats-Wahlordnung 1992 – NRWO, BGBl. Nr. 47 in der Fassung BGBl. I Nr. 12/2012, ist bei Bewerberinnen und Bewerbern der Landes-, Regional- und Bundesparteilisten der Familienname oder Nachname, der Vorname, das Geburtsjahr, der Beruf und die Adresse anzugeben. Ob als Beruf der erlernte oder der ausgeübte Beruf  der Bewerberinnen und Bewerber anzugeben ist, ist in der NRWO nicht näher geregelt. Von den betroffenen Wahlbehörden ist lediglich die Wählbarkeit der Bewerberinnen und Bewerber zu überprüfen.

 

Zu den Fragen 2 bis 16:

Die Beantwortung dieser Fragen fällt nicht in den Vollzugsbereich des Bundesministeriums für Inneres.