12084/AB XXIV. GP

Eingelangt am 04.09.2012
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BM für Wirtschaft, Familie und Jugend

Anfragebeantwortung

 

Präsidentin des Nationalrates

Mag. Barbara PRAMMER

Parlament

1017 Wien

 

 

                                                                                            Wien, am 3. September 2012

 

                                                                                            Geschäftszahl:

                                                                          BMWFJ-10.101/0282-IM/a/2012

 

 

In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 12436/J       betreffend „Praktika und Verwaltungspraktika“, welche die Abgeordneten Werner Herbert, Kolleginnen und Kollegen am 6. Juli 2012 an mich richteten, stelle ich fest:

 

 

Antwort zu Punkt 1 der Anfrage:

 

In  den  Jahren  2008   bis   2011 wurden  Praktikant/inn/en  in  den ver-schiedensten Bereichen der Zentralleitung des BMWFJ, im Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen, in der Burghauptmannschaft und in der Bundes-mobilienverwaltung eingesetzt.

 


Antwort zu den Punkten 2 bis 5 der Anfrage:

 

Je nach Organisationseinheit wurden die Praktikant/inn/en im handwerklichen Dienst oder im Verwaltungsdienst beschäftigt und hatten die Möglichkeit, entsprechende Verfahrensabläufe kennenzulernen.

 

Die  insgesamt  51  Praktikant/inn/en  wurden  nach  den  Bestimmungen  des Vertragsbedienstetengesetzes entlohnt und entsprechend ihrer Ausbildung in die verschiedenen Entlohnungsgruppen (v1, v2, v5 und h4) eingestuft.

 

Den insgesamt 51 Volontär/inn/en wurde Einblick in das gewünschte Fachgebiet und in die Organisationsstruktur der Verwaltung verschafft. Aufgrund ihres atypischen Beschäftigungsverhältnisses unterlagen sie keiner Arbeitspflicht und haben auch kein Entgelt bekommen.

 

 

Antwort zu den Punkten 6 bis 8 der Anfrage:

 

Es wurden zwei Verwaltungspraktikant/inn/en in der Zentralleitung und drei Verwaltungspraktikant/inn/en im Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen nach Absolvierung ihres Praktikums in den Entlohnungsgruppen v1 und v2 weiterbeschäftigt.

 

Die Voraussetzung für eine Weiterbeschäftigung war das Vorhandensein einer freien Planstelle. Die Aufnahme erfolgte aufgrund der Bestimmungen des AusG 1989.